Kant: AA XIX, Erläuterungen zu G. Achenwalls Iuris ... , Seite 567 |
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| 7969. ψ3--4. J 79. In und zu § 97: |
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| 02 | Originario ist imperium beym Volk und bleibt auch bey ihm in der | ||||||
| 03 | Idee. Regimen summum ist auch bey ihm aber magistrat nicht. | ||||||
7970. ψ3--4. J 81. Zu § 98. |
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| 05 | Die Frage, wer ein Recht zum summo imperio habe, ist denn gantz | ||||||
| 06 | rechtmäßig, wenn das volk noch keinen summum imperantem hat. hat | ||||||
| 07 | es aber einen, so ist schon ein status civilis da und nur kraft desselben | ||||||
| 08 | kann bestimmt werden, wer summus imperans sey und dieser kann nur | ||||||
| 09 | sprechen, also kann der summus imperans sich selbst nicht aufheben, ohne | ||||||
| 10 | in den statum naturalem zurükzufallen. | ||||||
7971. ψ3--4. J 82. 83. |
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| 12 | J 82: | ||||||
| 13 | Das Staatsoberhaupt stellt eine dreyfache Person vor: als Gesetzgeber | ||||||
| 14 | ist er souverain, hat keinen über sich und alles ist unter ihm. Als | ||||||
| 15 | Regirer, der nach Gesetzen ruhe und Glückseeligkeit austheilen soll, steht | ||||||
| 16 | er unter den Gesetzen, muß können gezwungen werden und kann also mit | ||||||
| 17 | dem Souverain nicht ein und dieselbe Person seyn. Als Richter steht er | ||||||
| 18 | unter den Gesetzen und dem Regiment wegen der Austheilung der Glückseeligkeit | ||||||
| 19 | nach dem Gesetze des Souverains und dem Willen des Regenten, | ||||||
| 20 | alle an der Wohlfarth theilnehmen zu lassen. Gütigkeit aber nur in proportion | ||||||
| 21 | der Heiligkeit des Gesetzes soll ihn bestimmen, also ist er wiederum | ||||||
| 22 | eine besondere Person und zwar darum nicht mit dem Regenten, weil er | ||||||
| 23 | dessen Gütigkeit einschränken soll. Diese drey Personen können nur in | ||||||
| 24 | der Gottheit verbunden seyn, weil sie alle diese Vollkommenheiten zugleich | ||||||
| 25 | in sich faßt. J 83: Die Vorsorge geht aufs Ganze aber auch aufs einzelne. | ||||||
| 26 | Das Gesetz fodert Leistungen, (g Lasten ); wie sollen die Ausgetheilt werden, | ||||||
| 27 | auch Aufopferungen, wen sollen sie treffen? | ||||||
7972. ψ? υ--χ? J 85. |
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| 29 | Summus imperans kan zugleich Regent seyn aber nicht Magistrat, | ||||||
| 30 | d. i. in Ansehung des allgemeinen Gerichtshof und Governement befehlen | ||||||
| 31 | aber nicht selbst richten oder gouverniren noch gegen einzelne executiren. | ||||||
| 32 | Doch kan er diejenige bestellen, die den Zwang ausüben, welchen summus | ||||||
| 33 | imperans selbst jederzeit in Händen haben muß. | ||||||
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