Kant: AA XXIII, I. Zusammenhängender, signierter ... , Seite 211 |
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01 | LBl E 11 R II 38-44 |
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02 | Erste Seite |
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03 | Von der ersten Erwerbung (ius in re) |
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04 | Man thut in einer Handlung gegen einen Anderen Unrecht | ||||||
05 | (iniuste agit) ob man gleich ihm nicht Unrecht thut (weil er kein Recht | ||||||
06 | gehabt oder es verwirkt hat) und das geschieht wenn der leidende Theil | ||||||
07 | sich nicht im rechtlichen Zustande befindet. In diesem Fall kann der | ||||||
08 | letztere Wiederstehen. - Man thut aber darum unrecht weil man so | ||||||
09 | verfährt daß kein status iuridicus entspringen kan. | ||||||
10 | In Ansehung der Ursprünglichen Erwerbung gilt also das Princip | ||||||
11 | der Idealität des Besitzes in Ansehung der res nullius. Dieses gilt aber | ||||||
12 | zum Wiederstande gegen andere eben so als ob es an sich ein wirklicher | ||||||
13 | Besitz wäre. | ||||||
14 | Diejenige welche die Rechtserwerbung durch Occupation behaupten | ||||||
15 | müßten auch den Besitz durch den bloßen Willen behaupten mithin einen | ||||||
16 | idealen Besitz als hinreichend zum Mein und Dein. - Das Princip der | ||||||
17 | Einschränkung des Mein und Dein auf die Bedingung des realen äußern | ||||||
18 | Besitzes hebt alles äußere Mein und Dein auf denn darin besteht dieses | ||||||
19 | eben daß ein Idealer Besitz möglich sey und ein Recht gründe. | ||||||
20 | Das princip der Idealität des Besitzes gilt nur in statu civili cum | ||||||
21 | effectu aber in naturali absque effectu aber doch mit einem Rechte zu | ||||||
22 | wiederstehen aus der priorität der Besitznehmung. | ||||||
23 | Antinomie zwischen dem Princip des Idealen und Realen Besitzes. | ||||||
24 | Der idealische Besitz muß vorausgesetzt werden weil sonst keine | ||||||
25 | Läsion aus eines Fremden Eingrif gedacht werden könnte (Der intellectuelle | ||||||
26 | - empirische Besitz). Er selbst aber setzt einen reinen intellectuellen | ||||||
27 | Besitz nach bloßen Categorien der Gewalt über Sachen und Einflus der | ||||||
28 | Willkühr gegen einander voraus der nicht auf Zeit und Raumes Bedingungen | ||||||
29 | beruht und welcher aus dem Begriffe der äußern Macht über | ||||||
30 | das Brauchbare nach Freyheitsgesetzen analytisch abgeleitet werden | ||||||
31 | kan - Aus diesem aber die rechtliche realität des idealischen Besitzes | ||||||
32 | abzuleiten bedarf es eines synthetischen Princips nach welchem ein | ||||||
33 | jeder verbunden ist und wechselseitig auch berechtigt ist in seinem Verhältnisse | ||||||
34 | zu Sachen und Menschen sich und andere auf die Bedingung | ||||||
35 | einzuschränken nach welcher ihr Gebrauch zu der Idee eines gemeinschaftlichen | ||||||
36 | Willens zusammen stimmen kan. | ||||||
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