Kant: AA XXIII, I. Zusammenhängender, signierter ... , Seite 229 |
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01 | Der Begrif des Mein schließt den Begrif von dem Besitz eines Objects | ||||||
02 | der Willkühr in sich d. i. daß ich es in meiner Gewalt habe 1. als Sache | ||||||
03 | als etwas das auch ohne die Willkühr von jemanden existirt 2) was nur | ||||||
04 | in der Willkühr einer Person existiren kan (und im äußeren Mein nur in | ||||||
05 | der Willkühr eines Anderen) welche Willkühr durch mich zur Caußalität | ||||||
06 | bestimmt werden kan. 3) die Willkühr eines andern selbst so fern sie in | ||||||
07 | ihrer Bestimmung von der Meinigen nach einem von mir gegebenen | ||||||
08 | Gesetze mein Zustand aber von jener Bestimmung seiner Willkühr | ||||||
09 | abhängt. - Die Gründung dieses zufälligen Mein (der Erwerb des | ||||||
10 | Rechts) ist a) in blos meinem proprio facto (vnilaterali) zu suchen b.) in | ||||||
11 | meinem rechtlichen Vermögen der Bestimmung des anderen zur That. | ||||||
12 | Erwerb eines Rechts auf einen actus der Willkühr des andern (facto | ||||||
13 | vnilaterali alterius) auch nur ein bestimmtes factum alterius NB durch | ||||||
14 | Läsion des andern kan ich nicht erwerben. Das ist der intendirte Erwerb. | ||||||
15 | c.) den Zustand der Willkühr des andern facto bilaterali. | ||||||
16 | Im Mein und Dein ist der empirische Besitz der von Zeit- und Ortsbedingungen | ||||||
17 | abhängt vom reinen intellectuellen zu unterscheiden der | ||||||
18 | eigentlich den Unterschied des Mein und Dein ausmacht und von welchem | ||||||
19 | der erstere nur die Darstellung desselben ist. Im ersten Falle sage ich | ||||||
20 | ich besitze das Object im zweyten nur das Recht zu demselben. Allein | ||||||
21 | in beyden ist der blos rechtliche Besitz wenn man nämlich von allen empirischen | ||||||
22 | Bedingungen abstrahirt derjenige der das Mein und Dein eigentlich | ||||||
23 | ausmacht. | ||||||
24 | Wenn man die empirische Bedingungen der Darstellung des Mein | ||||||
25 | und Dein d. i. diejenige woran man allein äußerlich den Unterschied | ||||||
26 | derselben erkennen kan für Bedingungen des rechtlichen Besitzes selbst | ||||||
27 | hält so kommt eine Antinomie des Rechts heraus. | ||||||
28 | Der Unterschied von einem Gesinde und locatore operae ist dieser | ||||||
29 | daß ich in jenes ein ius in re habe es von jedem andern bey dem es sich | ||||||
30 | aufhält zurückzufordern weil es einen Theil des Hauswesens ausmacht | ||||||
31 | anstatt daß ich an diesen nur ein persönliches Recht habe daß er mir was | ||||||
32 | leiste er mag sich aufhalten wo er wolle. | ||||||
33 | Ein Recht zu einer Sache besitzen und eine Sache selbst besitzen ist | ||||||
34 | intellectualiter nicht unterschieden. | ||||||
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