| Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum ... , Seite 293 | |||||||
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| 01 | das Recht sich von aller Cörperlichen Läsion frey zu halten. In der | ||||||
| 02 | obigen Definition wird das Object der Willkühr bestimmt nach den Bedingungen | ||||||
| 03 | unter denen sie der Freyheit angemessen ist. Man darf keinem | ||||||
| 04 | Menschen wieder seinen Willen so gar nicht Wohltun. Denn sonst würde | ||||||
| 05 | zur Freyheit auch gehören diese selber aufzugeben und seine Lebensart | ||||||
| 06 | der Willkühr eines andern zu überlassen. - Gleichheit deren alleinige | ||||||
| 07 | Bedingung die Freyheit ist ist das Recht u. zwar öffentliches Rechtsmittel. | ||||||
| 08 | - Also Freyheit Gleichheit und öffentliches Rechtsvermögen | ||||||
| 09 | d. i. Vermögen sich durch Rechtsmittel selbst zu beschützen. | ||||||
| 10 | Das provisorische Recht dauert im bürgerlichen Zustande in seinen | ||||||
| 11 | Folgen fort und wird in das Recht des letztern aufgenommen soweit es | ||||||
| 12 | der Natur des letztern nicht wiederstreitet. | ||||||
| 13 | a) Die Freyheit eines Staatsgliedes (Glied ist das was nicht blos | ||||||
| 14 | Werkzeug eines lebenden Wesens ist sondern selbst Leben hat) er muß | ||||||
| 15 | können Gesetzgeber seyn und ist es in potentia die Gleichheit besteht | ||||||
| 16 | darinn daß er sich dahin erheben kann (denn darin besteht eben ein Staat | ||||||
| 17 | daß Menschen sich nach allgemeinen Gesetzen der Freyheit in ein Ganzes | ||||||
| 18 | vereinigen) b) die Gleichheit als Staatsunterthan (da muß es keinen | ||||||
| 19 | gnädigen Herrn als blos den Souverain geben) c) die Selbständigkeit als | ||||||
| 20 | Staatsbürger (da ein jeder selbst gesetzgebend zugleich dem Gesetz unterthan | ||||||
| 21 | ist). NB. der Souverain ist entweder das Volk oder repräsentirt es. | ||||||
| 22 | Reines Vernunftprincip des Besitzes des Mein und Dein. - Wenn | ||||||
| 23 | etwas außer mir mein oder dein seyn soll so muß es als Subsumtion | ||||||
| 24 | unter diesem Princip in meinem Besitz seyn können. - Der erste Besitz ist | ||||||
| 25 | einseitig aber die Subsumtion unter die sinnliche Bedingung des ersteren | ||||||
| 26 | nämlich etwas in seiner Gewalt zu haben setzt Doppelsinnigkeit voraus | ||||||
| 27 | 1. Analytisches Princip der Möglichkeit des Mein und Dein an | ||||||
| 28 | äußern Gegenständen überhaupt (weil wir sonst res nullius usus machen | ||||||
| 29 | würden). | ||||||
| 30 | 2. Synthetisches Princip der Möglichkeit des Mein u. Dein an | ||||||
| 31 | Gegenständen der Erfahrung - Es ist da ein Unterschied des Besitzes | ||||||
| 32 | u. ich kann doch nur lädirt werden so fern ich im Besitz bin. - Es ist aber | ||||||
| 33 | von Natur kein rechtlicher Zustand. Inzwischen sollte er seyn unter | ||||||
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