Kant: AA XXIII, V. Vorarbeiten zum Öffentlichen ... , Seite 350 |
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01 | Von Recht und Billigkeit (summum ius) auch |
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02 | im Naturzustande. |
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03 | Besitz: Der Begrif davon kan intellectuell oder auch empirisch seyn | ||||||
04 | im ersten Fall gilt er blos von der Verknüpfung mit der Willkühr nach | ||||||
05 | rechtsverhältnissen u. hört nicht anders auf als durch eine andere entgegengesetzte | ||||||
06 | Willkühr. Ist dieses aber nicht so bleibt der Besitz. | ||||||
07 | von den 4 Categorien. | ||||||
08 | Vollkommene Verbindlichkeit |
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09 | ist die so sich auf dem Recht eines andern gründet entweder Ideals der | ||||||
10 | Menschheit oder einer reellen Person. Die übrige Verbindlichkeiten sind | ||||||
11 | nicht bestimmt genug um auf Gesetze gegründet zu werden. | ||||||
12 | Repraesentatio |
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13 | Depositum die Gewährleistung cautio (Geschäftsführung) und die | ||||||
14 | Bevollmächtigung mandatum. | ||||||
15 | Vsus rei alienae |
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16 | Commodatum, mutuum, locatio conductio operae vel rei | ||||||
17 | Poßeßio, rei alienae |
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18 | Depositum, pignus | Dominium usus et poßeßio | |||||
19 | iura realia. | ||||||
20 | Dritte Seite |
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21 | Das Princip des Rechts in Ansehung der Sache ist die Übereinstimung | ||||||
22 | mit einer möglichen vereinigten Willkühr Das des persönlichen | ||||||
23 | rechts aus einem Vertrag ist das der wirklichen Vereinigung - | ||||||
24 | Das des persönlichen Sachenrechts der Nothwendigen Vereinigung des | ||||||
25 | Willens, lege. - alle drey zusammen enthalten die Relation in dem | ||||||
26 | äußern Recht. | ||||||
27 | Der Qvantität nach ist die erste Acqvisition eigenmächtig durch einseitigen | ||||||
28 | Willen die zweyte durch pactum vielseitig (zweyseitig) das Dritte | ||||||
29 | der Societät wechselseitig u. allseitig. | ||||||
30 | In Ansehung der qualität ist die Vereinigung des Willens für den | ||||||
31 | Besitz entweder erwerbend oder davon ausschließend oder Einschränkend. | ||||||
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