| Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum ... , Seite 275 | |||||||
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| 01 | 11.) Da der Vernunftbegrif vom Recht gleichwohl objective practische | ||||||
| 02 | Realität hat d. i. ihm ein Gegenstand (eine Handlung) in der sinnlichen | ||||||
| 03 | Anschauung mithin in Raum und Zeit correspondirend muß gegeben | ||||||
| 04 | werden können so muß ein Schematism der aber nicht direct dem Rechtsbegriffe | ||||||
| 05 | sondern dem physischen Act der Willkühr correspondirt aber so | ||||||
| 06 | fern diese als frey betrachtet wird correspondiren welches nicht anders zu | ||||||
| 07 | denken möglich ist als da die Freyheit der Willkühr nicht schematisirt werden | ||||||
| 08 | kann der physische actus der Willkühr (die schon ihr physisches Schema | ||||||
| 09 | hat) blos als das Schema des Besitzes betrachtet wird. | ||||||
| 10 | „Der physische Besitz die Inhabung muß blos als das Schema | ||||||
| 11 | des intellectuellen Besitzes (des Rechts) durch die bloße Willkühr | ||||||
| 12 | im (rechtlichen) Mein und Dein gedacht werden”. | ||||||
| 13 | Denn der rechtliche Besitz besteht blos in dem Vermögen der Willkühr | ||||||
| 14 | die Willkühr anderer in Ansehung eines Objects der Sinne nach | ||||||
| 15 | Gesetzen der Freyheit zu bestimmen. | ||||||
| 16 | 12) Von den reinen intellectuellen Principien des Mein und Dein | ||||||
| 17 | außer mir. a. Was ich von Sachen außer mir in meiner Gewalt habe ohne der | ||||||
| 18 | Freyheit Anderer unter allgemeinen Gesetzen Abbruch zu thun das ist mein | ||||||
| 19 | b) was von einem Andern zu thun meinem Willen unterworfen ist das | ||||||
| 20 | ist mein c) welcher Person ihr Wille in einer gewissen Art des Gebrauchs | ||||||
| 21 | dem meinigen nach Gesetzen der Freyheit unterworfen ist, die ist mein. | ||||||
| 22 | Von einem Boden kan ich nicht schlechthin sagen er ist Mein sondern | ||||||
| 23 | nur ich habe ein Vorrecht ihn ausschließlich zu besitzen. Denn ich kann | ||||||
| 24 | ihn nicht vernichten zerstöhren oder wegbringen also über seine Substanz | ||||||
| 25 | nicht disponiren, blos sein Gebrauch kann mir ausschließlich vor Andern | ||||||
| 26 | zukommen. Das Seine des Bodens das ist nur mein Boden der mir nach | ||||||
| 27 | der ursprünglichen lex agraria naturalis zukommt also als Antheil am | ||||||
| 28 | öffentlichen Boden durch Vertheilung nach Gesetzen der Freyheit. | ||||||
| 29 | Dritte Seite | ||||||
| 30 | Alle Gesetze des Mein und Dein außer mir so fern sie blos auf der | ||||||
| 31 | Vernunft im Begriffe des Rechts beruhen sind analytisch d. i. blos auf | ||||||
| 32 | dem Begrif der Freyheit der Willkühr beruhend. Aber die Gesetze welche | ||||||
| 33 | den Besitz des Mein und Dein außer mir im Raume und der Zeit bestimmen | ||||||
| 34 | (obgleich mein Recht nicht außer mir seyn kann) sind synthetisch, | ||||||
| 35 | und so wie jene nur Einstimmung meines Willens mit dem Willen | ||||||
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