Kant: AA VII, Der Streit der ... , Seite 034 |
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01 | 3)Dieser Streit kann dem Ansehen der Regierung nie Abbruch thun. | ||||||
02 | Denn er ist nicht ein Streit der Facultäten mit der Regierung, sondern | ||||||
03 | einer Facultät mit der andern, dem die Regierung ruhig zusehen kann; | ||||||
04 | weil, ob sie zwar gewisse Sätze der obern in ihren besonderen Schutz genommen | ||||||
05 | hat, so fern sie solche der letzteren ihren Geschäftsleuten zum | ||||||
06 | öffentlichen Vortrage vorschreibt, so hat sie doch nicht die Facultäten, als | ||||||
07 | gelehrten Gesellschaften, wegen der Wahrheit dieser ihrer öffentlich vorzutragenden | ||||||
08 | Lehren, Meinungen und Behauptungen, sondern nur wegen | ||||||
09 | ihres (der Regierung) eigenen Vortheils in Schutz genommen, weil es | ||||||
10 | ihrer Würde nicht gemäß sein würde, über den innern Wahrheitsgehalt | ||||||
11 | derselben zu entscheiden und so selbst den Gelehrten zu spielen. -Die | ||||||
12 | obere Facultäten sind nämlich der Regierung für nichts weiter verantwortlich | ||||||
13 | als für die Instruction und Belehrung, die sie ihren Geschäftsleuten | ||||||
14 | zum öffentlichen Vortrage geben; denn die laufen ins Publicum | ||||||
15 | als bürgerliches gemeines Wesen und sind daher, weil sie dem Einfluß | ||||||
16 | der Regierung auf dieses Abbruch thun könnten, dieser ihrer Sanction | ||||||
17 | unterworfen. Dagegen gehen die Lehren und Meinungen, welche die | ||||||
18 | Facultäten unter dem Namen der Theoretiker unter einander abzumachen | ||||||
19 | haben, in eine andere Art von Publicum, nämlich in das eines gelehrten | ||||||
20 | gemeinen Wesens, welches sich mit Wissenschaften beschäftigt; wovon das | ||||||
21 | Volk sich selbst bescheidet, daß es nichts davon versteht, die Regierung aber | ||||||
22 | mit gelehrten Händeln sich zu befassen für sich nicht anständig findet*) | ||||||
*)Dagegen, wenn der Streit vor dem bürgerlichen gemeinen Wesen (öffentlich, z.B. auf Kanzeln) geführt würde, wie es die Geschäftsleute (unter dem Namen der Praktiker) gern versuchen, so wird er unbefugterweise vor den Richterstuhl des Volks (dem in Sachen der Gelehrsamkeit gar kein Urtheil zusteht) gezogen und hört auf, ein gelehrter Streit zu sein; da dann jener Zustand des gesetzwidrigen Streits, wovon oben Erwähnung geschehen, eintritt, wo Lehren den Neigungen des Volks angemessen vorgetragen werden und der Same des Aufruhrs und der Factionen ausgestreut, die Regierung aber dadurch in Gefahr gebracht wird. Diese eigenmächtig sich selbst dazu aufwerfende Volkstribunen treten so fern aus dem Gelehrtenstande, greifen in die Rechte der bürgerlichen Verfassung (Welthändel) ein und sind eigentlich die Neologen, deren mit Recht verhaßter Name aber sehr mißverstanden wird, wenn er jede Urheber einer Neuigkeit in Lehren und Lehrformen trifft (Denn warum sollte das Alte eben immer das Bessere sein?) Dagegen diejenige eigentlich damit gebrandmarkt zu werden verdienen, welche eine ganz andere Regierungsform oder vielmehr eine Regierungslosigkeit (Anarchie) einführen, indem sie das, was eine Sache der Gelehrsamkeit ist, der Stimme des Volks zur Entscheidung übergeben, dessen Urtheil sie durch Einfluß auf seine Gewohnheiten, Gefühle und [Seitenumbruch] concors ) ist also kein Krieg, d.i. keine Zwietracht aus der Entgegensetzung der Endabsichten in Ansehung des gelehrten Mein und Dein, Neigungen nach Belieben lenken und so einer gesetzmäßigen Regierung den Einfluß abgewinnen können. | |||||||
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