Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum ... , Seite 313

   
         
 

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Apagogischer Beweis

   
  02 Setze kein Boden könne ursprünglich mithin eigenmächtig erworben    
  03 d. i. in keinen Separatbesitz rechtlich gebracht werden so würde er entweder    
  04 in gar keinen Besitz oder wenigstens in keinen gemeinschaftlichen kommen    
  05 können mithin ein jeder alle andere und alle einen jeden von dem Gebrauche    
  06 des Bodens a priori ausschließen. Weil aber zu jedem dieser    
  07 Rechte ein Besitz des Bodens gehört (denn ohne diesen kann ich in dem    
  08 Gebrauche den andere davon machen möchten nicht lädirt werden)    
  09 und zum Rechte Andere von dem Separatbesitze eines gewissen Bodens    
  10 auszuschließen ein Separatbesitz desselben gehört so würde der Boden    
  11 im Gemeinbesitz eines jeden seyn und doch ein jeder von dem besondern    
  12 Besitze desselben ausgeschlossen werden können welches sich wiederspricht    
  13 (denn das Recht was keinem einzeln zukommt kann auch nicht ihnen allen    
  14 zusammengenommen zukommen.)    
         
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LBl E 55 R II 202-204

   
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Allgemeine Formel der äußern

   
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Erwerbung.

   
         
  19 Alle Besitznehmung Apprehension im Raum und der Zeit wird in    
  20 eine intellectuelle den äußeren (vom Subject verschiedenen) Gegenstand    
  21 in seiner Gewalt zu haben und das Recht als die Möglichkeit dieses Acts    
  22 nach Gesetzen der Freyheit vorausgesetzt (welche in Ansehung äußerer    
  23 Sachen bey des ersten Besitznehmung jederzeit geschieht) Also sind    
  24 hier Freyheit und Vermögen gegeben. Nun wird hiezu der Wille    
  25 welcher die Einstimmung mit aller anderer ihrem Willen enthält welche    
  26 nur durch collective Einheit derselben möglich ist gedacht (nicht empirisch    
  27 gegeben) und so geschlossen der Gegenstand sey mein    
         
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Von den Principien der äußern Erwerbung

   
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überhaupt

   
  30 Erwerbung ist ein rechtlicher Act d. i. eine Handlung wodurch etwas    
  31 mein wird. Ist der erwerbliche Gegenstand (quaesibile) außer mir so    
  32 ist die Bedingung derselben daß ich vorher im Besitz des Gegenstandes    
  33 außer mir bin und soll die Erwerbung ursprünglich seyn (wie es denn    
  34 eine solche überhaupt geben muß § ) so muß es ein Besitz seyn der vor    
  35 allem rechtlichen Act der freyen Willkühr vorhergeht d. i. ein natürlicher    
         
     

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