Kant: AA XXIII, III. Vorarbeiten zur Einleitung in die ... , Seite 266 |
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01 | das darum seyn weil ein onus auf dem Hause läge nämlich den Miether | ||||||
02 | eine gewisse Zeit noch wohnen zu lassen. Dieses könnte aber nur statt | ||||||
03 | finden wenn der Miether die Miethe auf das Haus hätte ingroßiren | ||||||
04 | lassen denn der folgende Eigenthümer hat keine obligation aus einem | ||||||
05 | Versprechen an den Miether weil das Versprechen des Eigenthümers | ||||||
06 | welches ihn nicht weiter verbinden kann als den Käufer gleichfals zu | ||||||
07 | einem solchen Versprechen zu bewegen welches der Miether nicht verbunden | ||||||
08 | ist anzunehmen und also er seine Miethe auch aufkündigen kann. | ||||||
09 | NB. Wie wenn der Miether vor Ablauf der Zeit selbst stürbe müßten | ||||||
10 | seine Erben die Miethe continuiren? | ||||||
11 | Der Miether kann weder den folgenden Eigenthümer noch dieser | ||||||
12 | jenen nöthigen die Miethe fortzusetzen; denn sie haben mit einander | ||||||
13 | keinen Contract gemacht. Es ist blos ein ius personale was aus der | ||||||
14 | Vermiethung entspringt. Doch muß einer dem andern die Miethe in | ||||||
15 | der durchs Gesetz bestimmten Zeit aufkündigen weil ohne diese Aufkündigung | ||||||
16 | als einem besondern Vertrag die Wirkung des vorigen aufzuheben | ||||||
17 | der vorige Vertrag als mit beyderseitigem Consens fortwährend | ||||||
18 | angesehen werden kann. Die Aufkündigung (und deren Annahme) | ||||||
19 | ist nur einseitig. | ||||||
20 | LBl E 46 R II 175-178 |
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21 | Erste Seite |
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22 | Natur und Freyheit |
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23 | Die höchste Natur und die höchste freye Willkühr |
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24 | Allvermögende Willkühr |
Allgebietender Wille |
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25 | Eine Pflicht des iuris interni so fern es zugleich als officium iuris | ||||||
26 | externi betrachtet werden kann ist eine Pflicht aus einer Übersinnlichen | ||||||
27 | legislation in welcher der Autor der Verbindlichkeit nach einem Gesetze | ||||||
28 | (nicht der Autor des Gesetzes) zugleich der Autor des dem Gesetz unterworfenen | ||||||
29 | seyn muß d. i. sie bezieht sich auf den Willen eines Urhebers des | ||||||
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