Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zu Zum Ewigen ... , Seite 160 |
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01 | Grunde voraussetzen kann er wolle auch nicht das meinige respektiren | ||||||
02 | das ist aber kein Grund versichert zu seyn er wolle mich nicht lädiren | ||||||
03 | wenn er es noch nicht gethan hat denn warum soll ich dergleichen vortheilhafte | ||||||
04 | Meinung von ihm fassen, warum soll ich z. B. ihm etwas | ||||||
05 | leihen und auf sein Wort vertrauen er werde es mir wiedergeben, wenn | ||||||
06 | ich desfalls von ihm keine Sicherheit habe. die Läsion des bloßen Naturmenschen | ||||||
07 | ist seine Nachbarschaft, er kann genöthigt werden sich daraus | ||||||
08 | wegzumachen weil seyn Daseyn andere mit Gefahr bedroht( das ist die | ||||||
09 | Ursache der Zerstreuung der Menschen im Naturstande). Wenn ich | ||||||
10 | vorher auch abwarten wollte ob er mich lädirte so würde es doch nicht | ||||||
11 | zulangen denn gesetzt er thäte dafür auch Ersatz so ist es immer ungewiß | ||||||
12 | ob er es auch zum zweyten mal thue. Sein Versprechen hat keine Zuverlässigkeit. | ||||||
13 | - Zuerst also ein öffentliches Recht nachher das Privatrecht. | ||||||
14 | - Aber was das erstere betrifft so fangt doch alles von der Gewalt | ||||||
15 | an ob es zwar nicht sollte wenigstens nicht so bleiben sollte. | ||||||
16 | Aber wo nicht auch eine Sicherheit da ist (oder der andere diese | ||||||
17 | stellt) daß er mich nicht lädiren wird da kann keine Verbindlichkeit | ||||||
18 | meinerseits stattfinden ihn ungehindert neben mir zu dulden. Denn | ||||||
19 | es müsse schon ein öffentliches Recht da seyn was mich dazu verbände | ||||||
20 | denn von selbst kann von mir nicht verlangt werden daß ich mich der | ||||||
21 | Gefahr aussetze. - die Eintheilung des äußern Rechts in das im natürlichen | ||||||
22 | u. im bürgerlichen Zustande ist ganz unstatthaft. Im erstern ist | ||||||
23 | gar kein Rechtszustand (er ist kein status iuridicus) sondern man abstrahirt | ||||||
24 | darinn nur von der Art wie den rechtsgesetzen überhaupt Kraft | ||||||
25 | der Ausführung gegeben werden könne worauf im bürgerlichen Recht | ||||||
26 | Rücksicht genommen welches daher zuerst die bürgerliche Verfassung | ||||||
27 | überhaupt nach den verschiedenen Formen der Beherrschung (forma | ||||||
28 | imperii) und der Regierung (forma regiminis) eingetheilt wird. In | ||||||
29 | beyden wird das Staatsoberhaupt und das Volk im gesetzlichen Verhältnis | ||||||
30 | gegen einander betrachtet da denn der erste entweder nur einer | ||||||
31 | über das Volk oder einige im Volk oder alle die es ausmachen zusammen | ||||||
32 | die Herrschergewalt haben (Monocratie Aristocratie u. democratie) | ||||||
33 | welcher Unterschied in Ansehung des Zweks der gesetzlichen Verfassung | ||||||
34 | nicht wesentlich ist denn der kan durch alle obzwar durch eine leichter | ||||||
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