Kant: AA VIII, Von der ... , Seite 087 |
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| 01 | des Autors des Originals ausgeben würde: so ist die Umarbeitung in dem | ||||||
| 02 | eigenen Namen des Herausgebers kein Nachdruck und also nicht unerlaubt. | ||||||
| 03 | Denn hier treibt ein anderer Autor durch seinen Verleger ein anderes | ||||||
| 04 | Geschäft als der erstere und greift diesem also in sein Geschäfte mit | ||||||
| 05 | dem Publicum nicht ein; er stellt nicht jenen Autor als durch ihn redend | ||||||
| 06 | vor, sondern einen andern. Auch kann die Übersetzung in eine andere | ||||||
| 07 | Sprache nicht für Nachdruck genommen werden; denn sie ist nicht dieselbe | ||||||
| 08 | Rede des Verfassers, obgleich die Gedanken genau dieselben sein mögen. | ||||||
| 09 | Wenn die hier zum Grunde gelegte Idee eines Bücherverlages überhaupt | ||||||
| 10 | wohlgefaßt und (wie ich mir schmeichle, daß es möglich sei) mit der | ||||||
| 11 | erforderlichen Eleganz der römischen Rechtsgelehrsamkeit bearbeitet würde: | ||||||
| 12 | so könnte die Klage gegen den Nachdrucker wohl vor die Gerichte gebracht | ||||||
| 13 | werden, ohne daß es nöthig wäre, zuerst um ein neues Gesetz deshalb | ||||||
| 14 | anzuhalten. | ||||||
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