Kant: AA XXIII, III. Vorarbeiten zur Einleitung in die ... , Seite 268

   
         
 

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  01 Gesetzliche Pflichten sind die denen eine Gesetzgebung vorhergeht. -    
  02 Wenn diese innerlich ist so sind die Pflichten die sie zugleich als äußere    
  03 (officia legislatoria) vorstellig machen Gesetzgebende Pflichten und da    
  04 sind sie Pflichten sich als unter einer äußeren Gesetzgebung stehend anzunehmen.    
  05 Glaubenspflichten diese können nur auf die Pflicht gehen das    
  06 höchste Gut zu befördern mithin anzunehmen daß die Idee des höchsten    
  07 Guts objective realität habe welche nur so fern ein Gott ist möglich ist    
  08 welche nicht anders als so fern man einen Göttlichen Gesetzgeber so wohl    
  09 der Natur als der Freyheit annimmt gedacht werden könne. Dadurch    
  10 wird die Moral zur religion. Sie sind nicht transscendent; denn es sind    
  11 nicht Pflichten gegen andere als blos Weltwesen sondern nur Principien    
  12 dieser Idee auf unsern Willen Einflus zu geben.    
         
  13 Der Wille ist weder frey noch unfrey aber der Naturnöthigung    
  14 unterworfen.    
         
  15 Der Adel ist eine Würde d. i. Jemandes Anspruch auf einen größeren    
  16 Grad der Achtung als die ist welche das Volk von ihm fordern kann. Er    
  17 gründet sich also auf Verdienst. Nun kann das Verdienst nicht anerben,    
  18 also auch nicht der Adel. Außer der Nominaladel der eine Nominalwürde    
  19 zum Grunde hat. - Nicht jeder Edelmann ist ein edler Mann und so auch    
  20 nicht umgekehrt. Ein pöbelhafter Edelmann.    
         
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LBl F 19 R II 358f.

   
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Eintheilung der Pflichten

   
         
  24 Alle Pflichten gehören was die Moralität der Handlungen betrift    
  25 zur Ethik welche die Nothwendigkeit der Handlungen aus Achtung fürs    
  26 Gesetz enthält. Was aber die legalität betrift da es nur darauf ankommt    
  27 daß die Handlungen mit dem Gesetz übereinstimmen der Bestimmungsgrund    
  28 mag subjectiv die Vorstellung des Gesetzes seyn oder    
  29 nicht so sind die Pflichten entweder blos negativ d. i. solche die blos die    
  30 Freyheit im innern oder äußeren Gebrauch einschränken und heißen    
  31 rechtpflichten in allgemeiner Bedeutung oder sie sind auch affirmativ    
  32 und erweiternd durch den Zweck den sie aufgeben (analytisch oder synthetisch).    
  33 Beyderley Arten aber sind entweder Einschränkungen seiner    
  34 oder der Freyheit Anderer oder Erweiterungen seiner oder der Zwecke    
  35 anderer: 1. Der Freyheit durch die eigene Persönlichkeit 2. durch andere    
  36 Personen    
         
         
     

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