| Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum ... , Seite 273 | |||||||
| Zeile: 
 | Text (Kant): 
 | Verknüpfungen: 
 | 
 
 | ||||
| 01 | LBl E 6 R II 17-25 | ||||||
| 02 | Erste Seite | ||||||
| 03 | 1) Das Recht ist das Verhältnis der Personen zu einander so fern die | ||||||
| 04 | Freyheit des einen die Freyheit des Andern durch seine Willkühr auf die | ||||||
| 05 | Bedingung der allgemeinen Gesetzmäßigkeit einschränkt. Diese Einschränkung | ||||||
| 06 | beruht auf einem synthetischen Gesetz der Freyheit wenn der | ||||||
| 07 | Gegenstand außer mir ist: ist er in mir auf dem analytischen. Im ersten | ||||||
| 08 | Falle zwinge ich einen Anderen durch die Vorstellung äußerer Gesetze im | ||||||
| 09 | zweyten der inneren durch seine Freyheit. | ||||||
| 10 | 2) Es gibt also kein Rechtsverhältnis der Sachen unter einander noch | ||||||
| 11 | der Sachen und Personen. Denn dem Recht correspondirt eine Verbindlichkeit | ||||||
| 12 | von der Seite des Anderen - Sachen aber sind keiner Verbindlichkeit | ||||||
| 13 | fähig. | ||||||
| 14 | 3) Alles rechtliche Verhältnis der Personen zu Sachen betrift nur den | ||||||
| 15 | Schematism des Besitzes äußerer Dinge (in Raum und Zeit) | ||||||
| 16 | 4) Eine äußere Sache ist intellectualiter Mein oder Dein wenn ich | ||||||
| 17 | durch den Gebrauch den ein Anderer von ihr wieder meinen Willen machen | ||||||
| 18 | würde lädirt werde. Also muß ich im Besitz der Sache seyn damit | ||||||
| 19 | sie mein sey. | ||||||
| 20 | 5) Der Unterschied zwischen dem physischen und intellectuellen oder | ||||||
| 21 | virtuellen Besitz ist blos der zwischen dem Schematism der Rechtsbegriffe | ||||||
| 22 | im Mein und Dein von dem Rechtsbegriffe selbst. | ||||||
| 23 | In Ansehung äußerer Sachen muß ein Mein und Dein möglich seyn | ||||||
| 24 | denn sonst würden sie mir eine Verbindlichkeit auflegen. | ||||||
| 25 | 6.) Der Schematism der äußeren Mein und Dein beruht auf der | ||||||
| 26 | Einigung aller zu allgemeinen Principien a priori der Austheilung der | ||||||
| 27 | Dinge im Raume darin ein Mein oder Dein stattfindet: setzt folglich einen | ||||||
| 28 | ursprünglichen gemeinschaftlichen Besitz voraus. | ||||||
| 29 | 6) Vor dieser Austheilung gehen aber doch Rechte in Ansehung des | ||||||
| 30 | ungleichen Erwerbs voraus da jedes freye Willkühr sich zum Mittelpunct | ||||||
| 31 | des Kreises seiner Benutzung macht und da kann die erste Besitznehmung | ||||||
| 32 | ein provisorisches Eigenthum verschaffen wenn der Besitz nur | ||||||
| [ Seite 271 ] [ Seite 274 ] [ Inhaltsverzeichnis ] | |||||||