Kant: AA VIII, Zum ewigen Frieden. Ein ... , Seite 360 |
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| 01 | Da es nun mit der unter den Völkern der Erde einmal durchgängig | ||||||
| 02 | überhand genommenen (engeren oder weiteren) Gemeinschaft so weit gekommen | ||||||
| 03 | ist, daß die Rechtsverletzung an einem Platz der Erde an allen | ||||||
| 04 | gefühlt wird: so ist die Idee eines Weltbürgerrechts keine phantastische | ||||||
| 05 | und überspannte Vorstellungsart des Rechts, sondern eine nothwendige | ||||||
| 06 | Ergänzung des ungeschriebenen Codex sowohl des Staats= als Völkerrechts | ||||||
| 07 | zum öffentlichen Menschenrechte überhaupt und so zum ewigen Frieden, zu | ||||||
| 08 | dem man sich in der continuirlichen Annäherung zu befinden nur unter | ||||||
| 09 | dieser Bedingung schmeicheln darf. | ||||||
| 10 | Erster Zusatz. |
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| 11 | Von der Garantie des ewigen Friedens. |
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| 12 | Das, was diese Gewähr (Garantie) leistet, ist nichts Geringeres, | ||||||
| 13 | als die große Künstlerin Natur ( natura daedala rerum ), aus deren | ||||||
| 14 | mechanischem Laufe sichtbarlich Zweckmäßigkeit hervorleuchtet, durch die | ||||||
| 15 | Zwietracht der Menschen Eintracht selbst wider ihren Willen emporkommen | ||||||
| 16 | zu lassen, und darum, gleich als Nöthigung einer ihren Wirkungsgesetzen | ||||||
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