Kant: AA XXIII, I. Zusammenhängender, signierter ... , Seite 231

   
         
 

Zeile:

 

Text (Kant):

 

Verknüpfungen:

 

 

 
  01 kan und das Stück Holtz das ich gefunden habe immer in meinen Händen    
  02 herumtragen müssen um sagen zu können daß es mein sey und das    
  03 brauchbare würde selbst durch die Freyheit welche den Gebrauch nur    
  04 auf die Regel der Gültigkeit für jedermann einschränkt um den Gebrauch    
  05 gebracht - Oder nehmet die Zusage eines Andern etwas für mich zu    
  06 thun oder zu leisten welches ein Möglicher Gebrauch der freyen Willkühr    
  07 anderer ist so ist wenn ihr nicht das zugesagte zusammt eurer Annahme    
  08 der Zusage in euren Besitz bekommt dadurch nichts erworben und nach    
  09 eurem Begriffe der Freyheit ist der Andere immer frey auch das zu    
  10 leistende Object zu weigern weil ihr es nicht durch acceptation zugleich    
  11 in euren Besitz bekommen habt und zwar ist diese Abhängigkeit vom    
  12 Object der Willkühr sammt der daraus folgenden Verhinderung des    
  13 Gebrauchs eine Folge aus dem Freyheitsgesetz.    
         
  14

Zweite Seite

   
         
  15 Antithesis. Es ist unmöglich daß etwas außer mir mein sey d. i.    
  16 daß anderer Willkühr durch den Gebrauch eines Gegenstandes außer mir    
  17 meiner Freyheit Abbruch thue. Dieser Satz scheint unmittelbar in den    
  18 Ausdrücken selbst zu liegen. Denn mir kan von Anderen nur Unrecht    
  19 geschehen so fern meiner Freyheit die mit der ihrigen nach allgemeinen    
  20 Gesetzen zusammen stimmt durch ihre Handlung Abbruch gethan wird.    
  21 Nun ist aber die Verhinderung meines Besitzes eines Gegenstandes    
  22 außer mir zwar eine Handlung die meiner Willkühr aber nicht meiner    
  23 Freyheit Abbruch thut weil das letztere in einem Einflus auf mich selbst    
  24 besteht. Also geschieht mir kein Unrecht dadurch daß ein Gegenstand    
  25 meiner Willkühr außer mir dieser zuwieder von anderen im Besitz erhalten    
  26 und ich von jedem Gebrauch desselben abgehalten werde. Folglich    
  27 kan ein Gegenstand außer mir (in dessen Besitz ich nicht bin) niemals    
  28 Mein seyn, d. i. auch ohne meinen Besitz des Gegenstandes ich kein Recht    
  29 in Ansehung derselben haben.    
         
  30 Anmerkung Wenn ich einen Platz auf der Erde mit meinem Leibe    
  31 bedecke (auf dem allenfalls noch niemand gelegen haben mag) so ist er    
  32 darum eben nicht mein wenn ich gleich wollte jeder andere sollte auf alle    
  33 künftige Zeit davon ausgeschlossen seyn; sondern nur so lange ich darauf    
  34 liege oder sitze (wie das Wort possidere es auch anzeigt) kan mich niemand    
  35 zwingen ihn zu räumen weil er dadurch meiner Freyheit die keines    
  36 andern seiner wiederstreitet Abbruch thut. Trenne ich aber nachher mich    
         
     

[ Seite 230 ] [ Seite 232 ] [ Inhaltsverzeichnis ]