Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zu Zum Ewigen ... , Seite 160

   
         
 

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  01 Grunde voraussetzen kann er wolle auch nicht das meinige respektiren    
  02 das ist aber kein Grund versichert zu seyn er wolle mich nicht lädiren    
  03 wenn er es noch nicht gethan hat denn warum soll ich dergleichen vortheilhafte    
  04 Meinung von ihm fassen, warum soll ich z. B. ihm etwas    
  05 leihen und auf sein Wort vertrauen er werde es mir wiedergeben, wenn    
  06 ich desfalls von ihm keine Sicherheit habe. die Läsion des bloßen Naturmenschen    
  07 ist seine Nachbarschaft, er kann genöthigt werden sich daraus    
  08 wegzumachen weil seyn Daseyn andere mit Gefahr bedroht( das ist die    
  09 Ursache der Zerstreuung der Menschen im Naturstande). Wenn ich    
  10 vorher auch abwarten wollte ob er mich lädirte so würde es doch nicht    
  11 zulangen denn gesetzt er thäte dafür auch Ersatz so ist es immer ungewiß    
  12 ob er es auch zum zweyten mal thue. Sein Versprechen hat keine Zuverlässigkeit.    
  13 - Zuerst also ein öffentliches Recht nachher das Privatrecht.    
  14 - Aber was das erstere betrifft so fangt doch alles von der Gewalt    
  15 an ob es zwar nicht sollte wenigstens nicht so bleiben sollte.    
         
  16 Aber wo nicht auch eine Sicherheit da ist (oder der andere diese    
  17 stellt) daß er mich nicht lädiren wird da kann keine Verbindlichkeit    
  18 meinerseits stattfinden ihn ungehindert neben mir zu dulden. Denn    
  19 es müsse schon ein öffentliches Recht da seyn was mich dazu verbände    
  20 denn von selbst kann von mir nicht verlangt werden daß ich mich der    
  21 Gefahr aussetze. - die Eintheilung des äußern Rechts in das im natürlichen    
  22 u. im bürgerlichen Zustande ist ganz unstatthaft. Im erstern ist    
  23 gar kein Rechtszustand (er ist kein status iuridicus) sondern man abstrahirt    
  24 darinn nur von der Art wie den rechtsgesetzen überhaupt Kraft    
  25 der Ausführung gegeben werden könne worauf im bürgerlichen Recht    
  26 Rücksicht genommen welches daher zuerst die bürgerliche Verfassung    
  27 überhaupt nach den verschiedenen Formen der Beherrschung (forma    
  28 imperii) und der Regierung (forma regiminis) eingetheilt wird. In    
  29 beyden wird das Staatsoberhaupt und das Volk im gesetzlichen Verhältnis    
  30 gegen einander betrachtet da denn der erste entweder nur einer    
  31 über das Volk oder einige im Volk oder alle die es ausmachen zusammen    
  32 die Herrschergewalt haben (Monocratie Aristocratie u. democratie)    
  33 welcher Unterschied in Ansehung des Zweks der gesetzlichen Verfassung    
  34 nicht wesentlich ist denn der kan durch alle obzwar durch eine leichter    
         
     

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