Quelle Nummer 140
Rubrik 05 : KULTUR Unterrubrik 05.01 : SCHULWESEN
BERUFLICHE UMSCHULUNG
GEORG-ALEXANDER ULLRICH
DIE BERUFLICHE UMSCHULUNG IM GEWERBLICH-TECHNISCHEN
BEREICH
DIE ANALYSE EINER BEFRAGUNG
VERLAG FUER WIRTSCHAFT UND VERWALTUNG HUBERT WINGEN,
ESSEN 1971, S. 28-35
001 Die Erkrankung des Berufstätigen. Die Erkrankun
002 eines Berufstätigen, die zu bleibenden Schädigungen führt und
003 dadurch die weitere Ausübung der bisherigen beruflichen Tätigkeit
004 verhindert, erfordert umfangreiche und vielseitige Maßnahmen, um
005 die Wiedereingliederung des Behinderten in den Arbeitsprozeß zu
006 ermöglichen. Die berufliche Rehabilitation ist dabei nur ein
007 spezifischer Teil einer umfassenden Gesamtaufgabe, der ein
008 individueller und von einem Team erstellter Eingliederungsplan
009 zugrunde liegt. Der Rehabilationsablauf beginnt mit der
010 medizinischen Rehabilation, auf die die Überleitung in die
011 berufliche Rehabilation mit der Einschaltung des Arbeitsamtes in
012 Form der Heilstättenberatung, der Beratung am Krankenbett oder
013 Teamberatung erfolgt. Die Phase der beruflichen Rehabilation
014 wird mit der Feststellung der körperlichen und geistigen Eignung
015 und der Berufsfindung fortgesetzt, bei der der Berufsberater, der
016 Hauptvermittler für Schwerbeschädigte und Rehabilitanden, der
017 Fachpsychologe, der Arbeitsamtsarzt und der Technische Berater,
018 gegebenenfalls in Teamberatung, mitwirken. Nach der
019 zusammenfassenden Beurteilung wird der Kostenträger ermittelt und
020 eine gutachtliche Stellungnahme und ein Rehabilationsvorschlag für
021 den Kostenträger erstellt. Der in manchen Fällen
022 dazwischengeschalteten Arbeitserprobung folgt die Anlernung oder
023 Umschulung in der Rehabilitationsstätte. Daran schließen sich
024 die Vermittlungsbemühungen unter Mitwirkung der beruflich
025 zuständigen Vermittlungsstellen und gegebenfalls des Technischen
026 Beraters mit dem Ziel der dauerhaften Wiedereingliederung in das
027 Erwerbsleben an. Die Rehabilitation endet mit einem
028 Probearbeitsverhältnis, einer nachgehenden Betreuung und
029 schließlich mit dem Dauerarbeitsverhältnis. Der kurze Abriß
030 zeigt deutlich, daß im Vergleich zur beruflichen Umschulung nicht
031 geschädigter Personen die Vorbereitung von Rehabilitanden auf die
032 Wiedereingliederung in den Arbeitsprozeß in einen umfassenden
033 Komplex von Maßnahmen eingebettet ist, die sorgfältig
034 aufeinander abgestimmt sein müssen und die entweder nacheinander
035 oder nebeneinander ablaufen. Die sich im Laufe der Rehabilitation
036 stellenden Probleme und die während der Phase der beruflichen
037 Ausbildung neu auftauchenden sind in der Regel nur durch team-
038 work der fachlichen Experten zu lösen. Die Situation des
039 Rehabilitanden wird im Vergleich zu der nicht geschädigter
040 Personen primär durch seine spezifische Versehrtheit oder
041 Behinderung geprägt, wodurch er schon weniger beweglich und
042 anpassungsfähig ist. Eine frühzeitige, umfassende, individuelle
043 Berufsberatung ist daher Voraussetzung, um die berufliche
044 Rehabilitation erfolgreich zu gestalten. Die Durchführung von
045 Ausbildungsmaßnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung der
046 Rehabilanden wirft medezinische, psychologische,
047 arbeitsmarktpolitische und gesellschaftspolitische Probleme auf,
048 die bei der Umschulung Nichtgeschädigter nicht oder nur in
049 abgewandelter oder abgeschwächter Form auftreten. Die aus diesem
050 Grund gerechtfertigt erscheinende Ausklammerung der beruflichen
051 Rehabilitation aus den weiteren Erörterungen der vorliegenden
052 Arbeit wird durch die beispielhafte Aufzählung spezifischer
053 Probleme deutlich. Zu nennen sind die Frage der physischen und
054 psychischen (Dauer-) Belastbarkeit des Rehabilitanden, die
055 technische und ausreichende Einrichtung von Rehabilitationsstätten,
056 differenziert nach Behindertengruppen, Probleme, die sich aus
057 der vorwiegendd internatsmäßigen Unterbringung der Rehabilitanden
058 ergeben, die rechtzeitige und angemessene Arbeitsplatzbeschaffung,
059 der konfliktarme Übergang aus der schützenden Isolierung der
060 Umschulungsstätte in den Betrieb, die dauerhafte soziale,
061 gesellschaftliche und berufliche Eingliederung in das Erwerbsleben.
062 Unter Berücksichtigung der spezifischen Probleme, die die
063 Umschulung von Rehabilitanden kennzeichnen, ist zu überprüfen,
064 in welchem Maße die langjährigen, bisher nicht genutzten
065 Erfahrungen der Rehabilitationszentren auf die Umschulung nicht
066 geschädigter Arbeitskräfte übertragbar und anwendbar sind. Die
067 auf den jeweiligen Grad der Versehrtheit oder Behinderung
068 abgestimmten differenzierten Maßnahmen sind daraufhin zu
069 untersuchen, inwieweit sich grundlegende und zu verallgemeinernde
070 Aussagen ableiten lassen, die für eine verkürzte
071 Berufsausbildung Erwachsener generelle Bedeutung haben.
072 Organisation der beruflichen Umschulung. In diesem Kapitel
073 werden verschiedene Fragenkreise angesprochen, die einmal den
074 allgemeinen institutionellen und gesetzlichen Rahmen umreißen, in
075 dem sich die Umschulung vollzieht, die aber ebenso die konkreten
076 Vorarbeiten aufzeigen, die für die Durchführung von
077 Umschulungsmaßnahmen notwendig sind und die schließlich den
078 organisatorischen Ablauf der Umschulungslehrgänge beleuchten.
079 Die Ausführungen reichen somit von grundsätzlichen Angaben, die
080 die Umschulung generell betreffen, aber für die befragten
081 Umschüler relevant sind, bis zu Aussagen, die speziell die
082 untersuchten Maßnahmen kennzeichnen. Als Unterlagen dienen vor
083 allem die Aufschluß gebende Literatur, gesetzestexte und
084 Auskünfte von Sachbearbeitern der zuständigen Arbeitsämter und
085 von Ausbildungsleitern der aufgesuchten Unternehmen und sonstigen
086 Institutionen. Institutionelle Schwerpunkte in der
087 Durchführung von Umschulungsmaßnahmen. Die Durchführung von
088 Umschulungsmaßnahmen ist in der Bundesrepublik Deutschland nicht
089 einheitlich und zentral geregelt, doch sind institutionelle
090 Schwerpunkte festzustellen. Den einen bildet die öffentliche
091 Arbeitsverwaltung, und den anderen bilden die
092 Wirtschaftsunternehmen. Die öffentliche Arbeitsverwaltung
093 Die öffentliche Arbeitsverwaltung mit ihren Anstalten, an
094 der Spitze die Bundesanstalt für Arbeit (vor dem 1.Juli
095 1969 Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und
096 Arbeitslosenversicherung), auf der nächsten Ebene die
097 Landesarbeitsämter und im örtlichen Bereich die Arbeitsämter,
098 stützte sich bis zum 30.6.1969 bei der Durchführung von
099 Umschulungsmaßnahmen auf das Gesetz über Arbeitsvermittlung und
100 Arbeitslosenversicherung mit den dazu erlassenen Richtlinien, die
101 eine bundeseinheitliche Regelung gewährleisten. Ab 1.Juli
102 1969 ist das seit 1927 gültige Gesetz durch das
103 Arbeitsförderungsgesetz abgelöst worden. Die berufliche
104 Umschulung ist in den umfassenderen Rahmen der beruflichen
105 Bildungsmaßnahmen eingeordnet. Das Verfahren ist in den
106 Richtlinien über berufliche Bildungsmaßnahmen in Nummer 21 bis
107 25 (Formel) festgelegt. Danach werden die Leistungen auf einen Antrag
108 gewährt, der bei dem zuständigen Arbeitsamt zu stellen ist. Die
109 Zuweisung in eine Maßnahme kann bei Beziehern von
110 Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe auch von Amts wegen
111 vorgenommen werden. Die Entscheidung über die Teilnahme an einer
112 Maßnahme, trifft der für den Bezirk zuständige Direktor des
113 Arbeitsamtes. Die Zustimmung des Präsidenten des
114 Landesarbeitsamtes ist erforderlich, wenn mehr als zehn geförderte
115 Personen teilnehmen, die Dauer über ein Jahr hinausgeht und die
116 Jahresaufwendungen je Teilnehmer 3 000 -l DM übersteigen, die
117 des Räsidenten der Bundesanstalt, wenn die Dauer des Lehrgangs
118 mehr als zwei Jahre und die Jahresaufwendungen pro Teilnehmer mehr
119 als 6 000 -l DM betragen. Weiterhin ist die Bundesanstalt zur
120 Durchführung der zwischen der Hohen Behörde der Europäischen
121 Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Bundesregierung
122 vereinbarten Richtlinien über die Gewährung von Beihilfen für
123 Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus ermächtigt. Aufgrund dieser
124 Bestimmungen sind von der öffentlichen Arbeitsverwaltung
125 langfristige Umschulungsmaßnahmen für entlassene Bergleute
126 eingeleitet worden. Im Bereich des Landesarbeitsamtes Nordrhein
127 -Westfalen erweitert sich der durch die öffentliche
128 Arbeitsverwaltung zu erfüllende Aufgabenbereich außerdem durch
129 den Vollzug der Richtlinien über die Gewährung von Beihilfen
130 aus Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalen für Arbeitnehmer
131 des Steinkohlenbergbaus. Die von den Anstalten der öffentlichen
132 Arbeitsverwaltung geförderten Maßnahmen können von Ihnen selbst,
133 gemeinsam mit anderen Trägern oder durch andere Träger
134 durchgeführt werden. Der Überblick über die
135 Ausbildungsstätten im Bereich des Landesarbeitsamtes Nordrhein
136 -Westfalen zeigt, daß in den seltensten Fällen die
137 Arbeitsämter selbst tätig werden oder mit anderen Trägern
138 zusammenarbeiten. In erster Linie werden andere Institutionen
139 beauftragt. Maßnahmeträger im gewerblich-technischen Bereich
140 sind in der weit überwiegenden Zahl Irtschaftsunternehmen, die
141 über Lehrwerkstätten verfügen; daneben werden das
142 Berufsfortbildungswerk des Deutschen Gewerkschaftsbundes, die
143 Industriekammern und Handelskammern sowie die Berufs
144 schulen und Fachschulen herangezogen. Im kaufmännischen
145 und verwaltenden Bereich liegt das Schwergewicht bei den privaten
146 kaufmännischen Handelsschulen, bei der Verwaltungsschulen
147 und Sparkassenschule, bei der Deutschen Angestellten-
148 Gewerkschaft und beim Deutschen Gewerkschaftsbund. Im
149 sozialpflegerischen Bereich haben die Krankenanstalten und die
150 Mütterschulen die Hauptbedeutung. Die Maßnahmen der
151 öffentlichen Arbeitsverwaltung umfassen sowohl Gruppen
152 maßnahmen als auch Einzelmaßnahmen. Das zahlenmäßige
153 Schwergewicht liegt eindeutig bei den Gruppenmaßnahmen. Durch
154 die Teilnahme an einer Maßnahme der öffentlichen
155 Arbeitsverwaltung entstehen für den Erwerbstätigen keine Kosten.
156 Der bedeutsamste Kostenträger ist die Bundesanstalt, die als
157 Körperschaft des öffentlichen Rechts jedoch fünfzig Prozent der
158 Aufwendungen aus dem Europäischen Sozialfonds rückerstattet
159 bekommt. Bei Umschulungen der Arbeitnehmer aus dem
160 Steinkohlenbrgbau beteiligt sich zu fünfzig Prozent die Hohe
161 Behörde der Europäischen Gemeinschaften für Kohle und Stahl
162 und im Bereich des Landesarbeitsamtes Nordrhein-Westfalen
163 zusätzlich das Land. Weitere Kostenträger spielen eine wichtige
164 Rolle bei der beruflichen Rehabilitation. Die finanzielle
165 Sicherstellung der Teilnehmer erübrigt eine berufliche Tätigkeit
166 neben der Umschulung, so daß sich die Teilnehmer voll auf ihre
167 Ausbildung konzentrieren können. Im Gegensatz zu der weiter
168 unten erwähnten Form der Umschulung wird zur Kennzeichnung der
169 Terminus " Vollzeit-Umschulung " gewählt. Die Dauer der
170 von der öffentlichen Arbeitsvewaltung geförderten Vollzeit-
171 Umschulungen ist variabel gestaltet, je nach dem Ausbildungsziel,
172 das angestrebt wird. In einer groben Dreiteilung lassen sich die
173 Maßnahmen in folgender Weise aufgliedern. 1.Kurzmaßnahmen
174 mit der Dauer von drei Wochen bis ein Jahr. Typische Beispiele
175 sind unter anderem die Ausbildung zum Baumaschinenführer (3 bis 6
176 Wochen) und zum Gasschweißer und Lichtbogenschweißer
177 (6 bis 8 Wochen), die Grundausbildung in den Bereichen Metall,
178 Holz, Textil (4 Monate bis ein halbes Jahr), spanabhebende
179 Anlernberufe (ein halbes bis ein Jahr), Schlosserhelfer (ein
180 halbes bis ein Jahr). 2.Maßnahmen mit der Dauer von
181 anderthalb bis zwei Jahren. Darunter fällt die Ausbildung in
182 anerkannten Lehrberufen, die auf den Erwerb des Facharbeiter
183 briefes, Gesellenbriefes oder Gehilfenbriefes
184 vorbereitet. 3.Maßnahmen mit der Dauer von zweieinhalb bis
185 drei Jahren. Diese Maßnahmen sind nur für Steiger vorgesehen
186 und bereiten auf die Berufe Chemotechniker (2 1 (math.Op.) 2 Jahre),
187 Bauingeneur und Volksschullehrer (3 Jahre) vor. Einen
188 Überblick über die zahlenmäßige Entwicklung aller Vollzeit-
189 Umschulungen in den letzten Jahren im Land Nordrhein-
190 Westfalen gibt eine Aufstellung des Landesarbeitsamtes. Danach
191 nahmen an Gruppenumschulungen mit mehr als zehn Teilnehmern
192 (Abb.) teil. Diese Zahlenangabe können jedoch nicht als Maßstab
193 für die Entwicklung im übrigen Gebiet der Bundesrepublik
194 zugrunde gelegt, sondern nur als ein Ausdruck der besonderen
195 Gegebenheiten im Land Nordrhein-Westfalen gedeutet werden,
196 wie eine Anfrage bei den Landesarbeitsämtern der Bundesrepublik
197 Deutschland zeigte. Von den angeschriebenen Landesarbeitsämtern
198 antworteten zwei nicht. Für die übrigen
199 Landesarbeitsamtsbereiche außer Nordrhein-Westfalen ergab
200 sich zum Zeitpunkt der Befragung, daß langfristige
201 Umschulungsmaßnahmen, die mit dem Erwerb des Facharbeiterbriefes
202 enden, überhaupt nicht durchgeführt wurden. In den
203 Landesarbeitsamtsbereichen Baden-Würtenberg und Hessen
204 spielten auch kurzfristige Umschulungsmaßnahmen keine Rolle; in
205 Schleswig-Holstein und Hamburg wurden sie nur in begrenztem
206 Umfang durchgeführt. Unterlagen darüber stehen nicht zur
207 Verfügung. In Südbayern sind durch die Stillegung von zwei
208 Pechkohlenzechen die freigesetzten Bergleute nach der Schließung
209 der Zechen von Betrieben aufgenommen worden, die ihnen bei voller
210 Lohnfortzahlung eine individuelle betriebliche Anlernung
211 vermittelten. Die Dauer der Anlernung lag zwischen vier und 39
212 Wochen. Diese Maßnahme ist vom zuständigen Arbeitsamt
213 unterstützt worden. Zahlenangaben liegen nicht vor. In
214 Niedersachsen und Bremen wurden 27 freigesetzte Kräfte aus der
215 Landwirtschaft (vorwiegend Kleinlandwirte) zu angelernten
216 Metallarbeitern umgeschult. Die Dauer des Lehrgangs betrug
217 ungefähr vier Monate. Weitere geplante Lehrgänge ähnlicher
218 Art scheiterten an örtlichen Unzulänglichkeiten. In Berlin
219 fanden in größerem Umfang Gruppenmaßnahmen mit der Dauer
220 zwischen 13 und 26 Wochen statt. Ein Rückgang der
221 Umschulungsmaßnahmen seit 1960 ist festzustellen. Nachdem durch
222 das Siebente Änderungsgesetz zum Gesetz über Arbeitsvermittlung
223 und Arbeitslosenversicherung vom 10.März 1967 die
224 Durchführung langfristiger Umschulungsmaßnahmen möglich geworden
225 ist, erfolgte eine erneute Anfrage bei den Landesarbeitsämtern
226 über den Umfang entsprechender Maßnahmen. Auch nach
227 Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Bestimmungen finden keine
228 langfristigen Umschulungsmaßnahmen in den Ländern Baden-
229 Würtenberg, Schleswig-Holstein, Hamburg und Nordbayern
230 statt. Durch Stillegungen von Braunkohlenzechen in Nordhessen
231 sind Umschulungen notwendig geworden, aber sie beschränken sich
232 auf Einzelmaßnahmen. In Südbayern wie auch in Berlin sind
233 Gruppenmaßnahmen zum Zeitpunkt der Befragung weder eingeleitet
234 noch geplant gewesen, dagegen sind verschiedene Einzelmaßnahmen
235 angelaufen. Gruppenmaßnahmen werden neben Einzelmaßnahmen in
236 Niedersachsen-Bremen und Rheinland-Pfalz-Saarland
237 durchgeführt. Über die im Niedersachsen-Bremen
238 eingeleiteten Gruppenumschulungen auf die Berufe Möbeltischler,
239 Werkzeugmacher und Eisenschiffbauer fehlen jedoch Angaben über
240 die Teilnehmerzahlen. Im Bereich des Landesarbeitsamtes
241 Rheinland-Pfalz-Saarland werden in den
242 Arbeitsamtsbereichen Neunkirchen und Saarbrücken 45 Arbeitnehmer
243 in einer dreijährigen Ausbildung zu Krankenpflegern umgeschult,
244 im Arbeitsamtbereich Neuwied zwanzig Teilnehmer in einer
245 zweijährigen Ausbildung auf die Berufe Bohrer, Stanzer,
246 Fräser, Schleifer und Dreher. Zusammenfassend kann
247 festgestellt werden, daß, verglichen mit dem Landesarbeitsamt
248 Nordrhein-Westfalen, in den übrigen Bundesländern nur in
249 geringem Umfang langfristige Umschulungsmaßnahmen eingeleitet
250 worden sind. Sie beschränken sich zudem zum größten Teil auf
251 Einzelmaßnahmen. Der Überblick macht deutlich, daß Nordrhein
252 -Westfalen das Kernland der Umschulung ist. Wenn auch die
253 Bedeutung der Umschulung in den anderen Bundesländefn in
254 Vergleich mit Nordrhein-Westfalen gering ist, so ist doch zu
255 erkennen, daß die öffentliche Arbeitsverwaltung immer dann
256 helfend eingreift, wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern.
257 Die Bedeutung dieser Instituion zeigt sich nicht nur in den
258 zählbaren Maßnahmen, sondern auch darin, daß sie bereit ist und
259 die Möglichkeiten besitzt, Maßnahmen zu ergreifen, wenn es die
260 Situation notwendig erscheinen läßt. Die
261 Wirtschaftsunternehmen. Neben ihrer Bedeutung als
262 Maßnahmeträger der von der öffentlichen Arbeitsverwaltung
263 geförderten Umschulungen liegt der Schwerpunkt der
264 Wirtschaftsunternehmen im Bereich der beruflichen
265 Erwachsenenausbildung auf der Durchführung von Maßnahmen in
266 eigener Verantwortung. Das Spektrum der
267 Förderungsmöglichkeiten reicht von der Einarbeitung oder
268 Anlernung neuer Mitarbeiter bis zur Fortbildung und Umschulung.
269 Die eindeutige Zuordnung der praktizierten Maßnahmen zu
270 bestimmten, terminologisch abgegrenzten Ausbildungsformen ist mit
271 Schwierigkeiten verbunden, da die Übergänge in der Praxis
272 fließend sind. Diese Tatsache erschwert bereits die Übersicht
273 über die von Wirtschaftsunternehmen durchgeführten Umschulungen.
274 Dazu kommt, daß die Bezeichnungen nicht einheitlich sind und die
275 zahlenmäßige Erfassung aller Maßnahmen auf enorme
276 Schwierigkeiten stößt. Das Ziel der folgenden Ausführugnen
277 ist es nicht, einen detaillierten Überblick über die Maßnahmen
278 der Wirtschaftsunternehmen zu geben, sondern es soll aufgezeigt
279 werden, von welchen Motiven die Wirtschaftsunternehmen ausgehen
280 und welche Unterschiede im Vergleich zur öffentlichen
281 Arbeitsverwaltung bestehen. Ergänzt wird die Darstellung durch
282 praktische Beispiele. Die betrieblichen Maßnahmen orientierten
283 sich nicht in erster Linie an alllgemeinen arbeitsmarktpolitischen
284 oder bildungspolitischen Erfordernissen, sondern primär an den
285 betrieblichen Belangen, die den ökonomischen Zielsetzungen des
286 Unternehmens untergeordnet sind. Durch angemessene Maßnahmen
287 soll - kurz zusammengefaßt - die Leistungsfähigkeit
288 und Konkurrenzfähigkeit des Betriebes erhalten, der durch
289 Veränderung der betrieblichen Prozesse bedingten Wandlung der
290 Anforderungen entsprochen, die Betriebsverbundenheit gestärkt und
291 damit die Fluktuation verringert, das Leistungsklima verbessert
292 und der Mangel an Facharbeitern behoben werden. Als weitere
293 Motive sind die Eröffnung von Aufstiegswegen für Mitarbeiter
294 und Hilfestellung bei der Verbesserung des sozialen Status zu
295 nennen. Art und Umfang der eingeleiteten Bildungsmaßnahmen sind
296 vom betrieblichen Bedarf an bestimmten Kräften und von der
297 Qualifikation des Angebots an Arbeitskräften abhängig.
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