Kant: AA VI, Die Metaphysik der Sitten. ... , Seite 242 |
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01 | (ausführbare) Pflicht in diesem bloß gedachten Verhältnisse allein | ||||||
02 | besteht. | ||||||
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09 | was nicht bloß die Materialien, sondern auch die architektonische Form | ||||||
10 | einer wissenschaftlichen Sittenlehre enthält; wenn dazu die metaphysischen | ||||||
11 | Anfangsgründe die allgemeinen Principien vollständig ausgespürt haben. | ||||||
12 | Die oberste Eintheilung des Naturrechts kann nicht (wie bisweilen | ||||||
13 | geschieht) die in das natürliche und gesellschaftliche, sondern mu | ||||||
14 | die ins natürliche und bürgerliche Recht sein: deren das erstere das | ||||||
15 | Privatrecht, das zweite das öffentliche Recht genannt wird. Denn | ||||||
16 | dem Naturzustande ist nicht der gesellschaftliche, sondern der bürgerliche | ||||||
17 | entgegengesetzt: weil es in jenem zwar gar wohl Gesellschaft geben kann, | ||||||
18 | aber nur keine bürgerliche (durch öffentliche Gesetze das Mein und Dein | ||||||
19 | sichernde), daher das Recht in dem ersteren das Privatrecht heißt. | ||||||
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