| Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zu Die Metaphysik der ... , Seite 408 | |||||||
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| 01 | Von Spötterey u. Hohnlachen Neid Undankbarkeit u. Schadenfreude | ||||||
| 02 | - Negative Tugendpflicht: sich nicht seines ganzen Rechts zu | ||||||
| 03 | bedienen, positive den Mangel des Besitzes der Glückseeligkeit zu ergänzen | ||||||
| 04 | Fremde Glückseeligkeit - nicht seine eigene, außer indirect. Nichts zu | ||||||
| 05 | bedürfen als Tugend. | ||||||
| 06 | LBl E 37 R II 141-144 | ||||||
| 07 | Erste Seite | ||||||
| 08 | Von der Gerechtigkeit der Rache aber auch der Pflicht der Versöhnlichkeit. | ||||||
| 10 | Casuistick. 1. der Wohlthätigkeit. Hat man dabey mehr aufs Bedürfnis | ||||||
| 11 | als die Würdigkeit zu sehen. Ist die gütige Gemüthsstimmung die | ||||||
| 12 | Wohllust hiebey nicht das Vornehmste - Würde es nicht noch besser | ||||||
| 13 | stehen wenn alles blos aufs Pünctlichste Recht und gar nicht auf Gütigkeit | ||||||
| 14 | gestellt würde. | ||||||
| 15 | Wohlthaten setzen gut Glück voraus womit uns das Schicksal vor | ||||||
| 16 | Andern begünstigt hat oder viel unterdrückung daran wir selbst Theil | ||||||
| 17 | hatten und wovon wir jetzt einen Theil unseres mit Unrecht erworbenen | ||||||
| 18 | andern zufließen lassen. | ||||||
| 19 | Von Zorn ohne Groll - Versöhnlichkeit - Tücke - Raubsucht | ||||||
| 20 | oppositum von Rachgier Grausamkeit Zanksucht die der Wohlthätigkeit | ||||||
| 21 | Dankbarkeit und Theilnehmung entgegengesetzte Untugenden (negativ | ||||||
| 22 | entgegen oder contradictorie sind gänzlicher Eigennutz, Gleichgültigkeit | ||||||
| 23 | und Vergessen, Kälte u. Ungefälligkeit. - Die Laster als contrarie | ||||||
| 24 | entgegengesetzt sind Erpressung der Abgaben Unbelohnte Dienste und | ||||||
| 25 | Grausamkeit sich am Leiden Andrer zu erfreuen). Was sind Tugendpflichten? | ||||||
| 27 | Kann man Wohlthätigkeit nennen wenn jemand einem Andern die | ||||||
| 28 | Freyheit nimmt um ihn nach seiner (meiner) Art glücklich zu machen? | ||||||
| 29 | Ein allgemeines herzliches gegenseitiges Wohlwollen ist aller | ||||||
| 30 | Menschen Pflicht; aber nur der welcher ein besonderes Wohlwollen gegen | ||||||
| 31 | mich bezeugt welches ich für warhaft zu halten ursache habe verpflichtet mich | ||||||
| 32 | durch dasselbe. In ersterer Hinsicht bin ich der Menschheit (dem Gesetz) | ||||||
| 33 | in der zweyten werde ich einem Menschen verbindlich und zwar nicht durch | ||||||
| 34 | die That des Anderen (facto) denn es ist nur ein Wohlwollen sondern | ||||||
| 35 | durchs Gesetz (lege) d. i. durch die Tauglichkeit der Maxime (gegen den | ||||||
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