Kant: AA VIII, Von der ... , Seite 080 |
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| 01 | diesem oder seinem Bevollmächtigten allen Nutzen, der ihm | ||||||
| 02 | daraus erwachsen möchte, abzutreten und allen Schaden | ||||||
| 03 | zu vergüten, der jenem oder diesem daraus entspringt. | ||||||
| 04 | Nun ist der Nachdrucker ein solcher, der ein Geschäft eines | ||||||
| 05 | andern (des Autors) u.s.w. Also ist er gehalten, diesem oder seinem | ||||||
| 06 | Bevollmächtigten (dem Verleger) u.s.w. | ||||||
| 07 | Beweis des Obersatzes. |
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| 08 | Da der sich eindringende Geschäftträger unerlaubter Weise im Namen | ||||||
| 09 | eines andern handelt, so hat er keinen Anspruch auf den Vortheil, der | ||||||
| 10 | aus diesem Geschäfte entspringt; sondern der, in dessen Namen er das | ||||||
| 11 | Geschäft führt, oder ein anderer Bevollmächtigter, welchem jener es anvertrauet | ||||||
| 12 | hat, besitzt das Recht, diesen Vortheil als die Frucht seines | ||||||
| 13 | Eigenthums sich zuzueignen. Weil ferner dieser Geschäftträger dem Rechte | ||||||
| 14 | des Besitzers durch unbefugte Einmischung in fremde Geschäfte Abbruch | ||||||
| 15 | thut, so muß er nothwendig allen Schaden vergüten. Dieses liegt ohne | ||||||
| 16 | Zweifel in den Elementarbegriffen des Naturrechts. | ||||||
| 17 | Beweis des Untersatzes. |
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| 18 | Der erste Punkt des Untersatzes ist: daß der Verleger durch den | ||||||
| 19 | Verlag das Geschäft eines andern treibe. - Hier kommt alles auf | ||||||
| 20 | den Begriff eines Buchs oder einer Schrift überhaupt, als einer Arbeit | ||||||
| 21 | des Verfassers, und auf den Begriff des Verlegers überhaupt (er sei bevollmächtigt | ||||||
| 22 | oder nicht) an: ob nämlich ein Buch eine Waare sei, die | ||||||
| 23 | der Autor, es sei mittelbar oder vermittelst eines andern, mit dem Publicum | ||||||
| 24 | verkehren, also mit oder ohne Vorbehalt gewisser Rechte veräußern | ||||||
| 25 | kann; oder ob es vielmehr ein bloßer Gebrauch seiner Kräfte ( opera ) | ||||||
| 26 | sei, den er andern zwar verwilligen ( concedere ), niemals aber veräußern | ||||||
| 27 | ( alienare ) kann; ferner: ob der Verleger sein Geschäft in seinem | ||||||
| 28 | Namen, oder ein fremdes Geschäft im Namen eines andern treibe. | ||||||
| 29 | In einem Buche als Schrift redet der Autor zu seinem Leser; und | ||||||
| 30 | der, welcher sie gedruckt hat, redet durch seine Exemplare nicht für sich | ||||||
| 31 | selbst, sondern ganz und gar im Namen des Verfassers. Er stellt ihn als | ||||||
| 32 | redend öffentlich auf und vermittelt nur die Überbringung dieser Rede | ||||||
| 33 | ans Publicum. Das Exemplar dieser Rede, es sei in der Handschrift oder | ||||||
| 34 | im Druck, mag gehören, wem es wolle; so ist doch, dieses für sich zu | ||||||
| 35 | brauchen, oder damit Verkehr zu treiben, ein Geschäft, das jeder Eigenthümer | ||||||
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