Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum ... , Seite 302

   
         
 

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  01 Die Freyheit kan in dem wohin immer Gewalt reicht nicht durch die    
  02 Natur und die in ihr liegende Bedingungen des Besitzes sondern nur durch    
  03 und auf die Zusammenstimmung mit der Freyheit anderer eingeschränkt    
  04 werden.    
         
         
  05 Freyheit (die äußere) ist die Unabhängigkeit der Willkühr von der    
  06 Willkühr anderer in Ansehung dessen was man besitzt. Die Möglichkeit    
  07 anderer Willkühr durch seine bloße Willkühr zu wiederstehen ist das Recht    
  08 überhaupt. Ein Recht ist der objective Grund anderer Willkühr nach    
  09 allgemeinen Gesetzen der Freyheit im Besitz einer sache zu wiederstehen.    
  10 Wenn keine Handlung vorhergegangen ist so wiedersteht jedes Willkühr    
  11 der Willkühr anderer und es ist keine rechtliche Erwerbung möglich.    
  12 Es muß also ein solches Verhältnis vorausgesetzt werden in welchem der    
  13 wechselseitige Wiederstand mit der Freyheit eines jeden in Ansehung    
  14 der Besitznehmung zusammenstimmt und das kan kein andres seyn als der    
  15 Begrif einer vereinigten Willkühr. Die communio arbitrii ist also die    
  16 Bedingung aller Erwerbung und des Mein und Dein überhaupt. -    
  17 Die Rechtsbegriffe sind Categorien der Möglichkeit dieser Gemeinschaftlichen    
  18 Willkühr. 1. Der Qvantität nach die der Allgemeinheit der Einstimmung    
  19 zu diesem Gesetze 2. der Qvalität nach die des Besitzes, der    
  20 Beraubung desselben (res nullius) der Einschränkung 3. der Relation    
  21 a, zu Sachen, b Personen c, der Personen als Sachen 4. der modalität,    
  22 a mögliche Vereinigung b, wirkliche c nothwendige nach den drey Categorien    
  23 der relation. Alle diese gehen vor dem Verhältnis in Raum und    
  24 Zeit voraus und das Mein und Dein in Raum und Zeit wird durch jene    
  25 Categorien bestimmt.    
         
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LBl E 44 R II 171-173

   
  27 Das Recht    
         
  28 an etwas in mir ist analytisch - außer mir ist synthetisch. - Die    
  29 Frage ist wie sind synthetische Rechtssätze a priori möglich d. i. ohne    
  30 daß ein anderes Recht d. i. der Besitz schon vorausgesetzt würde.    
         
  31 NB. Der intellectuelle Besitz muß vorausgesetzt werden denn sonst    
  32 wäre keine Läsion. Aber der sinnliche Besitz und die Möglichkeit desselben    
  33 in Raum und Zeit enthält die Bedingung wodurch jene Objecte Realität    
         
         
     

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