Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum ... , Seite 313 |
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01 | Apagogischer Beweis |
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02 | Setze kein Boden könne ursprünglich mithin eigenmächtig erworben | ||||||
03 | d. i. in keinen Separatbesitz rechtlich gebracht werden so würde er entweder | ||||||
04 | in gar keinen Besitz oder wenigstens in keinen gemeinschaftlichen kommen | ||||||
05 | können mithin ein jeder alle andere und alle einen jeden von dem Gebrauche | ||||||
06 | des Bodens a priori ausschließen. Weil aber zu jedem dieser | ||||||
07 | Rechte ein Besitz des Bodens gehört (denn ohne diesen kann ich in dem | ||||||
08 | Gebrauche den andere davon machen möchten nicht lädirt werden) | ||||||
09 | und zum Rechte Andere von dem Separatbesitze eines gewissen Bodens | ||||||
10 | auszuschließen ein Separatbesitz desselben gehört so würde der Boden | ||||||
11 | im Gemeinbesitz eines jeden seyn und doch ein jeder von dem besondern | ||||||
12 | Besitze desselben ausgeschlossen werden können welches sich wiederspricht | ||||||
13 | (denn das Recht was keinem einzeln zukommt kann auch nicht ihnen allen | ||||||
14 | zusammengenommen zukommen.) | ||||||
15 | LBl E 55 R II 202-204 |
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16 | Erste Seite |
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17 | Allgemeine Formel der äußern |
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18 | Erwerbung. |
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19 | Alle Besitznehmung Apprehension im Raum und der Zeit wird in | ||||||
20 | eine intellectuelle den äußeren (vom Subject verschiedenen) Gegenstand | ||||||
21 | in seiner Gewalt zu haben und das Recht als die Möglichkeit dieses Acts | ||||||
22 | nach Gesetzen der Freyheit vorausgesetzt (welche in Ansehung äußerer | ||||||
23 | Sachen bey des ersten Besitznehmung jederzeit geschieht) Also sind | ||||||
24 | hier Freyheit und Vermögen gegeben. Nun wird hiezu der Wille | ||||||
25 | welcher die Einstimmung mit aller anderer ihrem Willen enthält welche | ||||||
26 | nur durch collective Einheit derselben möglich ist gedacht (nicht empirisch | ||||||
27 | gegeben) und so geschlossen der Gegenstand sey mein | ||||||
28 | Von den Principien der äußern Erwerbung |
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29 | überhaupt |
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30 | Erwerbung ist ein rechtlicher Act d. i. eine Handlung wodurch etwas | ||||||
31 | mein wird. Ist der erwerbliche Gegenstand (quaesibile) außer mir so | ||||||
32 | ist die Bedingung derselben daß ich vorher im Besitz des Gegenstandes | ||||||
33 | außer mir bin und soll die Erwerbung ursprünglich seyn (wie es denn | ||||||
34 | eine solche überhaupt geben muß § ) so muß es ein Besitz seyn der vor | ||||||
35 | allem rechtlichen Act der freyen Willkühr vorhergeht d. i. ein natürlicher | ||||||
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