Quelle Nummer 190
Rubrik 06 : RECHT Unterrubrik 06.12 : INLAENDISCHES
SACHENRECHT
MARCUS LUTTER
CASE-BOOK ZUM SACHENRECHT VON DR. MARCUS LUTTER,
O. PROFESSOR AN DER RUHR-UNIVERSITAET BOCHUM UNTER
MITARBEIT DER STUD/JUR. DIERDORF, ENGELS, GOERGENS,
LANGE, NETTA, THOMSEN UND DES ASSESSORS OVERRATH,
ATHENAEUM VERLAG GMBH. BAD HOMBURG V.D.H. 1970
S. 13-25
001 Prinzipien des Sachenrechts. Abstraktionsprinzip
002 RGZ 145, 152 (Wer andern eine Grube gräbt (...)).
003 Sachverhalt. Um die Kl., seine damalige Ehefrau, zur
004 Erhebung der Scheidungsklage zu bewegen, übereignete ihr der
005 Bekl. ein Grundstück. Wegen einer Restforderung gegen die
006 Kl. wurde jedoch gleichzeitig zu seinen Gunsten eine Hypothek
007 bestellt. Nach Eintragung der Vorgänge im Grundbuch und
008 Rechtskraft des Scheidungsurteils verlangt die Kl. vom Bekl.
009 die Einwilligung zur Umschreibung der Hypothek auf sich mit
010 der Begründung, die Hypothek sei Eigentümer-Grundschuld
011 geworden, da die zu sichernde Forderung infolge der Nichtigkeit
012 des Grundgeschäfts nicht entstanden sei. Lösungsübersicht
013 Anspruch der Kl. aus 894. Gibt das Grundbuch die
014 dingliche Rechtslage zu Lasten der Kl. unrichtig wieder?
015 Grundpfandrecht überhaupt entstanden? Steht die Hypothek
016 der Kl. nach 1163 1 1, 1177 als Eigentümergrundschuld zu.
017 Kl. Eigentümerin? Aus den Gründen. Das
018 Landgericht stellt fest, daß der Vertrag nichtig sei, weil er
019 geschlossen worden sei, um die Klägerin durch eine besonders
020 günstige Regelung des Unterhalts zur Einreichung der
021 Scheidungsklage zu bewegen, also eine Ehescheidung überhaupt zu
022 ermöglichen. Es entspricht der Rechtsprechung des Reichsgerichts,
023 daß derartige Verträge gegen die guten Sitten verstoßen und
024 daher nach 138 Abs. 1 BGB nichtig sind. (...) Der
025 Ausgangspunkt des Landgerichts, daß von der Nichtigkeit die
026 dinglichen Erfüllungsgeschäfte im vorliegenden Fall nicht
027 betroffen würden, kann nicht als zutreffend angesehen werden.
028 Allerdings ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts der
029 Grundsatz aufgestellt worden, daß im allgemeinen die
030 Unsittlichkeit des Veräußerungsgeschäfts die Nichtigkeit des
031 Erfüllungsgeschäfts wegen dessen abstrakter Natur nicht zur
032 Folge habe. Von diesem Grundsatz sind aber Ausnahmen anerkannt
033 worden, und zwar u. a. für den Fall, daß gerade mit dem
034 dinglichen Rechtsvorgang unsittliche Zwecke verfolgt werden oder
035 daß in ihm die Unsittlichkeit begründet liegt (Nachw.).
036 Ein solcher Ausnahmefall ist hier gegeben. Der festgestellte
037 Sachverhalt ergibt einwandfrei, daß die Klägerin nicht durch die
038 bloße schuldrechtliche Verpflichtung des Beklagten zur
039 Übereignung des Grundstücks, deren Erfüllung er nach erfolgter
040 Scheidung unter Hinweis auf 138 Abs. 1 BGB hätte
041 verweigern können, sondern nur dadurch zur Erhebung der
042 Scheidungsklage bestimmt werden sollte und bestimmt worden ist,
043 daß der Beklagte gleichzeitig die Übereignung selbst vornahm (...)
044 Es liegt mithin so, daß gerade mit dem dinglichen Rechtsvorgang
045 der unsittliche Zweck verfolgt wurde, die Klägerin zur Erhebung
046 der Scheidungsklage zu bestimmen. Sie hat sich durch die
047 Übereignung des Grundstücks ihren Entschluß, die
048 Scheidungsklage zu erheben, abkaufen lassen. Die im Vertrag vom
049 (...) vorgenommene Auflassung des Grundstücks an die Klägerin ist
050 daher nichtig. Ist hiernach die Klägerin nicht Eigentümerin des
051 Grundstücks geworden, so konnte sie schon aus diesem Grunde die
052 für den Beklagten eingetragene Hypothek (...) nicht als
053 Eigentümergrundschuld erwerben, und es braucht nicht weiter
054 erörtert zu werden, ob mit Rücksicht auf die Nichtigkeit der
055 Auflassung eine dingliche Belastung überhaupt wirksam entstanden
056 ist. numerus clausus der Sachenrechte RGZ 60, 317
057 (Stammholzfall). Sachverhalt. Im Jahre 1900 kaufte der
058 Holzhändler S den gesamten Holzbestand des Ritterguts R auf dem
059 Stamm und leistete eine Anzahlung von 30 000 M. Zur Sicherheit
060 für S wurden in Abt. 2 des Grundbuchblattes für das
061 Rittergut ein Vermerk über den Ankauf von Nutzholz und ein
062 Abholzungsrecht eingetragen. S trat seine Rechte aus dem
063 Kaufvertrag an die Bekl. ab. R verkaufte sein Rittergut an M.
064 Der neue Erwerber trat einen Teil des Holzbestandes an den Kl.
065 ab, der das Holz fällen ließ und an S verkaufte. S
066 hinterlegte den Kaufpreis. Der Kl. verlangt von der Bekl.,
067 darin einzuwilligen, daß die hinterlegte Summe an ihn ausgezahlt
068 wird. Fallskizze. (Abb.) Lösungsübersicht. Ist Kl.
069 Berechtigter im Sinne des 13 HinterlO? Kl. hat
070 Kaufpreisanspruch gegen S - 433 2. Könnte die Bekl.
071 den Kaufpreis vom Kl. nach 816 1 1 herausverlangen?
072 Kl. hat über das Holz verfügt. War Kl.
073 Berechtigter - Eigentümer des Holzes, 956 1?
074 Einigung zwischen M und Kl.. Besitz oder
075 Besitzergreifung durch Kl.. Verfügungsberechtigung des
076 M? M war Eigentümer. Hat M das Rittergut mit
077 einem Abholzungsrecht der Bekl. belastet erworben? St
078 Abholzungsrecht ein eintragungsfähiges dingliches Recht? -
079 Vereinbarkeit mit den 93, 94 1. - Dingliches Recht
080 nach 1090, 1091? Aus den Gründen. Zu
081 (...) Seit Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann (...)
082 Holz auf dem Stamme nicht mehr Gegenstand besonderer
083 dinglicher Rechte sein, also nicht in das Eigentum eines
084 anderen als des Grundeigentümers gelangen. Das Bürgerliche
085 Gesetzbuch schließt - 93 und 94 - ein vom Eigentum am
086 Grundstück verschiedenes Eigentum der eingewurzelten Bäume aus.
087 Bei dem Verkauf von Holz auf dem Stamme kann der Eigentümer
088 nicht mehr durch symbolische Übergabe das Eigentum der
089 eingewurzelten Stämme übertragen; er kan sich nur
090 obligatorisch verpflichten, die Bäume zu fällen oder fällen
091 zu lassen und dem anderen die Wegnahme zu gestatten. Ein
092 derartiger Vertrag kann ferner nicht mehr durch Eintragung in
093 die 2. Abteilung des Grundbuchs dingliche Kraft erlangen;
094 denn nach Bürgerlichem Gesetzbuch ist die Zahl der
095 eintragungsfähigen dinglichen Rechte streng geschlossen.
096 Überdies bindet ein nicht dinglich geschützter
097 Gestattungsvertrag nach 956 Abs. 1 BGB den
098 künftigen Grundstückserwerber nicht (...) Die
099 Revisionsklägerin (...) findet darin eine Verletzung des 1090
100 BGB und macht geltend, das dinglich geschützte Abholzungsrecht
101 sei eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit im Sinne dieser
102 Gesetzesvorschrift; als solches sei es auch eingetragen. Dieser
103 Angriff ist nicht gerechtfertift. (...) das Institut der
104 beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten (bietet) dafür keinen
105 Raum, die Eintragung eines als " Abholzungsrecht " bezeichneten
106 obligatorischen Rechtsgeschäfts, das den Verkauf des
107 vorhandenen Holzbestandes, und zwar in der Weise zum
108 Inhalt hat, daß der Verkäufer das Holz fällen,
109 aufbereiten und abfahren muß und daß danach des für eine
110 beschränkte persönliche Dienstbarkeit begrifflichen
111 Erfordernisses einer wiederkehrenden und dauernden unmittelbaren
112 Benutzung ermangelt, als Bestellung und Eintragung einer
113 beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu beurteilen und auf
114 diesem Umweg zur dinglichen Sicherung des lediglich persönliche
115 Verpflichtungen erzeugenden Kaufes von Holz auf dem Stamme zu
116 gelangen (...) Anwendung schuldrechtlicher Vorschriften im
117 Sachenrecht BGHZ 49, 263 = NJW 1968, 788 Anm. Reinicke
118 (Doppelkauf). Sachverhalt. V. verkaufte ein
119 Grundstück an den Kl. und ließ für ihn eine
120 Auflassungsvormerkung im Grundbuch eintragen. V. hielt den
121 Kaufvertrag für unwirksam, deshalb veräußerte er das
122 Grundstück an die Bekl., die als Eigentümerin im Grundbuch
123 eingetragen wurde. Später ließ V. das Grundstück nach
124 925 auch an den Kl. auf. Die nach 888 1 erforderliche wurde
125 er als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Der Kl. wurde er
126 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Der Kl. verlangt
127 von der Bekl. Ersatz seines Schadens in Höhe von 900 000 -l
128 DM. Lösungsübersicht. Anspruch aus 286 1?
129 Bekl. Schuldnerin der Kl.? Aus 990 2?
130 Vindikationslage gegeben? Aufgrund Verpflichtung gegenüber
131 der Kl. aus 888? Allgemeine Anwendbarkeit der
132 Verzugsvorschriften im Sachenrecht Grenzen aus der besonderen
133 Interessenlage des 888? Verzug (284, 285 BGB)?
134 Nichtleistung Fälligkeit Mahnung Muß Bekl.
135 die Nichtleistung vertreten? Aus den Gründen.
136 Die Revision (...) meint, es sei anerkannt, daß bei
137 vermögensrechtlichen Ansprüchen aus dem Sachenrecht die
138 Grundsätze des Sachenrecht die Grundsätze des Schuldrechts
139 anzuwenden seien, wenn die jeweiligen, vor allem
140 personenrechtlichen Besonderheiten gewahrt würden. Dem kann
141 jedenfalls für die hier zu entscheidende Rechtsfrage, ob der
142 Erwerber eines mit einer Auflassungsvormerkung belasteten
143 Grundstücks mit der ihm nach 888 BGB obliegenden
144 Verpflichtung zur Zustimmung mit der Schadensersatzfolge des
145 286 BGB in Verzug geraten kann, nicht gefolgt werden. Zu
146 Soweit sich die Revision in diesem Zusammenhang auf die
147 Vorschrift des 990 Abs. 2 BGB beruft und meint, diese
148 Vorschrift setze die Anwendung der Verzugsvorschriften voraus,
149 ist ihr entgegenzuhalten, daß die das Verhältnis zwischen
150 Eigentümer und Besitzer regelnden Vorschriften der 987 ff.
151 BGB Nebenfolgen des Herausgabeanspruchs nach 985 BGB
152 sind und deshalb ohne weiteres ausscheiden, falls zur Zeit des
153 Vorliegens ihrer Voraussetzungen ein Herausgabeanspruch nach
154 985 BGB nicht besteht. Das ist aber hier der Fall, da der
155 Kläger erst mit seiner Eintragung in das Grundbuch (...)
156 Eigentümer des Grundstücks geworden ist und somit während der
157 Zeit, für die er von der Beklagten Schadenersatz begehrt, noch
158 gar nicht Eigentümer war. Gerade aus diesem Grund hat das
159 Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum auch die Vorschriften der
160 987 ff. BGB als Grundlage des geltend gemachten
161 Schadensersatzanspruchs ausgeschieden. Zu Es bleibt
162 allerdings noch zu prüfen, ob in der Vorschrift des 990 Abs.
163 2 BGB, nach der eine weitergehende, also eine über die in
164 990 Abs. 1 BGB niedergelegte Haftung hinausgehende
165 Haftung des bösgläubigen Besitzers unberührt bleibt, nicht ein
166 allgemeiner Rechtsgedanke dahin zum Ausdruck kommt, daß
167 jedenfalls die Verzugsvorschriften des Schuldrechts auch auf dem
168 Gebiet des Sachenrechts anwendbar sind. Mit der Frage der
169 Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschriften des Schuldrechts auf
170 dem Gebiet des Sachenrechts haben sich beriets die Motive zu dem
171 Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuches befaßt. Es heißt dort,
172 daß diese Vorschriften nicht nur für die sachenrechtlichen
173 Verhältnissen entspringenden Obligationen, sondern auch dann
174 gelten sollen, wenn es sich um dingliche Ansprüche handle, die
175 sich gegen eine bestimmte Person richteten und von dieser eine
176 Leistung verlangten. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß
177 Ansprüche dieser Art einen obligationsähnlichen Charakter
178 hätten. Die Aufnahme einer Bestimmung über eine entsprechende
179 Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschriften des Obligationsrechtes
180 wurde jedoch mit der Begründung nicht für angemessen erachtet,
181 daß es sich " mehr um eine der weiteren Prüfung und Begrenzung
182 durch die Wissenschaft zu überlassende Rechtswahrheit als um einen
183 positiven Rechtssatz " handle. In Übereinstimmung hiermit wird
184 auch im Schrifttum grundsätzlich die Anwendung der allgemeinen
185 Vorschriften des Schuldrechts auf dem Gebiet des Sachenrechts
186 bejaht. Dieser Grundsatz wird jedoch in verschiedenster Weise,
187 insbesondere dahin eingeschränkt, daß die Anwendung mit Vorsicht
188 zu erfolgen habe, daß die jeweiligen Sonderheiten gewahrt werden
189 mußßten, daß die schuldrechtlichen Vorschriften nur nach
190 Einzelprüfung von Gesetzeszweck und Interessenlage, wenn nicht
191 unmittelbar, so doch entsprechend anzuwenden seien, und daß der
192 Grundsatz nur dann gelte, wenn sich nicht aus der Natur des
193 dinglichen Anspruchs und den mit Rücksicht hierauf gegebenen
194 besonderen Vorschriften eine Abweichung ergebe, wenn das
195 Sachenrecht das betreffende Rechtsverhältnis nicht erschöpfend
196 regle und die Anwendung der allgemeinen Vorschriften des
197 Schuldrechts nicht mit der Natur dieses Rechtsverhältnisses
198 unvereinbar sei oder wenn diese Anwendung nicht durch
199 Sonderbestimmungen oder die Eigenart der sachenrechtlichen
200 Beziehungen ausgeschlossen sei. (...) Die Ansichten laufen alle
201 darauf hinaus, daß für jeden Anspruch auf dem Gebiet des
202 Sachenrechts gesondert zu prüfen ist, ob Vorschriften des
203 allgemeinen Teils des Schuldrechts auf ihn angewendet werden
204 können (...) Zu Bei der Feststellung des Zweckes und
205 des Inhalts der Vorschrift des 888 BGB ist davon auszugehen,
206 daß die Vormerkung, soweit sie hier in Betracht kommt, nur der
207 Sicherung des Anspruchs auf Einräumung eines Rechts an einem
208 Grundstück dient und die daraus sich ergebende dingliche
209 Gebundenheit des Grundstücks sich darin erschöpft, daß jede
210 nach der Eintragung der Vormerkung getroffene Verfügung insoweit
211 unwirksam ist, als sie den gesicherten Anspruch vereiteln oder
212 beeinträchtigen würde. An dem gesicherten Anspruch selbst wird
213 dadurch jedoch nichts geändert. Zu dessen Erfüllung bleibt nach
214 wie vor allein der Schuldner verpflichtet. Der
215 Vormerkungsberechtigte kann deshalb nach allgemeinen Grundsätzen
216 von diesem auch die Beseitigung der seinen vorgemerkten Anspruch
217 beeinträchtigenden Verfügung verlangen. Da hierzu aber die
218 formell-rechtliche Zustimmung des vormerkungswidrig
219 eingetragenen Dritten erforderlich ist, wurde dem
220 Vormerkungsberechtigten durch die Vorschrift des 888 BGB die
221 Möglichkeit gegeben, unmittelbar von diesem die Zustimmung zu
222 seiner Eintragung zu verlangen. Damit ist jedoch die Bedeutung
223 dieser Vorschrift erschöpft. Der in 888 BGB normierte
224 Zustimmungsanspruch wird deshalb mit Recht als unselbständiger
225 Hilfsanspruch bezeichnet, dem nur verfahrensrechtliche Bedeutung
226 zukomme. Ist dies aber der Fall, dann ist es aus jedem der
227 Gesichtspunkte, die für die Einschränkung der Anwendung der
228 allgemeinen Vorschriften des Schuldrechts auf sachenrechtliche
229 Ansprüche in Betracht kommen, gerechtfertigt, die
230 Verzugsvorschriften des Schuldrechts (284 ff. BGB) auf
231 den in 888 normierten Zustimmungsanspruch des
232 Vormerkungsberechtigten nicht anzuwenden. Auch die Interessenlage
233 gebietet dies nicht, weil der Vormerkungsberechtigte, falls die
234 allgemeinen Voraussetzungen hierfür gegeben sind, sich wegen jeder
235 Verzögerung der Erfüllung des durch die Vormerkung gesicherten
236 Anspruchs an seinen Schuldner halten kann (...) Sachen.
237 Sachbegriff LG Köln, MDR 1948, 365 (Leichenteile).
238 Sachverhalt Bei der Umbettung der Leiche des verstorbenen
239 Ehemannes der Kl. stellte der Inhaber der damit beauftragten
240 Firma (Bekl.) fest, daß im Kiefer der Leiche sich noch
241 Goldzähne befanden. Er fragte die anwesende Kl., ob er die
242 Goldzähne entfernen könne. Die Kl. war dadurch völlig
243 überrascht. Sie machte lediglich einige verwirrte Äußerungen
244 wie: " Macht, was ihr wollt " usw. Daraufhin brach der
245 Bekl. die Goldzähne heraus und behielt sie. Die Kl.
246 verlangt vom Bekl. die Herausgabe der Goldzähne.
247 Lösungsübersicht. Anspruch aus 985. Kl.
248 Eigentümerin? Teil einer Leiche Sache? im Eigentum
249 der Klägerin? durch Tod des Ehemannes? durch
250 Aneignungsbefugnis? Bekl. Besitzer? Kein Recht
251 zum Besitz? Anspruch aus 812 1 1 Leistungskondition
252 oder Eingriffskondition? Aus den Gründen. Zu
253 Zwar besteht bezüglich der Rechtsverhältnisse an einem
254 menschlichen Leichnam im Schrifttum und Rechtspraxis keine
255 einheitliche Meinung. Doch wird von namhaften Schriftstellern die
256 Ansicht vertreten, daß der Leichnam als körperliche Sache
257 anzusehen ist und die Leiche sowie von der Leiche abgetrennte, dem
258 Körper zu Lebzeiten eingefügte Gegenstände, wie z. B.
259 Goldzähne, im Eigentum der Erben stehen.
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