| Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zu Die Metaphysik der ... , Seite 395 | |||||||
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| 01 | Zweite Seite | ||||||
| 02 | Auf die Art und weil es nur auf die Form der obligation ob sie | ||||||
| 03 | stricte oder late sey ankommt kann es auch innere (eben so wohl als | ||||||
| 04 | äußere) Rechtspflichten geben. Beyde würden also officia iuris heißen | ||||||
| 05 | die erstere officia iuris interni (erga seipsum) die zweyte officia iuris | ||||||
| 06 | externi sive juridica - Was die Tugendpflichten anlangt so würden sie so | ||||||
| 07 | wohl officia Ethices ethica als officia ethices iuridica enthalten d. i. die | ||||||
| 08 | Tugendpflichten würden die Beobachtung aller Pflichten sie mögen nun | ||||||
| 09 | von vollkommener oder unvollkommener Verbindlichkeit seyn in sich enthalten | ||||||
| 10 | nämlich die Beobachtung derselben als moralische Gesinnung in | ||||||
| 11 | Erfüllung seiner Pflicht überhaupt. | ||||||
| 12 | Es ist aber noch eine Ober Eintheilung aus einem höheren und | ||||||
| 13 | dem höchsten Gesichtspunkt zu machen und dieser ist die Idee von einer | ||||||
| 14 | moralischen Gesetzgebung überhaupt der nicht mehr ein Glied der Eintheilung | ||||||
| 15 | eines noch höheren Begrifs ist denn über das Gesetz weil auf | ||||||
| 16 | ein solches alles bezogen werden muß worüber man etwas moralisch | ||||||
| 17 | denken will kann kein oberer Begrif (der moralisch wäre) gedacht werden. | ||||||
| 18 | Die Idee der Gesetzgebung ist nämlich entweder immanent oder transscendent. | ||||||
| 19 | Die erste ist die von Menschen die andere die nur von einem | ||||||
| 20 | moralischen Urheber der Menschen (und der Natur überhaupt) dessen | ||||||
| 21 | Wille für uns schlechthin Gesetz ist herrühren kann. Da wir nun von einem | ||||||
| 22 | Urheber als einem moralischen Wesen uns nur dadurch einen Begrif | ||||||
| 23 | machen können, daß wir uns seinen Willen als mit den Gesetzen der | ||||||
| 24 | Moralität die der Mensch sich selber vorschreibt also nur so fern als die | ||||||
| 25 | Gesetzgebung immanent ist einen Begrif machen können so ist die Idee | ||||||
| 26 | einer moralischen Gesetzgebung die doch nicht als Autonomie der menschlichen | ||||||
| 27 | Vernunft gedacht werden soll transscendent d. i. sie übersteigt alle | ||||||
| 28 | unsere Begriffe und unser theoretisch Erkentnis derselben ist nichts. - | ||||||
| 29 | Weil aber ein practisches Bedürfnis der Vernunft in uns ist dennoch eine | ||||||
| 30 | solche Gesetzgebung zu denken weil ohne sie die moralische Gesetze der | ||||||
| 31 | Vernunft autonom nicht den vollständigen ihnen angemessenen Effekt | ||||||
| 32 | haben würden (so viel wir einsehen) so muß man sich eine Gesetzgebung | ||||||
| 33 | denken, deren Idee analogisch mit der menschlichen immer noch ein in | ||||||
| 34 | praktischer Rücksicht für uns gültiges Erkentnis ist: mithin alle unsere | ||||||
| 35 | Pflichten zugleich als Göttliche Gebothe deren Inbegrif Religion | ||||||
| 36 | heißt | ||||||
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