Kant: AA XIX, Erläuterungen zu G. Achenwalls Iuris ... , Seite 508 |
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| 01 | Das Gouvernement ist ein Zwischencörper zwischen dem Souverain und | ||||||
| 02 | dem Staat. Des ersten actus sind Gesetze, des zweyten decrete. | ||||||
7754. ρ? ο? κ?? J 78. |
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| 04 | Der souverain etc. kann nicht alienirt werden. | ||||||
| 05 | In dem Staat ist der souverain die einige Macht. | ||||||
7755. ρ? υ? κ?? J 78. |
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| 07 | Selbst die göttliche Befehle sind nicht despotisch. Er hat eine solche | ||||||
| 08 | wohleingerichtete Regirung in uns gelegt, daß seine Befehle uns billig | ||||||
| 09 | vorkommen und selbst da, wo sie nicht wohl gehöret werden, doch antreiben. | ||||||
7756. ρ? ο? J 78. |
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| 11 | Der Wille des summi imperantis muß jederzeit recht (d. i. irreprehensibel) | ||||||
| 12 | seyn, weil sein Wille bestimmen soll, was recht ist und das | ||||||
| 13 | oberste principium iustitiae publicae seyn soll. Seine Gewalt muß (in | ||||||
| 14 | Ansehung der Landesgerechtigkeit) irresistibel seyn, weil nur in so fern der | ||||||
| 15 | imperans iedem sein Recht sichern kann, als dieser unter seinen Gesetzen | ||||||
| 16 | steht. Er muß einig seyn. Er muß voluntas communis seyn. | ||||||
7757. ρ--σ? ο? J 78. |
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| 18 | imperans ist souverain oder herrscher. Ist dieser Monarch Selbstherrscher? | ||||||
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7758. ρ--σ? ο? J 80. |
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| 21 | Hat der Souverain ein Recht auf die Persohn vermittelst des Bodens | ||||||
| 22 | oder auf den Boden vermittelst der Persohn, denn beyde Rechte sind verbunden. | ||||||
| 23 | Das erste ist wahr, denn nur der Boden bleibt, die Persohnen | ||||||
| 24 | wechseln und der Vorfahr kan auf den Nachfolger keine Verbindlichkeit | ||||||
| 25 | bringen als nur vermittelst einer dritten Sache, dazu er ihm ein Recht | ||||||
| 26 | hinterlassen will. Ist nun dieses wahr, so ist der Souverain dominus | ||||||
| 27 | directus des Bodens, der Unterthan nurdominus utilis (dominium publicum); | ||||||
| 28 | hievon derivirt sich aber privatum, welches daher muß restringirt | ||||||
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