| Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum ... , Seite 277 | |||||||
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| 01 | Materialiter betrachtet ist ein Recht (welches einen Theil der | ||||||
| 02 | Haabe ausmacht) das Verhältnis einer Person zu einem Gegenstande | ||||||
| 03 | ihrer Willkühr außer ihr nach welchem sie ihn zu besitzen gegen andere | ||||||
| 04 | nach Gesetzen der Freyheit Zwang ausüben kan. | ||||||
| 05 | Besitz ist die Verbindung der Person mit einem Object nach der | ||||||
| 06 | es dieser möglich ist von demselben beliebigen Gebrauch zu machen | ||||||
| 07 | Das Recht als Freyheitsbegrif richtet sich nicht nach dem empirischen | ||||||
| 08 | Besitz sondern nach dem intellectuellen Dieser aber kann nur durch | ||||||
| 09 | den Schematism Erkentnis werden sonst ist er leer. | ||||||
| 10 | In statu naturali etwas äußeres erwerben d. i. wo keine äußere | ||||||
| 11 | einschränkende Gesetze sind wodurch meine Freyheit von anderen auf | ||||||
| 12 | Bedingungen ihres Eigenthums auch gegen mich gesichert werden ist | ||||||
| 13 | ein Wiederspruch. Ich kann nur einen Vorzug des Rechts der darin besteht | ||||||
| 14 | daß meine Handlung mit der Idee des bürgerlichen Zustandes zusammen | ||||||
| 15 | stimmt erwerben. | ||||||
| 16 | Die Möglichkeit etwas außer sich als das Seine zu haben kann wenn | ||||||
| 17 | der äußere Gegenstand der Willkühr blos durch intellectülle Begriffe | ||||||
| 18 | gedacht wird a priori eingesehen werden, und da giebt es reine Grundsätze | ||||||
| 19 | vom Mein und Dein. Aber der Besitz (das Haben) im Raum und | ||||||
| 20 | Zeit mithin das empirisch-meine wird dadurch nicht bestimmt, folglich | ||||||
| 21 | sind alle diese Begriffe an sich leer (als Categorien) und die Rechtsbegriffe | ||||||
| 22 | können nur Erkentnis werden wenn der Wille anderer vorgestellt | ||||||
| 23 | wird wie er erscheint und sich äußerlich den Sinnen offenbahrt. Daher | ||||||
| 24 | apprehension als Zeichen des Willens zum Besitz. Das Recht aber als | ||||||
| 25 | Vernunftbegrif kann nicht anschaulich gemacht werden als nur durch den | ||||||
| 26 | Schematism des Besitzes der empirisch seyn kann nicht des Rechts. | ||||||
| 27 | Vierte Seite | ||||||
| 28 | In Ansehung des Besitzes einer Sache außer mir kan ich nach Gesetzen | ||||||
| 29 | der Freyheit keinen Zwang gegen andere ausüben als nur wenn | ||||||
| 30 | alle andere zu denen ich in dieses Verhältnis kommen kann dazu mit mir | ||||||
| 31 | zusammenstimmen d. i. durch aller ihren mit dem meinigen vereinigten | ||||||
| 32 | Willen denn alsdann zwinge ich jeden durch seinen eigenen Willen nach | ||||||
| 33 | Freyheitsgesetzen Allen ist der Begrif des Rechts ein Vernunftbegrif | ||||||
| 34 | welcher durch die Idee eines vereinigten Willens allem äußeren Mein | ||||||
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