Kant: AA VII, Der Streit der ... , Seite 018 |
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| 01 | Außer diesen zünftigen kann es noch zunftfreie Gelehrte geben, | ||||||
| 02 | die nicht zur Universität gehören, sondern, indem sie bloß einen Theil | ||||||
| 03 | des großen Inbegriffs der Gelehrsamkeit bearbeiten, entweder gewisse freie | ||||||
| 04 | Corporationen (Akademien, auch Societäten der Wissenschaften | ||||||
| 05 | genannt) als so viel Werkstätten ausmachen, oder gleichsam im Naturzustande | ||||||
| 06 | der Gelehrsamkeit leben und jeder für sich ohne öffentliche Vorschrift | ||||||
| 07 | und Regel sich mit Erweiterung oder Verbreitung derselben als Liebhaber | ||||||
| 08 | beschäftigen. | ||||||
| 09 | Von den eigentlichen Gelehrten sind noch die Litteraten (Studirte) | ||||||
| 10 | zu unterscheiden, die als Instrumente der Regierung, von dieser zu ihrem | ||||||
| 11 | eigenen Zweck (nicht eben zum besten der Wissenschaften) mit einem Amte | ||||||
| 12 | bekleidet, zwar auf der Universität ihre Schule gemacht haben müssen, | ||||||
| 13 | allenfalls aber Vieles davon (was die Theorie betrifft) auch können vergessen | ||||||
| 14 | haben, wenn sie nur so viel, als zu Führung eines bürgerlichen | ||||||
| 15 | Amts, das seinen Grundlehren nach nur von Gelehrten ausgehen kann, | ||||||
| 16 | erforderlich ist, nämlich empirische Kenntniß der Statuten ihres Amtes | ||||||
| 17 | (was also die Praxis angeht), übrig behalten haben; die man also Geschäftsleute | ||||||
| 18 | oder Werkkundige der Gelehrsamkeit nennen kann. Diese, | ||||||
| 19 | weil sie als Werkzeuge der Regierung (Geistliche, Justizbeamte und Ärzte) | ||||||
| 20 | aufs Publicum gesetzlichen Einfluß haben und eine besondere Klasse von | ||||||
| 21 | Litteraten ausmachen, die nicht frei sind, aus eigener Weisheit, sondern | ||||||
| 22 | nur unter der Censur der Facultäten von der Gelehrsamkeit öffentlichen | ||||||
| 23 | Gebrauch zu machen, müssen, weil sie sich unmittelbar ans Volk wenden, | ||||||
| 24 | welches aus Idioten besteht (wie etwa der Klerus an die Laiker), in ihrem | ||||||
| 25 | Fache aber zwar nicht die gesetzgebende, doch zum Theil die ausübende | ||||||
| 26 | Gewalt haben, von der Regierung sehr in Ordnung gehalten werden, damit | ||||||
| 27 | sie sich nicht über die richtende, welche den Facultäten zukommt, wegsetzen. | ||||||
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| 29 | Eintheilung der Facultäten überhaupt. |
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| 30 | Nach dem eingeführten Brauch werden sie in zwei Klassen, die der | ||||||
| 31 | drei obern Facultäten und die einer untern, eingetheilt. Man sieht | ||||||
| 32 | wohl, daß bei dieser Eintheilung und Benennung nicht der Gelehrtenstand, | ||||||
| 33 | sondern die Regierung befragt worden ist. Denn zu den obern | ||||||
| 34 | werden nur diejenigen gezählt, deren Lehren, ob sie so oder anders beschaffen | ||||||
| 35 | sein, oder öffentlich vorgetragen werden sollen, es die Regierung | ||||||
| 36 | selbst interessirt; da hingegen diejenige, welche nur aus Interesse der | ||||||
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