Kant: AA VII, Der Streit der ... , Seite 072 |
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01 | Dinge die Gelegenheitsursachen seiner Actionen und also der Vorstellungen | ||||||
02 | sind. | ||||||
03 | Dadurch unterscheiden sich nun diese Naturkräfte des Menschen wesentlich | ||||||
04 | von der Vernunft und dem freien Willen. Beide machen zwar auch | ||||||
05 | active Vermögen aus, aber die Gelegenheitsursachen ihrer Action sollen | ||||||
06 | nicht aus dieser Sinnenwelt genommen sein. Die Vernunft als theoretisches | ||||||
07 | Vermögen kann also hier gar keine Gegenstände haben, ihre Wirkungen | ||||||
08 | können nur Ideen sein, d. h. Vorstellungen der Vernunft, denen | ||||||
09 | keine Gegenstände entsprechen, weil nicht wirkliche Dinge , sondern etwa | ||||||
10 | nur Spiele des Verstandes die Gelegenheitsursachen ihrer Action sind. | ||||||
11 | Also kann die Vernunft als theoretisches, speculatives Vermögen hier in | ||||||
12 | dieser Sinnenwelt gar nicht gebraucht werden (und muß folglich, weil sie | ||||||
13 | einmal als solches da ist, für eine andere Welt bestimmt sein), sondern | ||||||
14 | nur als praktisches Vermögen zum Behuf des freien Willens. Dieser | ||||||
15 | nun ist bloß und allein praktisch; das wesentliche desselben besteht darin, | ||||||
16 | daß seine Action nicht Reaction, sondern eine reine objective Handlung sein | ||||||
17 | soll, oder daß die Triebfedern seiner Action nicht mit den Gegenständen | ||||||
18 | derselben zusammenfallen sollen; daß er also unabhängig von den Vorstellungen | ||||||
19 | des Verstandes, weil dieses eine verkehrte und verderbte Wirkungsart | ||||||
20 | derselben veranlassen würde, als auch unabhängig von den Ideen | ||||||
21 | der speculativen Vernunft handeln soll, weil diese, da ihnen nichts Wirkliches | ||||||
22 | entspricht, leicht eine falsche und grundlose Willensbestimmung verursachen | ||||||
23 | könnten. Also muß die Triebfeder der Action des freien Willens | ||||||
24 | von etwas sein, was im innern Wesen des Menschen selbst gegründet und von | ||||||
25 | der Freiheit des Willens selbst unzertrennlich ist. Dieses ist nun das moralische | ||||||
26 | Gesetz, welches uns durchaus so aus der Natur herausreißt und | ||||||
27 | über sie erhebt, daß wir als moralische Wesen die Naturdinge weder zu | ||||||
28 | Ursachen und Triebfedern der Action des Willens bedürfen, noch sie als | ||||||
29 | Gegenstände unseres Wollens ansehen können, in deren Stelle vielmehr | ||||||
30 | nur die moralische Person der Menschheit tritt. Jenes Gesetz sichert uns | ||||||
31 | also eine bloß dem Menschen eigenthümliche und ihn von allen übrigen | ||||||
32 | Naturtheilen unterscheidende Eigenschaft, die Moralität, vermöge welcher | ||||||
33 | wir unabhängige und freie Wesen sind, und die selbst wieder durch diese | ||||||
34 | Freiheit begründet ist. -Diese Moralität und nicht der Verstand ist es | ||||||
35 | also, was den Menschen erst zum Menschen macht. So sehr auch der Verstand | ||||||
36 | ein völlig actives und in sofern selbstständiges Vermögen ist, so bedarf | ||||||
37 | er doch zu seiner Action der Außendinge und ist auch zugleich auf sie | ||||||
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