Kant: AA VIII, Von der ... , Seite 082 |
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| 01 | dürfen; folglich der Nachdruck ein gänzlich wider den erlaubten Willen | ||||||
| 02 | des Eigenthümers und dennoch ein indessen Namen unternommenes | ||||||
| 03 | Geschäft sei. | ||||||
| 04 | Aus diesem Grunde folgt auch, daß nicht der Autor, sondern sein | ||||||
| 05 | bevollmächtigter Verleger lädirt werde. Denn weil jener sein Recht wegen | ||||||
| 06 | Verwaltung seines Geschäftes mit dem Publicum dem Verleger gänzlich | ||||||
| 07 | und ohne Vorbehalt, darüber noch anderweitig zu disponiren, überlassen | ||||||
| 08 | hat: so ist dieser allein Eigenthümer dieser Geschäftsführung, und der | ||||||
| 09 | Nachdrucker thut dem Verleger Abbruch an seinem Rechte, nicht dem | ||||||
| 10 | Verfasser. | ||||||
| 11 | Weil aber dieses Recht der Führung eines Geschäftes, welches mit | ||||||
| 12 | pünktlicher Genauigkeit eben so gut auch von einem andern geführt werden | ||||||
| 13 | kann, - wenn nichts besonders darüber verabredet worden, für sich nicht | ||||||
| 14 | als unveräußerlich ( ius personalissimum ) anzusehen ist: so hat der | ||||||
| 15 | Verleger Befugniß, sein Verlagsrecht auch einem andern zu überlassen, | ||||||
| 16 | weil er Eigenthümer der Vollmacht ist; und da hiezu der Verfasser einwilligen | ||||||
| 17 | muß, so ist der, welcher aus der zweiten Hand das Geschäft übernimmt, | ||||||
| 18 | nicht Nachdrucker, sondern rechtmäßig bevollmächtigter Verleger, | ||||||
| 19 | d. i. ein solcher, dem der vom Autor eingesetzte Verleger seine Vollmacht | ||||||
| 20 | abgetreten hat. | ||||||
| 21 | II |
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| 22 | Widerlegung des vorgeschützten Rechts des Nachdruckers gegen den |
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| 23 | Verleger. |
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| 24 | Es bleibt noch die Frage zu beantworten übrig: ob nicht dadurch, | ||||||
| 25 | daß der Verleger das Werk seines Autors im Publicum veräußert, mithin | ||||||
| 26 | aus dem Eigenthum des Exemplars die Bewilligung des Verlegers | ||||||
| 27 | (mithin auch des Autors, der ihm dazu Vollmacht gab) zu jedem beliebigen | ||||||
| 28 | Gebrauche desselben, folglich auch zum Nachdrucke von selbst fließe, so unangenehm | ||||||
| 29 | solcher jenem auch sein möge. Denn es hat jenen vielleicht der | ||||||
| 30 | Vortheil angelockt, das Geschäft des Verlegers auf diese Gefahr zu übernehmen, | ||||||
| 31 | ohne den Käufer durch einen ausdrücklichen Vertrag davon auszuschließen, | ||||||
| 32 | weil dieses sein Geschäft rückgängig gemacht haben möchte. | ||||||
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