Kant: AA XXIII, V. Vorarbeiten zum Öffentlichen ... , Seite 352

   
         
 

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  01 Andern zufügt das thut er allen d. i. er der Mörder tödtet alle so viel an    
  02 ihm ist mithin sich selbst. Das Gesetz aber wird durch den gemeinschaftlichen    
  03 Willen und zwar als nothwendig gegeben.    
         
         
  04 Alle Verfassung muß wenn sie gerecht seyn soll republikanisch seyn.    
  05 Aber die Regierungsart kan Monarchisch Aristokratisch Demokratisch seyn    
  06 d. i. die exsekutive Gewalt kan auf verschiedene Art angeordnet seyn    
  07 unter der Gesetzgebenden. - Der Regent muß nicht unrecht thun können.    
  08 Er kan also sich nicht in Privatentscheidungen einlassen. Es ist seiner    
  09 Majestät zuwieder.    
         
  10 NB. Vom bürgerlichen kirchlichen und gelehrten Gemein=Wesen    
  11 (der Beamte ist auf der Stelle nichts wenn er abgesetzt ist der Gelehrte    
  12 tritt in sein gemeines Wesen) von der Verbindung beyder letzten und der    
  13 Schwierigkeit desselben. Keine Titelsucht der Gelehrten. Organisation    
  14 des Gelehrten Gemeinen Wesens womit sich Könige nicht befassen können.    
         
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Vierte Seite

   
         
  16 Strafe ist ein Übel welches jemand aber nicht darum erleidet weil    
  17 er sich es zu leiden verbindlich gemacht hat d. i. eine Erfüllung seiner    
  18 Pflicht denn sonst würde sie eine rechtmäßige That des Verbrechers seyn    
  19 in welchem actus er ein Übel erleiden müßte indem er seine Verbindlichkeit    
  20 erfüllt sondern weil er eine andere That der Übertretung seiner Verbindlichkeit    
  21 verübte und in diesem Augenblicke als verübend betrachtet    
  22 wird der der gemeinsame Wille durch Gegenwirkung zuvor kommt.    
         
         
  23 Alle Staaten sind berechtigt alle andere benachbarte zu nöthigen mit    
  24 ihnen in einen Völkerbund der doch kein pactum societatis civilis ist zu    
  25 treten d. i. sich mit ihnen zu föderiren nicht sich um ihr Inneres zu bekümmern    
  26 sondern nur um Friede zu haben und das zwar aus demselben    
  27 Grunde wie sie befugt sind zu verlangen daß Wilde mit ihnen sich zu einer    
  28 bürgerlichen Gesellschat vereinigen weil sonst keines Menschen Recht    
  29 u. Eigenthum in Sicherheit ist. Der Grund warum diese cosmopolitische    
  30 Föderation nicht auf Gesetzgebung und Rechtsverwaltung selbst für die    
  31 Glieder dieser Weltbürgerlichen Societät gehen darf mithin keine Cosmopolitische    
  32 republick gestiftet werden darf ist weil die bloße äußere Freyheit    
  33 allein das Object ist was sie zu verlangen berechtigt sind mithin nur die    
  34 formale Bedingung aller Rechte in einem bürgerlichen Ganzen aber auch    
         
     

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