Kant: AA XIX, Erläuterungen zu G. Achenwalls Iuris ... , Seite 535 |
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| 01 | können sich nicht vereinigen. Der so es übernimmt, handelt ex qvasi contractu. | ||||||
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7852. σ? ο?? J 82. |
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| 04 | summus imperans steht unter keinem zwangsrecht, weil kein Gesetz | ||||||
| 05 | davon gegeben werden kann, ohne daß er inferior wäre. | ||||||
7853. σ--χ? J 83. |
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| 07 | Es giebt eine einfache Staatsverfassung, wenn nemlich ieder sich das | ||||||
| 08 | Gesetz in Gemeinschaft mit andern gäbe und ieder sich selbst danach regirte. | ||||||
| 09 | Soll aber ausser der Gesetzgebung eine Gewalt daseyn, ieden zu | ||||||
| 10 | zwingen danach zu handeln und zugleich eine Macht der Erhaltung des | ||||||
| 11 | Staats, so kann die Einrichtung nicht einfach seyn, man mag einen einzigen | ||||||
| 12 | Menschen oder einen senat oder das ganze Volk zum Oberhaupt machen. | ||||||
| 13 | Die alleinige Gewalt kann nicht einem einzigen zukommen. Also muß die | ||||||
| 14 | Gewalt gesetze zu geben selbst unt Es müssen immer drey Stände seyn. Das | ||||||
| 15 | Ansehen, die Würde, die Majestät, welche einander das Gleichgewicht | ||||||
| 16 | halten. 1. Ein Oberhaupt 2. Das Volk, welches das größte Eigenthum | ||||||
| 17 | hat. 3. Ein cörper der Vornehmen, welche das größte corps reicher Leute | ||||||
| 18 | ist, welche vereinigt sind und beyden vorigen das Gegengewicht halten. | ||||||
| 19 | Dieses wird durch Ehre das Volk durch Vortheil regirt. | ||||||
7854. σ? ξ? J 87. |
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| 21 | Ein jeder Mensch sucht zwar seine Glükseeligkeit und tritt auch in | ||||||
| 22 | Den bürgerlichen Bund in der Absicht, seine Glükseeligkeit zu befördern. | ||||||
| 23 | Das ist aber gar nicht seine Absicht, daß ihm der Staat bestimme, worin | ||||||
| 24 | er seine Glükseeligkeit setzen soll, sondern er will sie selbst besorgen. Der | ||||||
| 25 | Staat soll ihn nur wieder Menschen sichern, die ihn in dieser eigenen | ||||||
| 26 | Sorge für seine Glückseeligkeit hindern könnten. | ||||||
7855. σ? (ξ?) J 95. |
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| 28 | Die freyheit muß sich selbst einschränken, (g Pflicht gegen sich selbst | ||||||
| 29 | als Staatsoberhaupt und Zwar strenge Pflicht, welche beschworen wird | ||||||
| 30 | und unwandelbar ist ). Als0 ist der souverain niemals absolut, sondern | ||||||
| 31 | er restringirt sich selbst dadurch, daß er seinen Willen zwar keiner Gewalt | ||||||
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