Kant: AA VIII, Von der ... , Seite 080

     
           
 

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Text (Kant):

 

 

 

 
  01 diesem oder seinem Bevollmächtigten allen Nutzen, der ihm      
  02 daraus erwachsen möchte, abzutreten und allen Schaden      
  03 zu vergüten, der jenem oder diesem daraus entspringt.      
  04 Nun ist der Nachdrucker ein solcher, der ein Geschäft eines      
  05 andern (des Autors) u.s.w. Also ist er gehalten, diesem oder seinem      
  06 Bevollmächtigten (dem Verleger) u.s.w.      
           
  07
Beweis des Obersatzes.
     
           
  08 Da der sich eindringende Geschäftträger unerlaubter Weise im Namen      
  09 eines andern handelt, so hat er keinen Anspruch auf den Vortheil, der      
  10 aus diesem Geschäfte entspringt; sondern der, in dessen Namen er das      
  11 Geschäft führt, oder ein anderer Bevollmächtigter, welchem jener es anvertrauet      
  12 hat, besitzt das Recht, diesen Vortheil als die Frucht seines      
  13 Eigenthums sich zuzueignen. Weil ferner dieser Geschäftträger dem Rechte      
  14 des Besitzers durch unbefugte Einmischung in fremde Geschäfte Abbruch      
  15 thut, so muß er nothwendig allen Schaden vergüten. Dieses liegt ohne      
  16 Zweifel in den Elementarbegriffen des Naturrechts.      
           
  17
Beweis des Untersatzes.
     
           
  18 Der erste Punkt des Untersatzes ist: daß der Verleger durch den      
  19 Verlag das Geschäft eines andern treibe. - Hier kommt alles auf      
  20 den Begriff eines Buchs oder einer Schrift überhaupt, als einer Arbeit      
  21 des Verfassers, und auf den Begriff des Verlegers überhaupt (er sei bevollmächtigt      
  22 oder nicht) an: ob nämlich ein Buch eine Waare sei, die      
  23 der Autor, es sei mittelbar oder vermittelst eines andern, mit dem Publicum      
  24 verkehren, also mit oder ohne Vorbehalt gewisser Rechte veräußern      
  25 kann; oder ob es vielmehr ein bloßer Gebrauch seiner Kräfte ( opera )      
  26 sei, den er andern zwar verwilligen ( concedere ), niemals aber veräußern      
  27 ( alienare ) kann; ferner: ob der Verleger sein Geschäft in seinem      
  28 Namen, oder ein fremdes Geschäft im Namen eines andern treibe.      
  29 In einem Buche als Schrift redet der Autor zu seinem Leser; und      
  30 der, welcher sie gedruckt hat, redet durch seine Exemplare nicht für sich      
  31 selbst, sondern ganz und gar im Namen des Verfassers. Er stellt ihn als      
  32 redend öffentlich auf und vermittelt nur die Überbringung dieser Rede      
  33 ans Publicum. Das Exemplar dieser Rede, es sei in der Handschrift oder      
  34 im Druck, mag gehören, wem es wolle; so ist doch, dieses für sich zu      
  35 brauchen, oder damit Verkehr zu treiben, ein Geschäft, das jeder Eigenthümer      
           
     

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