Quelle Nummer 260
Rubrik 06 : RECHT Unterrubrik 06.11 : INLAENDISCHES
STAEDTEBAUFOEDERUNGSGESETZ
BUNDESGESETZBLATT
TEIL I 1971, AUSGEGEBEN ZU BONN AM 30.JULI 1971,
NR.72, TAG 27.7.71 INHALT: GESETZ UEBER STAEDTE-
BAULICHE SANIERUNGS- UND ENTWICKLUNGSMASSNAHMEN IN
DEN GEMEINDEN (STAEDTEBAUFOERDERUNGSGESETZ), S.1127-
001 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende
002 Gesetz beschlossen: Erster Teil. Allgemeine Vorschriften.
003 Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen und
004 Entwicklungsmaßnahmen. Städtebauliche Sanierungs
005 maßnahmen und Entwicklungsmaßnahmen in Stadt und Land,
006 deren einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung im
007 öffentlichen Interesse liegt, werden nach den Vorschriften dieses
008 Gesetzes vorbereitet, gefördert und durchgeführt. Bund,
009 Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände wirken im Rahmen ihrer
010 Zuständigkeiten an dieser Aufgabe mit. Sanierungsmaßnahmen
011 sind Maßnahmen, durch die ein Gebiet zur Behebung
012 städtebaulicher Mißstände, insbesondere durch Beseitigung
013 baulicher Anlagen und Neubebauung oder durch Modernisierung von
014 Gebäuden, wesentlich verbessert oder umgestaltet wird.
015 Sanierungsmaßnahmen umfassen auch erforderliche Ersatzbauten und
016 Ersatzanlagen. Entwicklungsmaßnahmen sind Maßnahmen, durch
017 die entsprechend den Zielen der Raumordnung und Landesplanung
018 neue Orte geschaffen oder vorhandene Orte zu neuen
019 Siedlungseinheiten entwickelt oder vorhandene Orte um neue
020 Ortsteile erweitert werden. Die Maßnahmen müssen die
021 Strukturverbesserung in den Verdichtungsräumen, die Verdichtung
022 von Wohnstätten und Arbeitsstätten im Zuge von
023 Entwicklungsachsen oder den Ausbau von Entwicklungsschwerpunkten
024 außerhalb der Verdichtungsräume, insbesondere in den hinter der
025 allgemeinen Entwicklung zurückbleibenden Gebieten, zum
026 Gegenstand haben. Sanierungsmaßnahmen und
027 Entwicklungsmaßnahmen dienen dem Wohl der Allgemeinheit. Sie
028 sollen dazu beitragen, daß die bauliche Struktur in allen
029 Teilen des Bundesgebiets nach den sozialen, hygienischen,
030 wirtschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entwickelt wird,
031 die Verbesserung der Wirtschaftsstruktur und
032 Agrastruktur unterstützt wird oder die Siedlungsstruktur den
033 Anforderungen an gesunde Lebensbedingungen und
034 Arbeitsbedingungen der Bevölkerung entspricht. Die Belange der
035 Betroffenen, insbesondere der Eigentümer, der Mieter und
036 Pächter, und die der Allgemeinheit sind gerecht gegeneinander
037 abzuwägen. Den Betroffenen soll Gelegenheit gegeben werden, bei
038 der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahmen mitzuwirken.
039 Bei Sanierungsmaßnahmen soll unter Berücksichtigung des
040 Sanierungszwecks das Eigentum der bisherigen Eigentümer an ihren
041 Grundstücken erhalten bleiben oder für sie Eigentum an anderen
042 Grundstücken im Sanierungsgebiet begründet werden oder ihnen im
043 Rahmen des Möglichen die Gelegenheit verschafft werden,
044 Grundeigentum außerhalb des Sanierungsgebiets oder Miteigentum,
045 grundstücksgleiche Rechte, Rechte nach dem
046 Wohnungseigentumsgesetz, sonstige dingliche Rechte oder
047 Anteilsrechte zu erwerben. Zu diesem Zweck soll die Gemeinde ihr
048 gehörende Grundstücke, soweit sie diese nicht für die ihr
049 obliegenden Aufgaben benötigt, zur Verfügung stellen. Bei
050 Entwicklungsmaßnahmen sollen nach Möglichkeit Grundeigentum oder
051 die in Absatz 5 Satz 1 bezeichneten Rechte für weite Kreise der
052 Bevölkerung begründet werden. Grundstückseigentümer und
053 sonstige Nutzungsberechtigte sollen im Rahmen ihrer Möglichkeiten
054 dazu beitragen, daß die städtebaulichen Maßnahmen unter
055 gerechtem Ausgleich der öffentlichen und privaten Belange
056 verwirktlicht werden können. Mitwirkung öffentlicher
057 Aufgabenträger. Der Bund, einschließlich seiner
058 Sondervermögen, die Länder und die sonstigen Körperschaften,
059 Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sollen im
060 Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben die Durchführung von
061 Sanierungsmaßnahmen und Entwicklungsmaßnahmen nach
062 diesem Gesetz unterstützen. Insbesondere sollen sie sich über
063 den Einsatz der Mittel abstimmen, die sie zur Verwendung in
064 förmlich festgelegten Sanierungsgebieten oder städtebaulichen
065 Entwicklungsbereichen zur Verfügung stellen. Zweiter Teil
066 Sanierung. Erster Abschnitt Vorbereitende Untersuchungen
067 und förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets.
068 Voraussetzungen der förmlichen Festlegung. Die Gemeinde
069 kann ein Gebiet, das städtebauliche Mißstände aufweist, deren
070 Behebung durch Sanierungsmaßnahmen erforderlich ist, durch
071 Beschluß förmlich als Sanierungsgebiet festlegen (förmlich
072 festgelegtes Sanierungsgebiet). Das Sanierungsgebiet ist so zu
073 begrenzen, daß sich die Sanierung zweckmäßig durchführen läßt.
074 Einzelne Grundstücke, die von der Sanierung nicht betroffen
075 werden, können aus dem Gebiet ganz oder teilweise ausgenommen
076 werden. Städtebauliche Mißstände liegen vor, wenn das
077 Gebiet nach seiner vorhandenen Bebauung oder nach seiner sonstigen
078 Beschaffenheit den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn
079 verhältnisse und Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit
080 der in ihm wohnenden oder arbeitenden Menschen nicht entspricht oder
081 in der Erfüllung der Aufgaben erheblich beeinträchtigt ist, die
082 ihm nach seiner Lage und Funktion obliegen. Bei der
083 Beurteilung, ob in einem städtischen oder ländlichen Gebiet
084 städtebauliche Mißstände vorliegen, sind insbesondere zu
085 berücksichtigen die Wohnverhältnisse und
086 Arbeitsverhältnisse oder die Sicherheit der in dem Gebiet
087 wohnenden und arbeitenden Menschen in Bezug auf die Belichtung,
088 Besonnung und Belüftung der Wohnungen und Arbeitsstätten,
089 die bauliche Beschaffenheit von Gebäuden, Wohnungen und
090 Arbeitsstätten, die Zugänglichkeit der Grundstücke,
091 die Auswirkungen einer vorhandenen Mischung von Wohnstätten
092 und Arbeitsstätten, die Nutzung von bebauten und
093 unbebauten Flächen nach Art, Maß und Zustand, die
094 Einwirkung, die von Grundstücken, Betrieben, Einrichtungen
095 oder Verkehrsanlagen ausgehen, insbesondere durch Lärm,
096 Verunreinigungen und Erschütterungen, die vorhandene
097 Erschließung; die Funktionsfähigkeit des Gebiets in bezug
098 auf den fließenden und ruhenden Verkehr, die
099 wirtschaftliche Situation und Entwicklungsfähigkeit des Gebiets
100 unter Berücksichtigung seiner Versorgungsfunktion im
101 Verflechtungsbereich, die infrastrukturelle Erschließung des
102 Gebiets, seine Ausstattung mit Grünflächen, Spiel
103 plätzen und Sportplätzen und mit Anlagen des Gemeinbedarfs,
104 insbesondere unter Berücksichtigung der sozialen und kulturellen
105 Aufgaben dieses Gebiets im Verflechtungsbereich. Eigentümer,
106 Mieter, Pächter und sonstige zum Besitz oder zur Nutzung
107 eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils Berechtigte
108 sowie ihre Beauftragten sind verpflichtet, der Gemeinde oder ihren
109 Beauftragten Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren
110 Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines
111 Gebiets oder zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung
112 erforderlich ist. Vorbereitende Untersuchungen und
113 Stellungnahmen. Die Gemeinde hat vor der förmlichen
114 Festlegung eines Sanierungsgebiets die vorbereitenden
115 Untersuchungen durchzuführen oder zu veranlassen, die erforderlich
116 sind, um Beurteilungsunterlagen zu gewinnen über die
117 Notwendigkeit der Sanierung, die sozialen, strukturellen und
118 städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge sowie die
119 Möglichkeiten der Planung und Durchführung der Sanierung. Sie
120 soll dabei auch die Einstellung und Mitwirkungsbereitschaft der
121 Eigentümer, Mieter, Pächter und anderen Nutzungsberechtigten
122 im Untersuchungsbereich zu der beabsichtigten Sanierung ermitteln
123 sowie Vorschläge hierzu entgegennehmen. Die vorbereitenden
124 Untersuchungen sollen sich auch auf nachteilige Auswirkungen
125 erstrecken, die sich für die von der beabsichtigten Sanierung
126 unmittelbar Betroffenen in ihren persönlichen Lebensumständen,
127 im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich voraussichtlich ergeben
128 werden. Die Gemeinde soll, sobald dies nach dem Stand der
129 Vorbereitung der Sanierung möglich ist, Vorstellungen entwickeln
130 und mit den Betroffenen erörtern, wie nachteilige Auswirkungen
131 möglichst vermieden oder gemildert werden können (Grundsätze
132 für den Sozialplan nach 8 *. Das Ergebnis ist in den Bericht
133 über die vorbereitenden Untersuchungen aufzunehmen. Die
134 Gemeinde hat den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen zu
135 beschließen. Der Beschluß ist ortsüblich bekanntzumachen.
136 Dabei ist auf die Auskunftspflicht nach 3 Abs. 4 hinzuweisen.
137 Die Gemeinde soll den Trägern öffentlicher Belange,
138 deren Aufgabenbereich durch die Sanierung berührt werden kann,
139 möglichst frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme geben. In
140 ihrer Stellungnahme haben die Träger öffentlicher Belange der
141 Gemeinde Aufschluß über von ihnen beabsichtigte oder bereits
142 eingeleitete Maßnahmen zu geben, die für die Sanierung bedeutsam
143 sein können. Sie haben die Gemeinde über Änderungen ihrer
144 Absichten zu unterrichten. Sonstige Unterrichtungspflichten
145 und Beteiligungspflichten oder Mitwirkungsrechte bleiben
146 unberührt. Beschluß über die fömliche Festlegung.
147 Die Gemeinde beschließt die förmliche Festlegung des
148 Sanierungsgebiets als Satzung. In der Satzung ist das
149 Sanierungsgebiet genau zu bezeichnen. Die im Sanierungsgebiet
150 gelegenen Grundstücke sind einzeln aufzuführen. Die Satzung
151 bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. Dem
152 Antrag auf Genehmigung ist ein Bericht über das Ergebnis
153 vorbereitender Untersuchungen und über die Gründe, die eine
154 förmliche Festlegung des sanierungsbedürftigen Gebiets
155 rechtfertigen, beizufügen. Für die Genehmigung oder Versagung
156 gelten die Vorschrift des 6 Abs. 2 bis 4 des
157 Bundesbaugesetzes entsprechend. Die Genehmigung ist auch zu
158 versagen, wenn keine Aussicht besteht, die Sanierungsmaßnahmen
159 innerhalb eines absehbaren Zeitraums durchzuführen. Die
160 Satzung ist zusammen mit der Genehmigung in der Gemeinde
161 ortsüblich bekanntzumachen. Hierbei ist auf die Vorschriften der
162 15, 17, 18 und 23 hinzuweisen. Mit der Bekanntmachung wird
163 die Satzung rechtsverbindlich. Die Gemeinde teilt dem
164 Grundbuchamt die rechtsverbindliche Satzung über die förmliche
165 Festlegung des Sanierungsgebiets mit. Das Grundbuchamt hat in
166 die Grundbücher der in der Satzung aufgeführten Grundstücke
167 einzutragen, daß eine Sanierung durchgeführt wird
168 (Sanierungsvermerk). Eine Änderung der Satzung über die
169 förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets, die nur eine
170 geringfügige Änderung der Grenzen betrifft und der nur eine
171 unwesentliche Bedeutung zukommt, bedarf keiner Genehmigung, wenn
172 die Eigentümer der betroffenen Grundstücke zustimmen.
173 Wirkungen der förmlichen Festlegung. Im förmlich
174 festgelegten Sanierungsgebiet sind die Vorschriften über den
175 Verkehr mit landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen
176 Grundstücken nur anzuwenden, wenn es sich um die Veräußerung
177 der Wirtschaftsstelle eines landwirtschaftlichen oder
178 forstwirtschaftlichen Betriebs oder solcher Grundstücke handelt,
179 die in dem Bebauungsplan für die Neugestaltung des
180 Sanierungsgebiets als Flächen für die Landwirtschaft oder für
181 die Forstwirtschaft ausgewiesen sind. Die 14 bis 23 und
182 51 des Bundesbaugesetzes sind bei Vorhaben und Rechtsvorgängen,
183 die nach der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets
184 vorgenommen werden, nicht anzuwenden. Entschädigungsansprüche
185 nach 18 und 21 des Bundesgesetzes, die vor der förmlichen
186 Festlegung des Sanierungsgebiets entstanden sind, bleiben
187 unberührt. Die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets
188 gilt als eine Änderung der rechtlichen oder tatsächlichen
189 Voraussetzungen im Sinne des 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes.
190 Wird aus den in Satz 1 genannten Gründen nach der förmlichen
191 Festlegung des Sanierungsgebiets eine Baugenehmigung versagt, so
192 ist eine Entschädigung nach den Vorschriften des 21 Abs. 2
193 und 3 des Bundesbaugesetzes zu leisten. Mit der förmlichen
194 Festlegung des Sanierungsgebiets tritt eine bestehende
195 Veränderungssperre nach 14 des Bundesgesetzes außer Kraft.
196 Ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach 15
197 des Bundesgesetzes wird unwirksam. Hat die Umlegungsstelle
198 vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets in einem
199 Umlegungsverfahren, das sich auf Grundstücke im Gebiet bezieht,
200 den Umlegungsplan nach 66 des Bundesgesetzes aufgestellt oder
201 ist eine Vorwegentscheidung nach 76 des Bundesgesetzes getroffen
202 worden, so bleibt es dabei. Hat die Enteignungsbehörde vor
203 der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets den
204 Enteignungsbeschluß nach 113 des Bundesgesetzes für ein in dem
205 Gebiet gelegenes Grundstück erlassen oder ist eine Einigung nach
206 110 des Bundesbaugesetzes beurkundet worden, so sind die
207 Vorschriften des Bundesbaugesetzes weiter anzuwenden. Werden
208 im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Erschließungsanlagen im
209 Sinne des 127 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes hergestellt,
210 erweitert oder verbessert, so sind Vorschriften über die Erhebung
211 von Beiträgen für diese Maßnahmen nicht anzuwenden.
212 Beitragspflichten, die vor der förmlichen Festlegung entstanden
213 sind, bleiben unberührt. Ist das förmlich festgelegte
214 Sanierungsgebiet im Flächennutzungsplan noch nicht als
215 Sanierungsgebiet kenntlich gemacht, so gilt mit der förmlichen
216 Festlegung des Sanierungsgebiets der Flächennutzungsplan als
217 ergänzt. Er ist zu berichten. Förmliche Festlegung durch
218 einen Planungsverband. In der Satzung eines
219 Planungsverbands nach 4 des Bundesgesetzes kann bestimmt werden,
220 daß der Planungsverband auch Sanierungsgebiete förmlich
221 festlegen kann. In diesem Fall tritt der Planungsverband nach
222 Maßgabe seiner Satzung für die sich aus der förmlichen
223 Festlegung des Sanierungsgebiets ergebende Anwendung der
224 Vorschriften dieses Gesetzes an die Stelle der Gemeinden.
225 Ist einem Zusammenschluß nach dem Zweckverbandsrecht die
226 Befugnis übertragen worden, Sanierungsgebiete förmlich
227 festzulegen, so gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend; das gleiche
228 gilt für einen Zusammenschluß durch besonderes Landesgesetz.
229 Zweiter Abschnitt Aufstellung des Sozialplans, des
230 Bebauungsplans und Durchführung der Sanierung. Aufgaben
231 der Gemeinde. Die Gemeinde hat nach der förmlichen
232 Festlegung des Sanierungsgebiets für die Durchführung der
233 Sanierung zu sorgen und die Abstimmung der einzelnen
234 Sanierungsmaßnahmen aufeinander zu veranlassen. Sie soll hierzu
235 die ihr nach dem Bundesbaugesetz und nach diesem Gesetz zustehenden
236 Befugnisse ausüben, sobald und soweit es zur Erreichung des
237 Sanierungszwecks erforderlich ist. Die Gemeinde soll während
238 der Dauer der Durchführung der Sanierung die Erörterungen mit
239 den unmittelbar Betroffenen fortsetzen und dabei namentlich Berufs
240 verhältnisse, Erwerbsverhältnisse und
241 Familienverhältnisse, Lebensalter, Wohnbedürfnisse, soziale
242 Verflechtungen sowie örtliche Bindungen und Abhängigkeiten der
243 Betroffenen berücksichtigen. Das Ergebnis ist schriftlich
244 festzulegen (Sozialplan). Der Sozialplan ist laufend zu
245 ergänzen. Die Gemeinde soll den Betroffenen bei ihren eigenen
246 Bemühungen, nachteilige Auswirkungen zu vermeiden oder zu mildern,
247 helfen, insbesondere beim Wohnungswechsel und beim Umzug von
248 Betrieben; auf die Arbeitsförderung und
249 Berufsförderung nach dem Arbeitsförderungsgesetz vom 25.Juni
250 1969 (Bundesgesetzbl. 1 S. 582) ist hinzuweisen.
251 Erörterung der Neugestaltung des Sanierungsgebiets. Die
252 Gemeinde soll mit den Eigentümern der im förmlich festgelegten
253 Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke, soweit sie bekannt oder
254 aus dem Grundbuch ersichtlich sind, den Mietern, Pächtern und
255 anderen Nutzungsberechtigten oder mit deren Beauftragten möglichst
256 frühzeitig die beabsichtigte Neugestaltung des Sanierungsgebiets
257 und die Möglichkeiten ihrer Beteiligung an der Durchführung der
258 Sanierung erörtern. Sie soll auch den Arbeitnehmern der
259 Betriebe im Sanierungsgebiet Gelegenheit geben, sich zur
260 Neugestaltung des Sanierungsgebiets zu äußern. Die
261 Gemeinde soll mit den Eigentümern, denen eine Beteiligung an der
262 Durchführung der Sanierung nicht möglich erscheint, die mit
263 einer Veräußerung ihrer Grundstücke zusammenhängenden Fragen
264 erörtern; dabei soll sie auch feststellen, ob und in welcher
265 Rechtsform die Eigentümer einen späteren Erwerb von
266 Grundstücken oder Rechten im Rahmen der 25 und 35 Abs. 5
267 anstreben. Den Beteiligten ist auf ihren Wunsch eine
268 angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Das
269 Ergebnis der Erörterung ist in einer Niederschrift festzuhalten.
270 Den Beteiligten ist auf ihren Wunsch Einsicht in den sie
271 betreffenden Teil der Niederschrift zu gewähren.
272 Bebauungspläne für das Sanierungsgebiet. Für die
273 Neugestaltung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets sind
274 Bebauungspläne im Sinne des 30 des Bundesbaugesetzes
275 aufzustellen. Dabei ist im Rahmen des 1 Abs. 5 des
276 Bundesgesetzes auf die Erhaltung von Bauten, Straßen,
277 Plätzen oder Ortsteilen von geschichtlicher, künstlerischer oder
278 städtebaulicher Bedeutung Rücksicht zu nehmen; landesrechtliche
279 Vorschriften über den Schutz und die Erhaltung von Bau
280 denkmälern und Naturdenkmälern bleiben unberührt. In dem
281 Bebauungsplan sind die Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen
282 kenntlich zu machen, die bei der Durchführung der Sanierung ganz
283 oder teilweise beseitigt werden müssen, weil sie den Festsetzungen
284 des Bebauungsplans nicht entsprechen, oder die aus den in Satz 2
285 bezeichneten Gründen erhalten bleiben sollen; 9 Abs. 2 des
286 Bundesgesetzes bleibt unberührt. Das förmlich festgelegte
287 Sanierungsgebiet ist in dem Bebauungsplan kenntlich zu machen.
288 Ist im Zeitpunkt der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets
289 ein Bebauungsplan vorhanden, der die Voraussetzungen des Absatzes
290 1 Satz 1 und 2 erfüllt, so sind in ihm im Wege der Berichtigung
291 das Sanierungsgebiet und die in Absatz 1 Satz 3 bezeichneten
292 Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen kenntlich zu machen.
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