Kant: AA XXIII, I. Zusammenhängender, signierter ... , Seite 229

   
         
 

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  01 Der Begrif des Mein schließt den Begrif von dem Besitz eines Objects    
  02 der Willkühr in sich d. i. daß ich es in meiner Gewalt habe 1. als Sache    
  03 als etwas das auch ohne die Willkühr von jemanden existirt 2) was nur    
  04 in der Willkühr einer Person existiren kan (und im äußeren Mein nur in    
  05 der Willkühr eines Anderen) welche Willkühr durch mich zur Caußalität    
  06 bestimmt werden kan. 3) die Willkühr eines andern selbst so fern sie in    
  07 ihrer Bestimmung von der Meinigen nach einem von mir gegebenen    
  08 Gesetze mein Zustand aber von jener Bestimmung seiner Willkühr    
  09 abhängt. - Die Gründung dieses zufälligen Mein (der Erwerb des    
  10 Rechts) ist a) in blos meinem proprio facto (vnilaterali) zu suchen b.) in    
  11 meinem rechtlichen Vermögen der Bestimmung des anderen zur That.    
  12 Erwerb eines Rechts auf einen actus der Willkühr des andern (facto    
  13 vnilaterali alterius) auch nur ein bestimmtes factum alterius NB durch    
  14 Läsion des andern kan ich nicht erwerben. Das ist der intendirte Erwerb.    
  15 c.) den Zustand der Willkühr des andern facto bilaterali.    
         
         
  16 Im Mein und Dein ist der empirische Besitz der von Zeit- und Ortsbedingungen    
  17 abhängt vom reinen intellectuellen zu unterscheiden der    
  18 eigentlich den Unterschied des Mein und Dein ausmacht und von welchem    
  19 der erstere nur die Darstellung desselben ist. Im ersten Falle sage ich    
  20 ich besitze das Object im zweyten nur das Recht zu demselben. Allein    
  21 in beyden ist der blos rechtliche Besitz wenn man nämlich von allen empirischen    
  22 Bedingungen abstrahirt derjenige der das Mein und Dein eigentlich    
  23 ausmacht.    
         
  24 Wenn man die empirische Bedingungen der Darstellung des Mein    
  25 und Dein d. i. diejenige woran man allein äußerlich den Unterschied    
  26 derselben erkennen kan für Bedingungen des rechtlichen Besitzes selbst    
  27 hält so kommt eine Antinomie des Rechts heraus.    
         
         
  28 Der Unterschied von einem Gesinde und locatore operae ist dieser    
  29 daß ich in jenes ein ius in re habe es von jedem andern bey dem es sich    
  30 aufhält zurückzufordern weil es einen Theil des Hauswesens ausmacht    
  31 anstatt daß ich an diesen nur ein persönliches Recht habe daß er mir was    
  32 leiste er mag sich aufhalten wo er wolle.    
         
  33 Ein Recht zu einer Sache besitzen und eine Sache selbst besitzen ist    
  34 intellectualiter nicht unterschieden.    
         
         
     

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