Kant: AA XXIII, III. Vorarbeiten zur Einleitung in die ... , Seite 268 |
|||||||
Zeile:
|
Text (Kant):
|
Verknüpfungen:
|
|
||||
01 | Gesetzliche Pflichten sind die denen eine Gesetzgebung vorhergeht. - | ||||||
02 | Wenn diese innerlich ist so sind die Pflichten die sie zugleich als äußere | ||||||
03 | (officia legislatoria) vorstellig machen Gesetzgebende Pflichten und da | ||||||
04 | sind sie Pflichten sich als unter einer äußeren Gesetzgebung stehend anzunehmen. | ||||||
05 | Glaubenspflichten diese können nur auf die Pflicht gehen das | ||||||
06 | höchste Gut zu befördern mithin anzunehmen daß die Idee des höchsten | ||||||
07 | Guts objective realität habe welche nur so fern ein Gott ist möglich ist | ||||||
08 | welche nicht anders als so fern man einen Göttlichen Gesetzgeber so wohl | ||||||
09 | der Natur als der Freyheit annimmt gedacht werden könne. Dadurch | ||||||
10 | wird die Moral zur religion. Sie sind nicht transscendent; denn es sind | ||||||
11 | nicht Pflichten gegen andere als blos Weltwesen sondern nur Principien | ||||||
12 | dieser Idee auf unsern Willen Einflus zu geben. | ||||||
13 | Der Wille ist weder frey noch unfrey aber der Naturnöthigung | ||||||
14 | unterworfen. | ||||||
15 | Der Adel ist eine Würde d. i. Jemandes Anspruch auf einen größeren | ||||||
16 | Grad der Achtung als die ist welche das Volk von ihm fordern kann. Er | ||||||
17 | gründet sich also auf Verdienst. Nun kann das Verdienst nicht anerben, | ||||||
18 | also auch nicht der Adel. Außer der Nominaladel der eine Nominalwürde | ||||||
19 | zum Grunde hat. - Nicht jeder Edelmann ist ein edler Mann und so auch | ||||||
20 | nicht umgekehrt. Ein pöbelhafter Edelmann. | ||||||
21 | LBl F 19 R II 358f. |
||||||
22 | Zweite Seite |
||||||
23 | Eintheilung der Pflichten |
||||||
24 | Alle Pflichten gehören was die Moralität der Handlungen betrift | ||||||
25 | zur Ethik welche die Nothwendigkeit der Handlungen aus Achtung fürs | ||||||
26 | Gesetz enthält. Was aber die legalität betrift da es nur darauf ankommt | ||||||
27 | daß die Handlungen mit dem Gesetz übereinstimmen der Bestimmungsgrund | ||||||
28 | mag subjectiv die Vorstellung des Gesetzes seyn oder | ||||||
29 | nicht so sind die Pflichten entweder blos negativ d. i. solche die blos die | ||||||
30 | Freyheit im innern oder äußeren Gebrauch einschränken und heißen | ||||||
31 | rechtpflichten in allgemeiner Bedeutung oder sie sind auch affirmativ | ||||||
32 | und erweiternd durch den Zweck den sie aufgeben (analytisch oder synthetisch). | ||||||
33 | Beyderley Arten aber sind entweder Einschränkungen seiner | ||||||
34 | oder der Freyheit Anderer oder Erweiterungen seiner oder der Zwecke | ||||||
35 | anderer: 1. Der Freyheit durch die eigene Persönlichkeit 2. durch andere | ||||||
36 | Personen | ||||||
[ Seite 267 ] [ Seite 269 ] [ Inhaltsverzeichnis ] |