| Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum ... , Seite 336 | |||||||
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| 01 | Verhältnisse als Gesetzgebend zum Grunde liegen durch welchen jedes | ||||||
| 02 | besondere Willkühr andere nöthigen kann. - Es ist aber a priori nothwendig, | ||||||
| 03 | daß etwas Äußeres als ein solches doch Mein seyn könne denn | ||||||
| 04 | das Recht ist ein Verhältnis der Willkühr des einen zu der des Anderen so | ||||||
| 05 | fern diese ihre Freyheit im äußeren Gebrauch nach der Idee eines | ||||||
| 06 | gemeinschaftlichen Willens wechselseitig einschränken. Würde nun kein | ||||||
| 07 | äußeres Mein und Dein möglich seyn so würde die Freyheit sich selbst | ||||||
| 08 | vom physischen Besitz d. i. von Sachen in Raum und Zeit abhängig | ||||||
| 09 | machen folglich | ||||||
| 10 | Zweite Seite | ||||||
| 11 | der Rechtsbegrif selbst von empirischen Bedingungen a priori abhängig | ||||||
| 12 | mithin selbst empirisch seyn welches dem Begriffe des Rechts wiederspricht. | ||||||
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