Kant: AA VI, Die Metaphysik der Sitten. ... , Seite 285

     
           
 

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Text (Kant):

 

 

 

 
  01 Nach diesen Grundsätzen der logischen (rationalen) Eintheilung giebt      
  02 es nun eigentlich nur drei einfache und reine Vertragsarten, der vermischten      
  03 aber und empirischen, welche zu den Principien des Mein und      
  04 Dein nach bloßen Vernunftgesetzen noch statutarische und conventionelle      
  05 hinzuthun, giebt es unzählige, sie liegen aber außerhalb dem Kreise der      
  06 metaphysischen Rechtslehre, die hier allein verzeichnet werden soll.      
           
  07 Alle Verträge nämlich haben entweder A. einseitigen Erwerb      
  08 (wohlthätiger Vertrag), oder B. wechselseitigen (belästigter Vertrag),      
  09 oder gar keinen Erwerb, sondern nur C. Sicherheit des      
  10 Seinen (der einerseits wohlthätig, anderseits doch auch zugleich      
  11 belästigend sein kann) zur Absicht.      
           
  12 A. Der wohlthätige Vertrag ( pactum gratuitum ) ist:      
  13 a) Die Aufbewahrung des anvertrauten Guts ( depositum ),      
  14 b) Das Verleihen einer Sache ( commodatum ),      
  15 c) Die Verschenkung ( donatio ).      
           
  16 B. Der belästigte Vertrag.      
  17 I Der Veräußerungsvertrag ( permutatio late sic dicta ).      
  18 A) Der Tausch ( permutatio stricte sic dicta ). Waare gegen Waare.      
  19 B) Der Kauf und Verkauf ( emtio venditio ). Waare gegen Geld.      
  20 C) Die Anleihe ( mutuum ): Veräußerung einer Sache unter der      
  21 Bedingung, sie nur der Species nach wieder zu erhalten (z. B.      
  22 Getreide gegen Getreide, oder Geld gegen Geld).      
           
  23 II Der Verdingungsvertrag ( locatio conductio ).      
  24 α. Die Verdingung meiner Sache an einen Andern zum Gebrauch      
  25 derselben ( locatio rei ), welche, wenn sie nur in Specie      
  26 wiedererstattet werden darf, als belästigter Vertrag auch mit Verzinsung      
  27 verbunden sein kann ( pactum usurarium ).      
  28 β. Der Lohnvertrag ( locatio operae ), d. i. die Bewilligung des      
  29 Gebrauchs meiner Kräfte an einen Anderen für einen bestimmten      
  30 Preis ( merces ). Der Arbeiter nach diesem Vertrage ist der Lohndiener      
  31 ( mercennarius ).      
  32 γ. Der Bevollmächtigungsvertrag ( mandatum ): Die Geschäftsführung      
  33 an der Stelle und im Namen eines Anderen, welche,      
  34 wenn sie bloß an des Anderen Stelle, nicht zugleich in seinem (des      
  35 Vertretenen) Namen geführt wird, Geschäftsführung ohne      
  36 Auftrag ( gestio negotii ), wird sie aber im Namen des Anderen      
           
     

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