Kant: AA XIX, Erläuterungen zu A. G. Baumgartens ... , Seite 236 |
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| 01 | Was nach der Idee der gemeinschaftlichen Willkühr nothwendig ist, | ||||||
| 02 | d. i. a priori nothwendig und also auch erlaubt. Nun ist der Zwang desjenigen, | ||||||
| 03 | was durch die allgemeine willkühr nothwendig ist, keiner Willkühr | ||||||
| 04 | entgegen und also erlaubt. Die besondere Befugnis zu zwingen ist durch | ||||||
| 05 | die idee der Gemeinschaftlichen Willkühr ertheilt. Denn ein besonderer | ||||||
| 06 | Wille giebt keine Befugnis, weil er anderer Willen wiederstreiten kan. | ||||||
7053. υ. Pr 42. |
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| 08 | Alle Verbindlichkeit (g gegen uns selbst und gegen andere ) ist innerlich | ||||||
| 09 | oder äußerlich; beyde ist vollkommen oder unvollkomen (so fern sie den | ||||||
| 10 | wesentlichen oder außerwesentlichen moralischen Gesetzen gemäß ist). Die | ||||||
| 11 | vollkomen äußeren sind juridisch, alle unvollkommenen Ethisch. | ||||||
7054. υ. Pr 42. |
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| 13 | Die practische Gesetze aus der bloßen Idee der freyheit sind moralisch. | ||||||
| 14 | Die aus der Idee der innern freyheit gehen auf alle Handlungen und | ||||||
| 15 | sind ethisch; die blos aus der Idee der äußeren freyheit sind moralisch juridisch | ||||||
| 16 | und gehen blos auf äußere Handlungen. | ||||||
7055. υ. Pr 42. |
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| 18 | Das Princip der moral kan weder aus dem unmittelbaren Vergnügen | ||||||
| 19 | an der Handlung, so fern dasselbe auch zu meiner Glükseeligkeit Gehört, | ||||||
| 20 | noch aus dem Vergnügen an den Wirkungen (g aufs Subject ), wovon die | ||||||
| 21 | Handlungen die Ursache sind, abgeleitet werden. | ||||||
7056. υ. Pr 43. |
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| 23 | Alle Verbindlichkeiten sind entweder äußerlich oder innerlich. Iene | ||||||
| 24 | necessitiren per arbitrium alterius, diese independenter ab arbitrio alterius. | ||||||
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| 26 | Der Bewegungsgrund zu , der Verbindlichkeit zu satisfaciren (subjective | ||||||
| 27 | necessitans), ist entweder äußerlich (Zwang) oder innerlich (Pflicht). | ||||||
| 28 | Die erstere iuridisch, die zweyte ethisch; also geht die ethic auf alle Verbindlichkeit, | ||||||
| 29 | aber nur aus dem Bewegungsgrunde der Pflicht. Das Recht | ||||||
| 30 | aber auf äßere Zwangsverbindlichkeit. Moralische Gesetze sind die, welche | ||||||
| 31 | Verbindlichkeiten aus Pflicht enthalten. | ||||||
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