Kant: AA XXIII, III. Vorarbeiten zur Einleitung in die ... , Seite 259

   
         
 

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  01 gebohren werden so daß sie sich nicht zur Gleichheit mit jedem andern    
  02 emporarbeiten können ist wieder die natürliche Freyheit    
         
  03 Der große Herr kann aus eigener Machtvollkommenheit (plenitudine    
  04 potestatis) Verbrechen vergeben außer gegen ihn selbst begangene    
         
         
  05 Von Strafe. Begnadigung und Belohnung.    
         
         
  06 Wozu ich verpflichtet bin dazu habe ich auch ein Recht (ab esse ad    
  07 posse morale.)    
         
         
  08 Von der Eintheilung aller Rechtsverhältnisse nach principien a priori    
  09 ihrer Vollständigkeit und Ordnung. Auf derselben beruht die Metaphysik    
  10 des Rechts und ein Vernunftsystem, sonst ist es blos Aggregat.    
         
         
  11 Pflichten denen ein Recht an Andern correspondirt und solche denen    
  12 ein Zweck an andern correspondirt    
         
         
  13 Analytisches Pflichtgesetz ist: Ich habe eine Befugnis alles zu thun    
  14 wodurch ich nur nicht meiner Pflicht zuwieder handle    
         
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Zweite Seite

   
         
  16 Ob es ein Fehler in der Staatswissenschaft sey daß darinn mehr    
  17 von den Rechten des Volks als den Pflichten desselben geredet wird.    
  18 Nein! Denn das Volk ist als ein solches dem Zwange der Gesetze unterworfen.    
  19 Nur muß der welcher sich anmaßt einen Zwang ausüben zu    
  20 dürfen sein Recht beweisen denn der Mensch (der gezwungen werden soll)    
  21 ist von Natur frey. Die aufs Recht bezogene Pflicht kann also nicht    
  22 vorhergehen sondern muß aus dem Recht des Volks selbst so fern dieses    
  23 Volk selbst sich nicht wiedersprechen soll d. i. aus der Einschränkung die es    
  24 sich selbst auferlegt gefolgert werden.    
         
  25 Warum hat aber die Tugendlehre einen niedrigern Rang in dem Vermögen    
  26 zu verbinden als die Rechtslehre und doch der Mensch der sich    
  27 der Tugend befleißigt eine größere Werthschätzung als der sich blos am    
  28 Rechte hält? Weil der Zweck ein innerer im Willen gelegener Bestimmungsgrund    
  29 ist und nicht blos die Freyheit der Willkühr sondern auch    
  30 das Object derselben folglich nicht blos die Form sondern auch den inneren    
  31 Gehalt des Gesetzes zur Materie macht.    
         
         
     

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