Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zu Zum Ewigen ... , Seite 168 |
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01 | Naturstande denn zu dem was sie blos als Menschen durchgängig verpflichtet | ||||||
02 | haben sie auch ein Recht. Dieses ist aber ein Recht der Staaten | ||||||
03 | wieder alle andere die sie nöthigen aus dem Naturzustande hinauszugehen | ||||||
04 | und sich ihnen zu unterwerfen folglich mit denselben in einen einzigen | ||||||
05 | bürgerlichen zu treten welchen Staaten wohl wiederstehen dürfen weil | ||||||
06 | in ihnen schon ein öffentliches Recht innerhalb derselben errichtet ist | ||||||
07 | bey einzelnen Menschen aber im Naturzustande nichts der Art stattfindet. | ||||||
08 | Die Friedenserhaltung auch einen blos negativen Betrag enthält | ||||||
09 | und nicht eine positive Verbindung wie die bürgerliche Verfassung es erfordert. | ||||||
10 | - Folgende Momente bestimmen die Beschaffenheit dieses Vertrags. | ||||||
11 | 1. Es giebt kein äußeres Recht ohne die Sicherstellung des andern | ||||||
12 | Theils wegen seines Rechts. 2. Diese Sicherheit kan nach dem Völkerrecht | ||||||
13 | von einer Vereinigung nach Bürgerlichen Gesetzen mithin der | ||||||
14 | Unterwerfung unter einer über Staaten herrschende obere Gewalt | ||||||
15 | (eines größern Staatskörpers) nicht erwartet werden denn das ist dem | ||||||
16 | Begriffe des Völkerrechts zuwieder und setzt demnach eine Vereinigung | ||||||
17 | des Willens aller zu dieser Absicht voraus die aber frey seyn und bleiben | ||||||
18 | muß. Eine solche Verbindung ist eine Bundesgenossenschaft (Föderalism) | ||||||
19 | 3. Ein solcher Föderalism setzt auch freye Staaten als solche | ||||||
20 | voraus und ist blos negativ nämlich die Absicht nur den Krieg abzuhalten | ||||||
21 | und zugleich die Verschmeltzung eines Staats mit dem andern. | ||||||
22 | Zweite Seite |
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23 | 4. Ein Völkerrecht welches Effekt hat kann also nur unter einem | ||||||
24 | Föderalism freyer Staaten als solcher Statt finden unter diesem Titel | ||||||
25 | wird eine Verbindung der Mächte verstanden die ohne Zwangsgesetze | ||||||
26 | sich einander nichts weiter als die Freyheit sichern auf der ein ewiger | ||||||
27 | Friede gegründet werden kan. | ||||||
28 | Ein Bund zwischen Staaten der blos die Freyheit eines Staats | ||||||
29 | zu erhalten und sie auch andern zu sichern die Absicht hat ohne sich doch | ||||||
30 | äußeren öffentlichen Gesetzen zu unterwerfen Ein solcher Bund ist | ||||||
31 | das synthetische Princip der äußern Freyheit der Staaten (anstatt daß | ||||||
32 | der der Unabhängigkeit von anderer ihrer Willkühr analytisch ist) ohne | ||||||
33 | gesetzlichen Zwang. - Wenn der Begrif eines Völkerrechts was bedeuten | ||||||
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