Kant: AA XIX, Erläuterungen zu G. Achenwalls Iuris ... , Seite 595 |
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| 01 | welche gar nicht in die unionem civilem kommen können, e. g. religionszwang. | ||||||
| 02 | Zwang zu unnatürlichen Sünden: Meuchelmord etc. etc. ) | ||||||
8052. ψ3. J 189. |
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| 04 | Wenn das Volk selbst seine deputirte wählt, wenn diese den Staat | ||||||
| 05 | verkaufen, so kann es nicht klagen noch hat ein recht zu Gewalt ---. | ||||||
8053. ψ3--4. J 190. |
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| 07 | Alles vergebliche Recht, welches so beschaffen ist, daß, wenn es durch | ||||||
| 08 | ein öffentliches Gesetz bekant gemacht würde, sich selbst aufhebt, ist unrecht, | ||||||
| 09 | z. B. daß das Volk als bloßer Unterthan seinen Souverain verändern | ||||||
| 10 | solte, oder auch nur das Staatsoberhaupt (der nicht Beherrscher ist aber | ||||||
| 11 | doch die oberste Exsecutive gewalt hat), e. g. England. | ||||||
8054. ψ3--4. J 190. |
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| 13 | Despotisch ist die Regierung, welche in welcher der Souverain das | ||||||
| 14 | Volk als sein Eigenthum behandelt. Selbst die Democratie kann despotisch | ||||||
| 15 | seyn, wenn ihre Constitution ohne Einsicht ist, z. B. wie die atheniensische, | ||||||
| 16 | welche ohne rechtliche Ursachen nach vorgeschriebenen Gesetzen jemand | ||||||
| 17 | blos durch Mehrheit der Stimmen zu verurtheilen erlaubte. Das | ||||||
| 18 | Volk kann sich selbst nicht einmal als Eigenthum betrachten. --- Es kann | ||||||
| 19 | despotische Regirungen geben, es giebt aber keine despotische Staatsverfassung, | ||||||
| 20 | d. i. constitution durch den allgemeinen Willen des Volks und | ||||||
| 21 | zwar nach einem förmlichen Gesetze. | ||||||
| 22 | Patriotisch ist die Regirung, wenn der Souverain das Volk sein Land | ||||||
| 23 | als Vaterland betrachtet und dessen Organisation als die seiner eigenen | ||||||
| 24 | Person betrachtet. Nur in einer patriotischen Verfassung kan es constitutive, | ||||||
| 25 | d. i. eigentliche organisation, geben. | ||||||
8055. ψ4? ω1--3? J 190. 191. |
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| 27 | 190: In Frankreich* konnte die Nationalversammlung die constitution | ||||||
| 28 | ändern, ob sie zwar nur, um das Creditwesen der Nation in Ordnung | ||||||
| 29 | zu bringen, zusammen berufen war. Denn sie waren Repräsentanten des | ||||||
| 30 | Ganzen Volks, nachdem der König erlaubt hatte, nach unbestimmten Vollmachten | ||||||
| 31 | zu decretiren. Der König repräsentirte sonst das Volk; hier war er | ||||||
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