Kant: AA VI, Die Metaphysik der Sitten. ... , Seite 303 |
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01 | was auf öffentlichem, durchs Polizeigesetz geordnetem Markt jedermann | ||||||
02 | feil steht, wenn alle Regeln des Kaufs und Verkaufs genau beobachtet | ||||||
03 | worden, mein Eigenthum werde (so doch, daß dem wahren Eigenthümer | ||||||
04 | das Recht bleibt, den Verkäufer wegen seines ältern, unverwirkten Besitzes | ||||||
05 | in Anspruch zu nehmen), und mein sonst persönliches Recht in ein | ||||||
06 | Sachenrecht, nach welchem ich das Meine, wo ich es finde, nehmen (vindiciren) | ||||||
07 | darf, verwandelt wird, ohne mich auf die Art, wie der Verkäufer | ||||||
08 | dazu gekommen, einzulassen. | ||||||
09 | Es geschieht also nur zum Behuf des Rechtsspruchs vor einem Gerichtshofe | ||||||
10 | ( in favorem iustitiae distributivae ), daß das Recht in Ansehung | ||||||
11 | einer Sache nicht, wie es an sich ist (als ein persönliches), sondern wie | ||||||
12 | es am leichtesten und sichersten abgeurtheilt werden kann (als | ||||||
13 | Sachenrecht), doch nach einem reinen Princip a priori angenommen und | ||||||
14 | behandelt werde. - Auf diesem gründen sich nun nachher verschiedene | ||||||
15 | statutarische Gesetze (Verordnungen), die vorzüglich zur Absicht haben, | ||||||
16 | die Bedingungen, unter denen allein eine Erwerbungsart rechtskräftig | ||||||
17 | sein soll, so zu stellen, daß der Richter das Seine einem jeden am | ||||||
18 | leichtesten und unbedenklichsten zuerkennen könne: z. B. in dem | ||||||
19 | Satz: Kauf bricht Miethe, wo, was der Natur des Vertrags nach, d. i. an | ||||||
20 | sich, ein Sachenrecht ist, (die Miethe) für ein bloß persönliches und umgekehrt, | ||||||
21 | wie in dem obigen Fall, was an sich bloß ein persönliches Recht | ||||||
22 | ist, für ein Sachenrecht gilt; wenn die Frage ist, auf welche Principien | ||||||
23 | ein Gerichtshof im bürgerlichen Zustande anzuweisen sei, um in seinen | ||||||
24 | Aussprüchen wegen des einem jeden zustehenden Rechts am sichersten | ||||||
25 | zu gehen. | ||||||
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30 | Man kann keinen anderen Grund angeben, der rechtlich Menschen | ||||||
31 | verbinden könnte, zu glauben und zu bekennen, daß es Götter gebe, als | ||||||
32 | den, damit sie einen Eid schwören und durch die Furcht vor einer allsehenden | ||||||
33 | obersten Macht, deren Rache sie feierlich gegen sich aufrufen | ||||||
34 | mußten, im Fall daß ihre Aussage falsch wäre, genöthigt werden könnten, | ||||||
35 | wahrhaft im Aussagen und treu im Versprechen zu sein. Daß man hiebei | ||||||
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