| Kant: AA XXIII, V. Vorarbeiten zum Öffentlichen ... , Seite 346 | |||||||
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| 01 | sey d. i. ein System der Privatrechte durch einen öffentlichen Willen | ||||||
| 02 | und eine Macht die demselben Effect verschafft. | ||||||
| 03 | Vom öffentlichen Recht in Ansehung des Aufruhrs. | ||||||
| 04 | Zweite Seite | ||||||
| 05 | Ein öffentliches Gesetz (hat eine Sanktion) setzt einen öffentlich | ||||||
| 06 | deklarirten Willen voraus mit einer Macht begleitet und macht auch aus | ||||||
| 07 | allen einzelnen eine Vniversitatem | ||||||
| 08 | das was man sich nicht getraut öffentlich als seine Maxime anzukündigen | ||||||
| 09 | und dessen Ankündigung der Maxime sich selbst vernichten würde | ||||||
| 10 | ist dem öffentlichen Recht zuwieder. | ||||||
| 11 | die Politik als Wissenschaft ist das System der Gesetze zur Sicherung | ||||||
| 12 | der Rechte und Zufriedenheit des Volks mit seinem inneren und äußeren | ||||||
| 13 | Zustande. | ||||||
| 14 | So wie Klugheit die Geschicklichkeit ist Menschen (freye Wesen) als | ||||||
| 15 | Mittel zu seinen Absichten zu brauchen; so ist diejenige Klugheit wodurch | ||||||
| 16 | jemand ein ganzes freye Volk zu seinen Absichten zu brauchen versteht die | ||||||
| 17 | Politik (Staatskunst) | ||||||
| 18 | Diejenige Politik welche dazu sich solcher Mittel bedient die mit der | ||||||
| 19 | Achtung fürs Recht der Menschen zusammenstimmen ist moralisch die | ||||||
| 20 | hingegen welche was den Punkt der Mittel betrift nicht bedenklich ist | ||||||
| 21 | (also die des Politikasters) ist Demagogie. | ||||||
| 22 | Alle wahre Politik ist auf die Bedingung eingeschränkt mit der Idee | ||||||
| 23 | des öffentlichen Rechts zusammenzustimmen (ihr nicht zu wiederstreiten) | ||||||
| 24 | Das öffentliche Recht ist ein Inbegriff der einer allgemeinen Verkündigung | ||||||
| 25 | (declaratio) fähigen Rechtsgesetze für ein Volk. - Hieraus | ||||||
| 26 | folgt daß die wahre Politik nicht allein Ehrlich sondern auch offen verfahren | ||||||
| 27 | müsse daß sie nicht nach Maximen handeln dürfe die man verbergen | ||||||
| 28 | (nicht laut werden lassen) muß wenn man will daß ein unrechtmäßiges | ||||||
| 29 | Mittel gelingen soll (aliud lingua promtum aliud pectore inclusum gerunt) | ||||||
| 30 | und selbst ihre Zweifel in Ansehung der Gesetze oder die Möglichkeit ihrer | ||||||
| 31 | Ausführung nicht verheelen müssen. | ||||||
| 32 | Man kann es als einen Grundsatz des allgemeinen Naturrechts annehmen: | ||||||
| 33 | handle nach Maximen die auch als Gesetze des öffentlichen | ||||||
| 34 | Rechts gelten können. | ||||||
| 35 | Denn ohne zusammenstimmung deiner Handlungen mit dem öffentlichen | ||||||
| 36 | Recht hat selbst dein Privatrecht keine Realität. Denn deine äußere | ||||||
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