Kant: AA VIII, Von der ... , Seite 084

     
           
 

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Text (Kant):

 

 

 

 
  01 Verfassers, folglich ein Geschäft im Namen eines andern. Also ist das      
  02 Recht dazu ein Recht des Verlegers an eine Person: nicht bloß sich im beliebigen      
  03 Gebrauche seines Eigenthums gegen ihn zu vertheidigen; sondern      
  04 ihn zu nöthigen, daß er ein gewisses Geschäft, welches der Verleger auf      
  05 seinem Namen führt, für sein eigenes erkenne und verantworte, - mithin      
  06 ein persönliches bejahendes Recht.      
           
  07 Das Exemplar, wornach der Verleger drucken läßt, ist ein Werk des      
  08 Autors ( opus ) und gehört dem Verleger, nachdem er es im Manuscript      
  09 oder gedruckt erhandelt hat, gänzlich zu, um alles damit zu thun, was er      
  10 will, und was in seinem eigenen Namen gethan werden kann; denn      
  11 das ist ein Erforderniß des vollständigen Rechtes an einer Sache, d. i.      
  12 des Eigenthums. Der Gebrauch aber, den er davon nicht anders als nur      
  13 im Namen eines andern (nämlich des Verfassers) machen kann, ist      
  14 ein Geschäft ( opera ), das dieser Andere durch den Eigenthümer des      
  15 Exemplars treibt, wozu außer dem Eigenthum noch ein besonderer Vertrag      
  16 erfordert wird.      
           
  17 Nun ist der Buchverlag ein Geschäft, das nur im Namen eines      
  18 andern (nämlich des Verfassers) geführt werden darf (welchen Verfasser      
  19 der Verleger als durch sich zum Publicum redend aufführt); also kann das      
  20 Recht dazu nicht zu den Rechten gehören, die dem Eigenthum eines      
  21 Exemplars anhängen, sondern kann nur durch einen besondern Vertrag      
  22 mit dem Verfasser rechtmäßig werden. Wer ohne einen solchen Vertrag      
  23 mit dem Verfasser (oder, wenn dieser schon einem andern als eigentlichen      
  24 Verleger dieses Recht eingewilligt hat, ohne Vertrag mit diesem) verlegt,      
  25 ist der Nachdrucker, welcher also den eigentlichen Verleger lädirt und ihm      
  26 allen Nachtheil ersetzen muß.      
           
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Allgemeine Anmerkung.
     
           
  28 Daß der Verleger sein Geschäft des Verlegers nicht bloß in seinem      
  29 eigenen Namen, sondern im Namen eines andern*) (nämlich des Verfassers)      
           
    *) Wenn der Verleger auch zugleich Verfasser ist, so sind beide Geschäfte doch verschieden; und er verlegt in der Qualität eines Handelsmannes, was er in der Qualität eines Gelehrten geschrieben hat. Allein wir können diesen Fall bei Seite setzen und unsere Erörterung nur auf den, da der Verleger nicht zugleich Verfasser ist, einschränken: es wird nachher leicht sein, die Folgerung auch auf den ersten Fall auszudehnen.      
           
     

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