Quelle Nummer 245
Rubrik 13 : GESCHICHTE Unterrubrik 13.04 : ALLGEMEINE
JUDEN
GUIDO KISCH
RECHTS- UND SOZIALGESCHICHTE DER JUDEN IN HALLE
1686-1730
VEROEFFENTLICHUNGEN DER HISTORISCHEN KOMMISSION ZU
BERLIN BAND 32
WALTER DE GRUYTER UND CO, BERLIN 1970, S. 81-
001 verklärt. Die Rechtsverhältnisse der Juden in
002 Halle. Die rechtliche Stellung. Die Geschichte der
003 rechtlichen Stellung der Juden in den verschiedenen Ländern
004 Europas, in die sie nach dem Untergang ihres eigenen Staatswesens
005 zerstreut worden waren, reicht tief in das Mittelalter zurück.
006 In dieser Zeit der noch wenig entwickelten Staatlichkeit bildete
007 das Privileg die grundsätzliche Rechtsform für die Verleihung
008 von Rechten und die Begründung von Berechtigungen, die von der
009 Regelordnung des allgemeinen Rechtszustandes abweichen sollten.
010 Nach der Lehre des Kanonisten Gratian (um 1140) ist das
011 Privileg " ein für einzelne erlassenes Sondergesetz, das den
012 damit Beliehenen eine nach dem gemeinen Recht nicht zustehende
013 Vergünstigung gewährt ". Mit anderen Worten besteht das
014 Privileg darin, daß es an Stelle des für alle geltenden gemeinen
015 Rechts, des ius commune, ein ius speciale, ein
016 Ausnahmerecht für eine bestimmte Person setzt. Diese
017 mittelalterlich-juristische Analyse des Privilegienbegriffs
018 beschränkt sich nicht auf das kanonische Recht, sondern ist in
019 gleicher Weise auf das weltliche Privilegialrecht anwendbar. Das
020 gilt insbesondere auch für die verschiedenen Arten von
021 Schutzbriefen, die in der Form von Privilegien Juden von den
022 Beherrschern der Gebiete verliehen zu werden pflegten, in welchen
023 sie sich niederlassen wollten oder bereits angesiedelt hatten. Alle
024 Schutzbriefe enthalten drei wesentliche rechtliche Elemente:
025 die Schutzklausel betreffend die Aufnahme in den im Lauf der
026 Entwicklung sogenannten " Judenschutz " mit allen Rechten und
027 Pflichten, die aus ihm fließen; die Friedensklausel,
028 welche jede Verletzung des Schützlings untersagt; und die
029 Gerichtsklausel, kraft deren der Schützling die unmittelbare
030 Gerichtsbarkeit des Schutzherrn oder der von ihm mit dieser
031 betrauten Behörden in Anspruch nehmen darf. Diese bedeutsamen
032 rechtlichen Vorkehrungen bildeten die Lebensgrundlage für die
033 jüdischen Menschen, die während des ganzen Mittelalters,
034 vornehmlich unter dem Einfluß der Kirche, Verfolgungen und
035 Vertreibungen ausgesetzt waren, welche auch im Zeitalter der
036 beginnenden Aufklärung noch andauerten und selbst später nicht
037 aufhörten. In diesem Lichte sind auch die Schutzprivilegien zu
038 betrachten, die einzelnen Juden in der zweiten Hälfte des 17.
039 Jahrhunderts unter der neuen brandenburgisch-preußischen
040 Judenpolitik des Großen Kurfürsten und des ersten Königs
041 verliehen wurden. Im Mittelalterlichen römischen Reich deutscher
042 Nation gehörte das Recht, Juden ins Land zu ziehen und in
043 " Judenschutz " zu nehmen sowie obrigkeitliche Rechte über sie
044 auszuüben, namentlich Zölle und Abgaben von ihnen zu erheben,
045 als " Judenregal " zu den Prärogativen der Krone. Mit den
046 anderen Regalen war es allmählich allgemein auf die Landesherren
047 übergegangen und bildete auch für sie eine ständige, ergiebige
048 Quelle von Einnahmen. Die Bedingungen der Niederlassung wurden
049 in den Schutzbriefen und Geleitbriefen aufs genaueste,
050 oft nicht ohne Kleinlichkeit und Engherzigkeit, festgesetzt.
051 Für die Gewährung des Schutzes, der oft genug versagte, mußte
052 ein jährliches Schutzgeld, in Brandenburg-Preußen in der
053 Regel acht Reichstaler, entrichtet, anläßlich der Ausfertigung
054 des Schutzbriefes eine Gebühr in der Höhe von mindestens einem
055 Jahresschutzgeld, gewöhnlich aber ein Vielfaches davon, meist
056 zwanzig bis dreißig Taler, bezahlt werden. Die bis in die ersten
057 Jahre des achtzehnten Jahrhunderts für die wenigen Juden, welche
058 in Halle angesiedelt waren, erteilten Schutzbriefe sind für
059 einzelne Individuen ausgestellt worden, nicht aber für ihre
060 Gemeinschaft oder " Gemeinde ", die als rechtliches Gebilde
061 damals noch nicht existierte. Sie bildeten - ganz ähnlich wie im
062 mittelalterlichen Deutschland - nur eine Etappe auf dem Wege der
063 Entwicklung der rechtlichen Verhältnisse der Juden. Wie dort
064 und in jener Zeit hat der Typus der individuellen Privilegien erst
065 dann eine Erweiterung erfahren, als für eine größere Zahl von
066 Personen in der gleichen Rechtslage durch ein privilegium
067 generale ein Sonderrecht festgesetzt wurde. Dies geschah auf
068 Einschreiten der hallischen Juden durch das der örtlichen
069 Judenschaft als solcher am 26.Februar 1704 verliehene
070 Generalprivilegium. In ihm werden die bisher erteilten
071 Geleitbriefe und Privilegien bestätigt und ihre Inhaber auch für
072 die Zukunft in des Königs Geleite, Schutz und Schirm belassen.
073 Ihnen wird das Recht bestätigt, " nach wie vor in Halle zu
074 wohnen, ihren Handel und Wandel in Kaufen und Verkaufen,
075 Geldausleihen und Schlachten zu ihrer Notdurft und auch sonst ihre
076 Nahrung auf Art und Weise, wie solches im Heiligen Römischen
077 Reich und Unsern Lande per mandate generalia et specialia
078 den Juden vergönnet und zugelassen ist, ohne jemandes Verhindern
079 zu kontinuieren und fortzusetzen ". Das bedeutet in
080 wirtschaftlicher Hinsicht völlige Handelsfreiheit. Solche wird
081 den hallischen Juden nicht nur für diese Stadt gewährt, sondern
082 es wird ihnen auch das Recht eingeräumt, " im ganzen Herzogtum
083 Magdeburg und sonst in und außer Unsern Landen frei, sicher und
084 ungehindert ihr Gewerbe zu treiben, von einem Ort zum andern zu
085 reisen, ihre Güter durchzuführen, auch sonst in allen Städten,
086 Flecken und Dörfern des Herzogtums ihre Nahrung zu suchen ".
087 Nur " sollen sie keinen unzulässigen und verbotenen Wucher nehmen,
088 kein gestohlenes Gut kaufen oder zu Pfande nehmen, sondern es
089 dem Eigentümer, wenn er es zu rechter Zeit zurückfordert,
090 unentgeltlich restituieren. Jedoch soll ihnen Regress an den
091 Verkäufer oder Verpfänder nach allgemeinem Gesetz und
092 natürlicher Billigkeit verstattet sein. " Gegen jede Art von
093 " Gewalt und Tätlichkeiten " sollen sie geschützt werden. In
094 religiöser Hinsicht gewährte das Generalprivileg den Juden zu
095 Halle Abhaltung des Gottesdienstes in einem " erkauften,
096 inwendig dazu aptierten, von den publiken plätzen und vornehmsten
097 Straßen abgelegenen Hause " sowie Bestattung der Toten auf dem
098 eigenen Friedhof. Sie erhalten ferner die Freiheit, für den
099 Hausbedarf zu schlachten und das nach religiöser Vorschrift für
100 den eigenen Genuß verbotene Fleisch weiterzuverkaufen. In
101 rechtlicher Hinsicht werden die Juden zu Halle allein der
102 Magdeburger Regierung unterstellt und sollen bei keiner unteren
103 Instanz belangt werden dürfen. Ihre Streitigkeiten untereinander
104 hinsichtlich jüdischer Zeremonien und ihres Ritus sollen von ihren
105 frei zu wählenden Rabbinern und Ältesten erledigt werden. Als
106 Zwangsmittel soll diesen die Verhängung von Geldstrafen, unter
107 Umständen auch das Bannrecht zur Verfügung stehen. Über die
108 Wahl der Ältesten findet sich weder eine genauere noch irgendeine
109 beschränkende Bestimmung. Die notwendigen Gemeindeausgaben
110 sollen aus einer proportional zu veranlagenden Abgabe von den Juden
111 selbst aufgebracht werden; über die Verwendung sollen sie
112 ebenfalls nur " unter sich " Rechnung führen. Als " Tribut "
113 an die Regierung wird die bisherige Abgabe von acht Reichstalern
114 pro Kopf vorgeschrieben. Bei Verheiratung der Schutzjudenkinder
115 bedarf es nicht der Neuerteilung eines Schutzbriefes. Die
116 hinterlassene Witwe eines Schutzjuden kann ihr Privilegium auf den
117 zweiten Ehemann übertragen. Alle diese Bestimmungen sollen für
118 die " vorhin allda angenommenen und mit Geleitbriefen versehenen "
119 Juden zu Halle gelten, die übrigens nur generell in der hier
120 angegebenen Weise bezeichnet und nicht wie in dem späteren
121 Privilegium vom Jahr 1713 einzeln aufgezählt werden. " Endlich
122 sollen über die allbereit zu Halle vergleitete und mit
123 Schutzbriefen versehene Judenfamilien, so itzo dasein, keine
124 mehrere angenommen werden; sondern es bei derselben Anzahl,
125 welche ohnedem stark genug ist, sein Bewenden haben. " Die
126 Erfüllung dieses wichtigsten Wunsches der hallischen Juden durch
127 Zusage der Sistierung von Neuaufnahmen machte die ausdrückliche
128 Gewährung des ebenfalls erbetenen Einspruchsrechts gegen
129 Neuaufnahmegesuche überflüssig. Juristisch und rechtshistorisch
130 ist die Bewilligung des aus wirtschaftlichen Gründen für die
131 hallischen Juden wichtigsten Punktes, die Verstattung des
132 numerus clausus, von geringerem Interesse. Viel bedeutsamer
133 als diese muß die Gewährung und Anerkennung staatlich nicht
134 unmittelbar kontrollierter Selbstverwaltung, eines
135 Besteuerungsrechtes und in gewissen Grenzen auch eigener
136 Gerichtsbarkeit in dem Generalprivilegium für die hallischen
137 Juden erscheinen. Indem die Judenschaft als solche in bestimmter
138 Rechtsform organisiert, nach heutiger Ausdrucksweise zum Träger
139 öffentlicher Rechte und Pflichten gemacht wird, wird ihr damit
140 der juristischen Anschauung der Zeit entsprechend vom Staate die
141 Rechtspersönlichkeit verliehen. Das Jahr 1704 ist also in
142 juristischer Hinsicht als das Geburtsjahr der jüdischen Gemeinde
143 zu Halle als öffentlich-rechtlicher Körperschaft zu
144 bezeichnen. Das Generalprivileg von 1704 bedeutet im Sinne des
145 schon im 17.Jahrhundert unter dem Einfluß gleichzeitiger
146 politischer Theorien und der staatlichen Praxis aufgestellten
147 Postulates staatlicher Autorisation den staatlichen Schöpfungsakt,
148 durch welchen die rechtliche Existenz der Korporation erzeugt
149 wurde. Erst jetzt - wenigstens für den Bereich des staatlichen
150 Rechtes - ist eine Zusammenfassung der sämtlichen seit 1688
151 sukzessive angenommenen und mit Geleitbriefen auf Halle versehenen
152 Judenfamilien zu einer juristischen Einheit erfolgt. Diese
153 gelangt auch formell nach außen zum Ausdruck, indem von nun an in
154 den Eingaben, Gesuchen und Berichten an die Regierung nicht mehr,
155 wie es früher zumeist geschah, " sämtliche Schutzjuden allhier ",
156 sondern nunmehr " Deputierte und Gevollmächtigte der
157 Schutzjuden zu Halle " oder " sämtliche Vorsteher der
158 Judenschaft allhier " unterzeichnen. Freilich läßt sich zu
159 dieser Zeit nicht schon die Verwendung eines eigenen
160 Gemeindesiegels nachweisen. Wenn aber auch die Schriftstücke aus
161 der Zeit vor dem Erlaß des Generalprivilegs bisweilen mit
162 " sämtliche Judenschaft zu Halle " oder mit den Namen der in
163 Halle am längsten angesiedelten Juden Salomon Israel und Assur
164 Marx gezeichnet sind, so kommt darin nicht mehr als die
165 Gemeinsamkeit der in den betreffenden Eingaben vertretenen
166 Interessen zum Ausdruck. Mag diese auch zu einem tatsächlichen
167 Zusammenschluß der Juden untereinander geführt haben, für den
168 staatlichen Rechtsbereich kamen bis zum Generalprivileg von 1704
169 die Juden nicht in ihrer Zusammenfassung als
170 Religionsgenossenschaft und staatlich anerkannte Korporation,
171 sonder nur jeder einzeln in Betracht: jeder einzelne hatte seinen
172 Schutzbrief für sich allein, nur jedem einzelnen wurden etwa über
173 diesen hinausgehende Rechte, wie z. B. das Recht, ein
174 Haus zu erwerben, oder eine ähnliche Wirkung zugunsten der
175 anderen zuerteilt, jeder hatte einzeln das jährliche Schutzgeld zu
176 erlegen, das noch nicht von einer einheitlichen Stelle gesammelt
177 und gemeinsam für alle an die Staatskasse abgeführt wurde. Sogar
178 das zweifellos zur Benutzung der Gesamtheit bestimmte
179 Friedhofsgelände war nicht etwa von der Gesamtheit, sondern nur
180 von dem einzelnen Juden Assur Marx erworben, in dessen privatem
181 Eigentum es sich ursprünglich befand, ein klares Zeugnis für die
182 Auffassung des Rechtszustandes vor dem Erlaß des
183 Generalprivilegs von 1704. Das Privilegium hatte auch von den
184 " Rabbinern, welche die Juden unter sich zu erwählen haben, und
185 den Ältesten " gesprochen. Über die Rechtsform der Wahl,
186 namentlich der Wahl der Ältesten oder Vorsteher, wie sie sich
187 selbst nannten, hat es aber, wie bereits erwähnt wurde - auch in
188 diesem Punkte großzügig und liberal -, keine bindende
189 Anordnung getroffen, auch ein Bestätigungsrecht für den Staat
190 nicht in Anspruch genommen. Die Wahl der Ältesten oder
191 Vorsteher scheint sich während der nächsten achtzehn Jahre ohne
192 Reibung und zur Zufriedenheit der Mehrzahl der Gemeindemitglieder
193 vollzogen zu haben. Das Gegenteil wäre ohne Zweifel aus den
194 Akten zu ersehen. An der Spitze der Gemeinde sind in dieser
195 Zeit die nicht bloß im übertragenen Sinne des Wortes
196 " Ältesten " der Gemeinde zu finden: Salomon Israel, Assur
197 Marx, Jakob Levin, Berend Wolff, die am längsten in Halle
198 ansässig waren und wohl infolge der wirtschaftlichen Bedeutung
199 ihrer geschäftlichen Unternehmen allgemein Ansehen genossen.
200 Erst für das Jahr 1722 geben die Akten Nachricht über ernstere
201 Unstimmigkeiten in der Verwaltung der jüdischen Gemeinde selbst,
202 welche angeblich durch die neu zugezogenen Juden verursacht waren.
203 In einer Eingabe, die Salomon Israel aus diesem Anlaß an den
204 König richtete, wird ausgeführt, daß " anitzo viele neue
205 Juden sich allhier eingefunden, welche dem Vermuten nach mit der
206 Zeit die Oberhand über mir und meinesgleichen als die Ältesten
207 nehmen und sodann viele Anlagen machen möchten, welches mir etwas
208 schwer fallen würde, da ich sechsmal mehr als andere geben soll,
209 auch über den allerhand Verdruß und Inkonvenienzien daraus
210 entstehen möchten ". Dieses Einschreiten bot die Veranlassung
211 zu staatlicher Ordnung der Ältestenwahl und zu stärkerer
212 staatlicher Einflußnahme auf die Gemeindeverwaltung. Die
213 Erscheinung, daß infolge von Zwistigkeiten der Juden
214 untereinander die früher völlig freie Vorsteherwahl weitgehenden
215 Einschränkungen seitens des Staates unterworfen wird, der auch
216 auf die Amtsbefugnisse der Judenvorsteher Einfluß nimmt, ist in
217 dieser Zeit verschiedentlich zu beobachten. " Zur Erhaltung
218 guter Ordnung " wird nun den hallischen Juden auferlegt, daß sie
219 alle drei Jahre gewisse Vorsteher wählen und der Magdeburger
220 Regierung zur Bestätigung präsentieren sollen. Ferner wird das
221 Besteuerungsrecht der jüdischen Gemeinde sowohl hinsichtlich der
222 Ausschreibung wie der Veranlagung neuer Steuern und ebenso das
223 Rechnungswesen der Gemeinde staatlicher Kontrolle unterstellt.
224 So standen Verfassung und Verwaltung der jüdischen Gemeinde zu
225 Halle nunmehr gänzlich unter der ständigen Einflußnahme und
226 Aufsicht des Landesherrn und seiner Regierung, somit auch in
227 jenen Bereichen, welche das Privileg von 1704 vom unmittelbaren
228 staatlichen Einfluß freigelassen hatte. War die Vorsteherwahl
229 erst spät dem staatlichen Bestätigungsrecht unterstellt worden,
230 so bestand ein solches seit jeher, wenn auch nur mittelbar, für
231 die Wahl des geistlichen Oberhauptes der Juden, des Rabbiners.
232 Denn diesen pflegte man meist von auswärts zu berufen, und er
233 bedurfte daher auch schon vor Organisierung einer jüdischen
234 Gemeinde und ihrer Unterwerfung unter den staatlichen Einfluß der
235 ausdrücklichen Aufnahme in den landesherrlichen Judenschutz und
236 der Ausstellung eines Geleitbriefes. Deshalb wurde ihm darin
237 bisweilen schon in dieser Zeit die Wahrnehmung der Interessen des
238 Landesherrn gegenüber der Judenschaft als amtliche Verpflichtung
239 mit auferlegt, woraus sich für den Rabbiner allein oder für ihn
240 in Gemeinschaft mit den Vorstehern eine Vermittlerrolle zwischen
241 dem Landesherrn und den Juden ergab. Wenn dem Rabbiner
242 aufgetragen wurde, alle Vorkommnisse in der Gemeinde, die das
243 landesfürstliche Interesse berührten, nicht nur bei Aufforderung,
244 sondern sogar spontan der Staatsbehörde zu melden, so konnte
245 diese wohl kaum von ihm Denunziationen erwarten, zumal solche nach
246 jüdischem Recht mit schweren Strafen bedroht waren.
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