| Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum ... , Seite 310 | |||||||
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| 01 | (res nullius vsus) werden (denn es bliebe alsdann nur die Befugnis des | ||||||
| 02 | Subjects übrig sich seiner ihm selbst inhärirenden Bestimmungen ausschlieslich | ||||||
| 03 | zu bedienen) Weil aber in dem Verhältnis darin dieses gegen | ||||||
| 04 | äußere Objecte steht die innere Bestimmungen auch von äußern Dingen | ||||||
| 05 | abhängen und ohne dieselbe nicht existiren könnten so würde es Recht | ||||||
| 06 | seyn jedermann zu hindern die innere Bestimmungen zu haben ohne die | ||||||
| 07 | er doch sich auch seiner selbst nach dem Princip der Freyheit nicht bedienen | ||||||
| 08 | kan, d. i. die Abhängigkeit des freyen Gebrauchs äußerer Gegenstände | ||||||
| 09 | vom physischen Besitz hebt zugleich das angebohrne Recht aus dem Besitze | ||||||
| 10 | seiner selbst auf oder die Willkühr beraubt sich selbst ihres angebohrnen | ||||||
| 11 | Rechts welches sich wiederspricht. | ||||||
| 12 | Denn nehmet an es könne kein Mein oder Dein außer uns geben | ||||||
| 13 | ob es zwar Gegenstände der Willkühr außer uns giebt so würde es erlaubt | ||||||
| 14 | seyn jedermann am Gebrauche eines Gegenstandes außer ihm zu wiederstehen | ||||||
| 15 | gleichwohl aber unerlaubt ihn an dem Gebrauche derjenigen Bestimmungen | ||||||
| 16 | seiner selbst die doch von jenen äußern Gegenständen abhängen | ||||||
| 17 | zu hindern indem nämlich jedermann die Befugnis haben würde | ||||||
| 18 | zu machen daß er diese Bestimmungen gar nicht habe. Da nun das Recht | ||||||
| 19 | mich meiner selbst und aller inneren Bestimmungen darinn ich von Gegenständen | ||||||
| 20 | meiner Willkühr im äußeren Verhältnisse natürlicher Weise abhängig | ||||||
| 21 | bin ausschlieslich zu bedienen mithin jene als zum möglichen | ||||||
| 22 | Mein und Dein zu zählen ein angebohrnes Recht ist so wird der Grundsatz | ||||||
| 23 | welcher das Mein und Dein außer uns aufhebt dem angebohrnen | ||||||
| 24 | Rechte rechtlichen Abbruch thun welches sich wiederspricht | ||||||
| 25 | § 4. | ||||||
| 26 | Dritter Satz. | ||||||
| 27 | Es muß einen blos rechtlichen Besitz der Gegenstände der Willkühr | ||||||
| 28 | außer uns geben. | ||||||
| 29 | Dieser ist bloß der Schlussatz aus den zwey vorigen als Vordersätzen. | ||||||
| 31 | Anmerkung Dieser dritte Satz ist ein synthetischer Satz a priori von | ||||||
| 32 | dessen Möglichkeit wir nachher reden wollen. - Es verdient aber wohl | ||||||
| 33 | bemerkt zu werden daß er viel Analogisches mit dem vom Realism äußerer | ||||||
| 34 | Wahrnehmungen (der wieder den psychologischen Idealism gerichtet ist) | ||||||
| 35 | an sich habe. Denn so wie der Beweis des letztern darauf beruht daß | ||||||
| 36 | wir unseres eigenen Daseyns als empirisch in der Zeit bestimmt uns nicht | ||||||
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