Kant: AA V, Kritik der Urtheilskraft ... , Seite 176 |
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01 | als dem Übersinnlichen, befestigt ist, so daß von dem ersteren | ||||||
02 | zum anderen (also vermittelst des theoretischen Gebrauchs der Vernunft) | ||||||
03 | kein Übergang möglich ist, gleich als ob es so viel verschiedene Welten | ||||||
04 | wären, deren erste auf die zweite keinen Einfluß haben kann: so soll doch | ||||||
05 | diese auf jene einen Einfluß haben, nämlich der Freiheitsbegriff soll den | ||||||
06 | durch seine Gesetze aufgegebenen Zweck in der Sinnenwelt wirklich machen; | ||||||
07 | und die Natur muß folglich auch so gedacht werden können, daß die Gesetzmäßigkeit | ||||||
08 | ihrer Form wenigstens zur Möglichkeit der in ihr zu bewirkenden | ||||||
09 | Zwecke nach Freiheitsgesetzen zusammenstimme. - Also muß es doch | ||||||
10 | einen Grund der Einheit des Übersinnlichen, welches der Natur zum | ||||||
11 | Grunde liegt, mit dem, was der Freiheitsbegriff praktisch enthält, geben, | ||||||
12 | wovon der Begriff, wenn er gleich weder theoretisch noch praktisch zu einem | ||||||
13 | Erkenntnisse desselben gelangt, mithin kein eigenthümliches Gebiet hat, | ||||||
14 | dennoch den Übergang von der Denkungsart nach den Principien der | ||||||
15 | einen zu der nach Principien der anderen möglich macht. | ||||||
16 | III |
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17 | Von der Kritik der Urtheilskraft, als einem Verbindungsmittel |
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18 | der zwei Theile der Philosophie zu einem Ganzen. |
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19 | Die Kritik der Erkenntnißvermögen in Ansehung dessen, was sie a | ||||||
20 | priori leisten können, hat eigentlich kein Gebiet in Ansehung der Objecte: | ||||||
21 | weil sie keine Doctrin ist, sondern nur, ob und wie nach der Bewandtniß, | ||||||
22 | die es mit unseren Vermögen hat, eine Doctrin durch sie möglich sei, zu | ||||||
23 | untersuchen hat. Ihr Feld erstreckt sich auf alle Anmaßungen derselben, | ||||||
24 | um sie in die Gränzen ihrer Rechtmäßigkeit zu setzen. Was aber nicht in | ||||||
25 | die Eintheilung der Philosophie kommen kann, das kann doch als ein | ||||||
26 | Haupttheil in die Kritik des reinen Erkenntnißvermögens überhaupt kommen, | ||||||
27 | wenn es nämlich Principien enthält, die für sich weder zum theoretischen | ||||||
28 | noch praktischen Gebrauche tauglich sind. | ||||||
29 | Die Naturbegriffe, welche den Grund zu allem theoretischen Erkenntniß | ||||||
30 | a priori enthalten, beruhten auf der Gesetzgebung des Verstandes. | ||||||
31 | der Freiheitsbegriff, der den Grund zu allen sinnlich=unbedingten praktischen | ||||||
32 | Vorschriften a priori enthielt, beruhte auf der Gesetzgebung der | ||||||
33 | Vernunft. Beide Vermögen also haben außer dem, daß sie der logischen | ||||||
34 | Form nach auf Principien, welchen Ursprungs sie auch sein mögen, angewandt | ||||||
35 | werden können, überdem noch jedes seine eigene Gesetzgebung | ||||||
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