Kant: AA XIX, Erläuterungen zu G. Achenwalls Iuris ... , Seite 539 |
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| 01 | möglich; also ist ein status originarie obligatorius und meine iura | ||||||
| 02 | bricht ab. | ||||||
7863. υ--φ? ψ? J 28. |
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| 04 | Der Gebrauch der Geschlechts Eigenschaften ist ein Genuß derselben, | ||||||
| 05 | mithin keine opera praestanda, also ist macht der Mensch sich dadurch | ||||||
| 06 | zur Sache (oder gar sich selbst). Dieses geht nun nicht an, ausser wenn | ||||||
| 07 | er zugleich in dem Besitz der Persohn ist, der er sich so zu geniessen giebt; | ||||||
| 08 | denn alsdenn besitzt er sich selbst. Daher weder bey einseitiger freyheit | ||||||
| 09 | noch bey theilnehmung anderer dieses Eigenthum bestehen kan, daher | ||||||
| 10 | weil wir darüber nicht ein gantz Eigenthum an derselben Frau haben | ||||||
| 11 | können, die Vielweiberey nicht erlaubt ist. | ||||||
7864. υ--φ? κ?? J 29. |
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| 13 | ad pag: 30. Alle angebohrne Rechte gründen sich auf eine (g natürliche ) | ||||||
| 14 | obligation; denn da wir keine selbstständige und Ursprüngliche Gewalt, | ||||||
| 15 | Vermögen und selbst Daseyn haben, so können wir auch kein ius originarium | ||||||
| 16 | haben; daher obzwar andere auch kein Recht über uns haben, | ||||||
| 17 | so thun sie uns durch ihre Angriffe doch kein Unrecht, weil wir kein verliehenes | ||||||
| 18 | Recht auf unsrer Seite vorzuzeigen haben. Damit wir nicht allein | ||||||
| 19 | recht handeln, uns zu beschützen. (wobey der andre vielleicht auch Recht | ||||||
| 20 | handelte, uns anzugreifen) sondern ein materiales Recht haben, so müssen | ||||||
| 21 | wir den titel der acqvisitionis a natura vorzeigen. Dieses sind nun überlieferungen | ||||||
| 22 | der Menschheit in unsre Vorsorge unter der Bedingung, | ||||||
| 23 | daß wir ihren Wesentlichen Zweken nicht entgegen | ||||||
| 24 | handeln oder handeln lassen sollen. Diese obligatio connati ist nicht | ||||||
| 25 | gegen andre weil andre uns nicht angebohren sind; aber sie schränkt unsre | ||||||
| 26 | freyheit in Ansehung unsrer selbst ein. Wir sind nemlich Verbunden in | ||||||
| 27 | Ansehung unsrer natürlichen Absichten, erstlich die Befugnis zu suchen | ||||||
| 28 | und uns das Recht dazu erwerben durch die Verbindlichkeiten, denen | ||||||
| 29 | Wir uns unterwerfen, welche diesen Gebrauch unter eine beständige | ||||||
| 30 | Regel bringen, damit wir nicht nach instinct über die Menschheit | ||||||
| 31 | disponiren. | ||||||
| 32 | Alle Gliedmaassen, alle Vermögen sind unsrer Willkühr unterworfen | ||||||
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