Kant: AA XIX, Erläuterungen zu A. G. Baumgartens ... , Seite 303 |
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| 7286. ψ? υ? Pr 78. |
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| 02 | In poenis pragmaticis ist nicht iustitia, sondern prudentia punitiva. | ||||||
7287. ψ? χ? Pr 78. Rand unten: |
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| 04 | Wenn ich jemand schuldig bin, so ist das = - im praktischen Verstande; | ||||||
| 05 | bezahle ich ihm, so ists = +, d. i. mit ienem zusammen = 0. | ||||||
| 06 | Wenn ich mich aber an jemand verschuldet habe, so ists nicht gnug, ihm | ||||||
| 07 | das Ver den Schaden zu ersetzen; das Unrecht muß noch vergütet werden, | ||||||
| 08 | und dann ist das iuridische - mit dem ethischen + = 0, d. i. Schuldfrey. | ||||||
7288. ψ? χ? Pr 79. Rand unten: |
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| 10 | Alle facta haben + oder --- zu ihrem Zeichen und sind niemals bloße | ||||||
| 11 | unterlassungen. Entweder es entsteht dadurch ein Gutes oder Böses. Die | ||||||
| 12 | unterlassung ist = zero, wodurch nichts geschieht. Nur ethische facta | ||||||
| 13 | können + haben, iuristische -. Alles übrige ist = 0. | ||||||
7289. ψ. Pr 78. |
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| 15 | Das principium der rächenden Strafen (in Ansehung der Verbrechen | ||||||
| 16 | gegen andere) beruht darauf, daß ein jeder sich jederzeit bewust ist, daß, | ||||||
| 17 | was er gegen einen andern thut, daß füge er nach der Regel der Gerechtigkeit | ||||||
| 18 | sich selbst zu. Aber es ist eine Liebespflicht. kan auch eine schuldige | ||||||
| 19 | Pflicht gegen das Gantze in statu civili seyn, daß die offentliche Gerechtigkeit | ||||||
| 20 | kein die Strafen alle correctiv oder exemplarisch (s pragmatisch ) | ||||||
| 21 | macht. Allein wären sie nicht schon als rächende Strafen gemacht, so | ||||||
| 22 | würden sie nicht zur Warnung anderer gebraucht werden können. Man | ||||||
| 23 | kann niemandem übels thun, der es nicht selbst verschuldet hat, um andern | ||||||
| 24 | Vortheil zu schaffen. | ||||||
7290. ψ. Pr 78. |
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| 26 | Wer der Menschheit in seiner eigenen Person abbruch thut und sich also | ||||||
| 27 | von ihr trennt oder mit ihr bricht, den verläßt die Menschheit wiederum. | ||||||
| 28 | d. i. er kan in seinen eignen Augen nicht die Würde eines Menschen haben. | ||||||
| 29 | Verachtung ist auch seine äußere, aber nicht bürgerliche Strafe. | ||||||
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