| Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum ... , Seite 281 | |||||||
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| 01 | allgemeinen Willen) nicht hinreichend zum blos rechtlichen Besitz und | ||||||
| 02 | zum Mein oder Dein ist aber doch nothwendig dazu als Bezeichnung | ||||||
| 03 | meines gesetzgebenden allgemeinen Willens erforderlich ist in welchem er | ||||||
| 04 | auch ohne den physischen Besitz beharret. | ||||||
| 05 | LBl E 19 R II 81-82 | ||||||
| 06 | Zuerst der Rechtsbegrif. | ||||||
| 07 | 1. Das Rechtseyn (regula iusti) die Möglichkeit der Handlung | ||||||
| 08 | nach Freyheitsgesetzen - die Formel der Gerechtigkeit (iustitiae) überhaupt. | ||||||
| 10 | 2. Ein Recht (dergleichen es mehre geben kann) haben die Wirklichkeit | ||||||
| 11 | des Privatrechts jedes Einzelnen im Verhältnis gegen anderer | ||||||
| 12 | äußeren Recht; also die Gerechtigkeit in statu naturali. (lex iuridica) | ||||||
| 13 | 3. Im rechtlichen Zustande seyn lex iustitiae distributiuae das | ||||||
| 14 | Erwerbrecht das Besitzrecht, die Nothwendigkeit des Gebrauchs des | ||||||
| 15 | Rechts durch den allgemeinen Willen lex iustitiae distributiuae. | ||||||
| 16 | Vom Sachenrecht. | ||||||
| 17 | Es giebt kein unmittelbares Recht in Sachen (denn diese können uns | ||||||
| 18 | nicht verbindlich seyn) sondern nur ein Recht gegen Personen. Also | ||||||
| 19 | kann es keine eigenmächtige Erwerbung geben sondern zu allen wird | ||||||
| 20 | austheilende Gerechtigkeit erfordert - Nur kommt es darauf an | ||||||
| 21 | welche rechtlichen Gründe auf meiner Seite sind daß diese mir die Sache | ||||||
| 22 | als die Meine zusprechen. Ehe aber diese existirt frägt sich ob ich nicht | ||||||
| 23 | ein gewisses Recht in Ansehung des Gebrauchs der Sache auch vor allem | ||||||
| 24 | Eigenthum habe. - Der Boden ist das erste. Wenn ich ihn einnehme | ||||||
| 25 | so ist es nicht ein Recht in der Sache sondern mein angebohrnes Freyheitsrecht | ||||||
| 26 | daß mich keiner davon wegschaffen kan. - Aber wo ich nicht | ||||||
| 27 | bin da kan auch meine Arbeit meine Sache seyn z. B. Mein Acker denn | ||||||
| 28 | ein Anderer kan vielleicht nomadisch leben wollen. Weil aber auf die | ||||||
| 29 | Art ein jeder befugt seyn würde jedes Andern Arbeit zu zerstöhren und | ||||||
| 30 | also brauchbare Sachen ungebraucht bleiben müßten welches ich unmöglich | ||||||
| 31 | wollen kann so wird ein provisorisches Recht - bis nämlich eine | ||||||
| 32 | iustitia distributiva eintritt - statt finden welches aber nicht weiter | ||||||
| 33 | gehen kan als es eine mögliche iustitia distributiva verordnen kan (und | ||||||
| 34 | zwar durch den vereinigten Willen aller, lex agraria). - Mein Recht ist | ||||||
| 35 | alsdann ein Vorrecht des erstern der von Sachen Gebrauch macht und | ||||||
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