Kant: AA XXIII, V. Vorarbeiten zum Öffentlichen ... , Seite 352 |
|||||||
Zeile:
|
Text (Kant):
|
Verknüpfungen:
|
|
||||
01 | Andern zufügt das thut er allen d. i. er der Mörder tödtet alle so viel an | ||||||
02 | ihm ist mithin sich selbst. Das Gesetz aber wird durch den gemeinschaftlichen | ||||||
03 | Willen und zwar als nothwendig gegeben. | ||||||
04 | Alle Verfassung muß wenn sie gerecht seyn soll republikanisch seyn. | ||||||
05 | Aber die Regierungsart kan Monarchisch Aristokratisch Demokratisch seyn | ||||||
06 | d. i. die exsekutive Gewalt kan auf verschiedene Art angeordnet seyn | ||||||
07 | unter der Gesetzgebenden. - Der Regent muß nicht unrecht thun können. | ||||||
08 | Er kan also sich nicht in Privatentscheidungen einlassen. Es ist seiner | ||||||
09 | Majestät zuwieder. | ||||||
10 | NB. Vom bürgerlichen kirchlichen und gelehrten Gemein=Wesen | ||||||
11 | (der Beamte ist auf der Stelle nichts wenn er abgesetzt ist der Gelehrte | ||||||
12 | tritt in sein gemeines Wesen) von der Verbindung beyder letzten und der | ||||||
13 | Schwierigkeit desselben. Keine Titelsucht der Gelehrten. Organisation | ||||||
14 | des Gelehrten Gemeinen Wesens womit sich Könige nicht befassen können. | ||||||
15 | Vierte Seite |
||||||
16 | Strafe ist ein Übel welches jemand aber nicht darum erleidet weil | ||||||
17 | er sich es zu leiden verbindlich gemacht hat d. i. eine Erfüllung seiner | ||||||
18 | Pflicht denn sonst würde sie eine rechtmäßige That des Verbrechers seyn | ||||||
19 | in welchem actus er ein Übel erleiden müßte indem er seine Verbindlichkeit | ||||||
20 | erfüllt sondern weil er eine andere That der Übertretung seiner Verbindlichkeit | ||||||
21 | verübte und in diesem Augenblicke als verübend betrachtet | ||||||
22 | wird der der gemeinsame Wille durch Gegenwirkung zuvor kommt. | ||||||
23 | Alle Staaten sind berechtigt alle andere benachbarte zu nöthigen mit | ||||||
24 | ihnen in einen Völkerbund der doch kein pactum societatis civilis ist zu | ||||||
25 | treten d. i. sich mit ihnen zu föderiren nicht sich um ihr Inneres zu bekümmern | ||||||
26 | sondern nur um Friede zu haben und das zwar aus demselben | ||||||
27 | Grunde wie sie befugt sind zu verlangen daß Wilde mit ihnen sich zu einer | ||||||
28 | bürgerlichen Gesellschat vereinigen weil sonst keines Menschen Recht | ||||||
29 | u. Eigenthum in Sicherheit ist. Der Grund warum diese cosmopolitische | ||||||
30 | Föderation nicht auf Gesetzgebung und Rechtsverwaltung selbst für die | ||||||
31 | Glieder dieser Weltbürgerlichen Societät gehen darf mithin keine Cosmopolitische | ||||||
32 | republick gestiftet werden darf ist weil die bloße äußere Freyheit | ||||||
33 | allein das Object ist was sie zu verlangen berechtigt sind mithin nur die | ||||||
34 | formale Bedingung aller Rechte in einem bürgerlichen Ganzen aber auch | ||||||
[ Seite 351 ] [ Seite 353 ] [ Inhaltsverzeichnis ] |