Quelle Nummer 136
Rubrik 06 : RECHT Unterrubrik 06.13 : INLAENDISCHES
KOMMENTAR ZUM SPARKASSENGESETZ
DR.JUR.KARL-HEINZ ROTHE
SPARKASSENGESTZ FUER DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
KOMMENTAR VON DR.JUR. KARL-HEINZ ROTHE STADTDIREKTOR
VERLAG RECKINGER UND CO SIEGBURG 1970, S. 218-226
001 Zusammenlegung von Sparkassen 31 Vereinigung von
002 Sparkassen. Benachbarte Sparkassen können durch
003 Beschluß der Vertretungen ihrer Gewährträger nach Anhörung
004 der Verwaltungsräte in der Weise vereinigt werden, daß 1.
005 eine Sparkasse entsteht, auf die das Vermögen der beteiligten
006 Parkassen als Ganzen übergeht (Zweckverbandssparkasse) oder 2.
007 eine Sparkasse von einer bestehenden oder neu zu errichtenden
008 Sparkasse aufgenommen wird, auf die das Vermögen als Ganzes
009 übergeht. In einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung
010 ist die Gewährträgerschaft zu regeln. Die Vereinigung bedarf
011 der Genehmigung des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und
012 Verkehr. Die Genehmigung ist im Einvernehmen mit dem
013 Innenminister zu erteilen. Ist die Bildung eines
014 Sparkassenzweckverbandes aus Gründen des offentlichen Wohls,
015 insbesondere zur Erhaltung oder Schaffung der Leistungsfähigkeit
016 der beteiligten Sparkassen im Interesse einer besseren Versorgung
017 von Bevölkerung und Wirtschaft geboten, so kann der Minister
018 für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr im Einvernehmen mit dem
019 Innenminister den beteiligten Gemeinden und Gemeindeverbänden
020 eine angemessene Frist zum Abschluß von Vereinbarungen über die
021 Bildung eines Sparkassenzweckverbandes setzen. Die Gemeinden und
022 Gemeindeverbände, ihre Sparkassen und der Sparkassen
023 verband und Giroverband sind vorher zu hören. Die
024 Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung des Minister für
025 Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr im Einvernehmen mit dem
026 Innenminister; die Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörden nach
027 dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit bleiben unberührt.
028 Kommt die Vereinbarung innerhalb der Frist nicht zustande oder
029 wird ihre Genehmigung versagt, so kann der Minister für
030 Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr im Einvernehmen mit dem
031 Innenminister die erforderlichen Anordnungen durch
032 Rechtsverordnung treffen. Die Rechtsverhältnisse des
033 Sparkassenzweckverbandes sind durch eine Satzung zu regeln, die
034 die in der Rechtsverordnung zu bestimmende Behörde erläßt.
035 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Rechtshandlungen, die aus
036 Anlaß der Vereinigung von Spakassen (Absatz) erforderlich
037 werden, sind frei von landesrechtlich geregelten Gebühren. Das
038 gleiche gilt für Beurkundsgebühren und
039 Beglaubigungsgebühren. Im Falle der Vereinigung von
040 Sparkassen, bei der eine neue Sparkasse entsteht oder errichtet
041 wird, werden die nach dem Landespersonalvertretungsgesetz
042 (LPVG) den Personalräten der Einzelsparkassen zukommenden
043 Befugnisse und Pflichten von dem Zeitpunkt an, in dem die
044 Vereinigung der Sparkassen wirksam wird, bis zur Neuwahl des
045 Personalrates für die vereinigte Sparkasse von einer
046 Personalkommission ausgeübt. In die Personalkommission wird,
047 soweit Gruppenwahl nach 13 Abs. 1, 15 Abs. 2 LPVG
048 stattgefunden hat, von dem Personalrat der einzelnen Sparkasse je
049 ein Mitglied der in dem bisherigen Personalrat der Sparkasse
050 vertretenen Gruppen entsandt. Soweit eine gemeinsame Wahl nach
051 15 Abs. 2 und 5 LPVG stattgefunden hat, werden von dem
052 Personalrat der einzelnen Sparkasse zwei seiner Mitglieder in die
053 Personalkommission entsandt. Für die Mitglieder nach Satz 2 und
054 3 ist je ein Stellvertreter zu bestellen. Der Wahlvorstand für
055 die Neuwahl des Personalrates ist spätestens sechs Monate nach
056 dem Zeitpunkt zu bestellen, in dem die Vereinigung der Sparkassen
057 wirksam wird. Erläuterungen Die Vereinigung von
058 benachbarten Sparkassen durch " Neubildung " Welche
059 sachlichen Voraussetzungen müssen vorliegen? Nach 31 Abs.
060 1 Ziffer 1 SpG NW können benachbarte Sparkassen
061 durch Beschluß der Vertretungen ihrer Gewährträger nach
062 Anhörung der Verwaltungsräte in der Weise vereinigt werden,
063 daß eine neue Sparkasse entsteht, auf die das Vermögen
064 der beteiligten Sparkassen als Ganzes übergeht. Der
065 Vermögensübergang erfolgt damit nicht auf Grund eines Vertrages,
066 sondern kraft Gesetzes. Die Regelung des 31 Abs. 1
067 Ziffer 1 SpG NW setzt namentlich das Vorliegen folgender
068 Voraussetzungen voraus: Die Beteiligten müssen die
069 Vereinigung der Sparkassen und die Bildung des
070 Sparkassenzweckverbandes wollen und dieses Wollen in einem
071 Beschluß zum Ausdruck bringen. Es müssen schon Gemeinde
072 kassen, Stadtkassen, Amtskassen,
073 Zweckverbandskassen oder Kreissparkassen vorhanden sein.
074 Die schon vorhandenen Sparkassen müssen außerdem benachbart
075 sein. Anzumerken ist, daß sich die Vereinigung der Sparkassen
076 und die Bildung des Sparkassenzweckverbandes, der die
077 Gewährträgerschaft der neuen Sparkasse übernimmt, auf
078 ausschließlich freiwilliger Grundlage vollzieht.
079 Über die Rechtsnachfolge. Mit der Erteilung der Genehmigung
080 durch den Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr im
081 Sinne des 31 Abs. 3 SpG NW verlieren die beteiligten
082 Sparkassen ihre Rechtspersönlichkeit. An ihre Stelle tritt eine
083 neue Rechtsperson, die vereinigte Sparkasse. Mit dem
084 Inkrafttreten der Zweckverbandssatzung verlieren die bisherigen
085 Gewährträger ihre Gewährträgerschaft, Neuer Gewährträger
086 wird der Zweckverband, an dem die bisherigen Gewährträger
087 (Gemeinden oder GV) beteiligt sind. Eine Liquidation der
088 beteiligten Sparkassen ist nicht erforderlich, da ihre
089 Aufgaben und die zu deren Erfüllung bestimmten Vermögenswerte
090 auf die neu zu errichtende Sparkasse im Wege der
091 Gesamtrechtsnachfolge zu übertragen sind. Die Errichtung
092 öffentlichrechtlicher Anstalten erfolgt gemäß 18 und 21 LOG
093 NW durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes. Vgl.
094 dazu auch die Erläuterungen zu 1 2.dieses Kommentars.
095 Anzumerken ist, daß dem öffentlichen Recht Vorschriften über
096 die Fusion öffentlich-rechtlicher Anstalten unbekannt
097 sind. Die Vereinigung der Sparkassen im Sinne des 31 Abs.
098 1 Ziffer 1 SpG NW zu einer neuen Sparkasse unter
099 Ausschluß der Liquidation beruht ganz offensichtlich auf einer
100 Anlehnung an die Grundgedanken der aktienrechtlichen Verschmelzung
101 gemäß 339 Abs. 1 Ziffer 2 AktG. Über den Gang
102 des Verfahrens. Die Bildung eines Sparkassenzweckverbandes
103 setzt grundsätzlich die Initiative der Beteiligten voraus.
104 Sie müssen davon überzeugt sein, daß die Vereinigung ihrer
105 schon bestehenden Sparkassen mit einer oder mit mehreren
106 benachbarten Sparkassen im Interesse der von ihnen zu verwaltenden
107 Bürger und Einwohner gelegen ist. Eine solche Situation wird
108 regelmäßig dann vorliegen, wenn die einzelne Sparkasse
109 nicht über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt,
110 um die Einwohner im Gebiet des Gewährträgers ausreichend mit
111 Bankleistungen im Sinne des 3 SpG NW zu versorgen. Ob eine
112 Sparkasse diese geforderte Leistungsfähigkeit besitzt, läßt
113 sich nicht unbedingt an dem Einlagenbestand ablesen. Hier
114 sind zahlreiche andere Komponenten mit zu berücksichtigen. Ich
115 möchte hier nur auf den Unterschied zwischen einer
116 Großstadtsparkasse und einer Sparkasse auf dem flachen Lande
117 verweisen und bemerken, daß die Leistungsfähigkeit einer
118 Sparkasse inviduell zu überprüfen ist. Darauf wird aber
119 noch zurückzukommen sein. Ebenso wie bei der Verwaltungs
120 reform und Gebietsreform spielen aber auch bei der Bildung
121 eines Sparkassenzweckverbandes Personalfragen eine
122 besondere Rolle. Das gilt für den Vorstand der einzelnen
123 Sparkasse ebenso wie für die Besetzung der Organe des
124 Zweckverbandes wie auch der der Sparkasse. Entsteht aus mehreren
125 Sparkassen eine neue Sparkasse, so werden zahlreiche
126 Mitglieder der Vertretung der früheren Gewährträger im
127 Verwaltungsrat und im Kreditausschuß nicht mehr tätig
128 sein können. In der Praxis wird sich die Vereinigung von
129 Sparkassen und die Errichtung einer neuen Sparkasse gemäß 31
130 Abs. 1 Ziffer 1 SpG NW wie folgt vollziehen: Die
131 Hauptverwaltungsbeamten der Gewährträger der benachbarten
132 bestehenden Sparkassen werden sich an einen Tisch setzen und die
133 Angelegenheit sehr eingehend beraten, nachdem sie zuvor mit
134 ihrer Vertretung und dem Vorstand ihrer Sparkasse eine gewisse
135 Übereinstimmung erzielt haben. Wenn sich bei dieser Beratung der
136 Hauptverwaltungsbeamten eine Angleichung der Auffassungen anbahnt,
137 werden sie einen Hauptverwaltungsbeamten aus ihrem Kreis
138 beauftragen, die Federführung für das einzuleitende Verfahren zu
139 übernehmen. Der mit der Federführung beauftragte
140 Hauptverwaltungsbeamte arbeitet den Entwurf einer
141 Zweckverbandssatzung (vgl. 9 GkG NW) aus und leitet ihn
142 den an dem Zweckverband zu beteiligten Gemeinden und GV zu. Es
143 empfiehlt sich, den Vertretungen den Wortlaut der zu fassenden
144 Beschlüsse (Beschlußentwurf) beizufügen. Die Vertretungen
145 haben zwei verschiedene Beschlüsse zu fassen: Den
146 Beschluß über den Beitritt zum Sparkassenzweckverband und
147 den Beschluß über die Vereinigung der Sparkassen. Beide
148 Beschlüsse sind rechtsgeschäftliche Willenserklärungen.
149 Korrespondieren diese Willenserklärungen aller Beteiligten
150 miteinander, so sind zwei öffentlich-rechtliche Verträge
151 zustande gekommen, die die Grundlage für die Bildung des
152 Sparkassenzweckverbandes bzw. die Vereinbarung über die
153 Vereinigung der Sparkassen bilden. Anzumerken ist, daß vor
154 der Beschlußfassung durch die Vertretung des Gewährsträgers
155 der Verwaltungsrat gehört werden muß Vgl. dazu 13
156 Abs. 4 d) SpG NW. Die beteiligten Gemeinden und GV
157 leiten die beglaubigten Beschlüsse ihrer Vertretung dem mit der
158 Federführung beauftragten Hauptverwaltungsbeamten zu. Beide
159 Erklärungen sind in Form der verpflichtenden Erklärung
160 gemäß 56 GO NW bzw. 40 KrO NW abzugeben. Der
161 Hauptverwaltungsbeamte hat nunmehr folgendes zu veranlassen:
162 33 Er hat die Genehmigung der Verbandssatzung bei der zuständigen
163 Aufsichtsbehörde (vgl. 10 Abs. 1 GkG NW zu
164 beantragen. Welche Aufsichtsbehörde zuständig ist, ergibt sich
165 aus der Vorschrift des 29 GkG NW. Er hat die
166 erforderliche Genehmigung nach 10 aBs. 2 GkG NW in
167 Verbindung mit 31 Abs. 3 SpG NW einzuholen. Der Antrag
168 auf Genehmigung der Vereinigung der Sparkassen ist gemäß 31
169 Abs. 3 SpG NW an den Minister für Wirtschaft,
170 Mittelstand und Verkehr zu richten. Die Genehmigung selbst ist
171 im Einvernehmen mit dem Innenminister zu erteilen. Der
172 Genehmigungsantrag ist dem Minister auf dem Dienstwege über den
173 zuständigen Regierungspräsidenten vorzulegen. Er muß
174 der nach 24 Abs. 2 KWG erforderlichen Anzeigepflicht
175 gegenüber dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen
176 Bundesbank genügen. Da mit der Vereinigung der Sparkassen eine
177 neue Sparkasse entsteht, sollte auch die erforderliche
178 Erlaubnis gemäß 32 Abs. 1 KWG eingholt werden. Sobald
179 der Sparkassenzweckverband entstanden (vgl. 11 Abs. 2
180 GkG NW) und die Genehmigung zur Vereinigung der Sparkassen
181 erteilt worden ist (vgl. 31 Abs. 3 Spg NW), haben die
182 Vertretungen der an dem Sparkassenzweckverband beteiligten
183 Gemeinden und GV die von ihnen zu entsendenden Mitglieder der
184 Verbandsversammlung (vgl. 15 GkG NW) zu wählen. Die
185 Anzahl der von jeder Gemeinde (GV) zu entsendenden Mitglieder
186 der Verbandsversammlung ergibt sich aus der Verbandssatzung. Für
187 jedes Mitglied der Verbandsversammlung ist ein Stellvertreter für
188 den Fall der Verhinderung zu bestellen (vgl. 15 - Abs. 3
189 Satz 1 GkG NW). In der ersten Sitzung der
190 Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes sind folgende
191 Wahlen durchzuführen: Die Wahl des Vorsitzenden der
192 Verbandsversammlung sowie die Wahl eines Stellvertreters (vgl.
193 15 Abs. 4 GkG NW). Die Wahl des
194 Verbandsvorstehers und gegebenenfalls eines Vertreters (vgl.
195 16 Abs. 1 GkG NW). Die Wahl des Vorsitzendes des
196 Verwaltungsrates (vgl. 9 Abs. 1 Sp G NW). Die
197 Wahl eines ersten und zweiten Stellvertreters gemäß 9 Abs.
198 2 SpG NW oder des Vertreters gemäß 9 Abs. 3 Satz 3
199 SpG NW. Die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates
200 (vgl. 10 SpG NW). Über die Vereinigung von
201 benachbarten Sparkassen durch " Aufnahme. Welche
202 sachlichen Voraussetzungen müssen vorliegen?. Nach 31 Abs.
203 1 Ziffer 2 SpG NW können benachbarte Sparkassen
204 durch Beschluß der Vertretungen ihrer Gewährträger nach
205 Anhörung der Verwaltungsräte in der Weise vereinigt werden,
206 daß eine Sparkasse von einer bestehenden oder neu zu errichtenden
207 Sparkasse aufgenommmen wird, auf die das Vermögen als Ganzes
208 übergeht. Die Vorschrift sieht eindeutig zwei
209 unterschiedliche Möglichkeiten der Vereinigung von benachbarten
210 Sparkassen vor. Eine bestehende Sparkasse kann von einer
211 benachbarten bestehenden Sparkasse aufgenommen werden. Eine
212 bestehende Sparkasse kann von einer neu zu errichtenden
213 Sparkasse aufgenommen werden. Beide Vereinigungsmöglichkeiten
214 von Sparkassen setzen voraus. daß sich die Beteiligten auf
215 freiwilliger Grundlage dazu bereitfinden und die dazu
216 erforderlichen Willenserklärungen abgeben. Der notwendige Gang
217 des Verfahrens bei der Vereinigung von Sparkassen wird nachstehend
218 unter darzulegen sein. Über die Rechtsnachfolge.
219 Wird eine bestehende Sparkasse von einer benachbarten bestehenden
220 Sparkasse aufgenommen, so entsteht, wenn die erforderlichen
221 Genehmigungen erteilt worden. sind, keine neue Sparkasse.
222 Die aufgenommene Sparkasse geht als Rechtssubjekt unter,
223 während die Sparkasse, die aufgenommen hat, als Rechtssubjekt
224 bestehen bleibt. Rechtsnachfolger ist die aufnehmende Sparkasse,
225 auf die auch das Vermögen der aufgenommenen Sparkasse als Ganzes
226 übergeht. Vgl. auch Urteil des BGH vom 10.März 1958
227 in SpK 1958 S. 267. Ein solcher Rechtsvorgang ist dem
228 Kommunalverfassungsgerecht nicht unbekannt. Er ist vergleichbar
229 mit der Eingliederung einer oder mehrerer Gemeinden in eine andere
230 Gemeinde (vgl. dazu die 14 ff. GO NW). Dazu siehe
231 bei Kottenberg-Rehn " Gemeindeordnung für das Land
232 Nordrhein-Westfalen ", Kommentar, Siegburg, 9.
233 Auflage. Ähnlich verhält es sich bei der in 31 Abs. 1
234 Ziffer 2 SpG NW genannten zweiten Möglichkeit der
235 Vereinigung von Sparkassen. Hier verliert, wenn die
236 erforderlichen Genehmigungen erteilt worden sind und die neue
237 zu errichtende Sparkasse entstanden ist, die aufgenommene
238 Sparkasse ihren Status als Rechtssubjekt. Rechtsnachfolger der
239 aufgenommenen Sparkasse ist die neu errichtete Sparkasse,
240 auf die auch das Vermögen der aufgenommenen Sparkasse als Ganzes
241 übergeht. Die Gewährträgerschaft der vereinigten Sparkassen
242 übernimmt mit dem Wirksamwerden der öffentlich-rechtlichen
243 Vereinbarung allein der Gewährträger der neu
244 errichteten Sparkasse. Über den Gang des Verfahrens.
245 Eine bestehende Sparkasse kann von einer benachbarten
246 bestehenden Sparkasse aufgenommen werden Vertreter der Stadt
247 A, die Gewährträger der Stadtsparkasse A ist, verhandeln mit
248 Vertretern der Gemeinde B, die Gewährträger der
249 Gemeindesparkasse B ist, über die Aufnahme der
250 Gemeindesparkasse B in die Stadtsparkasse A. Kommen diese
251 Gespräche zu einem positiven Ergebnis, wird der
252 Hauptverwaltungsbeamte der Stadt A zu beauftragen sein, den
253 Wortlaut einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (vgl.
254 23 GkG NW) zu erarbeiten. Der mit der Federführung
255 beauftragte Hauptverwaltungsbeamte leitet den Entwurf der
256 öffentlich-rechtlichen Vereinbarung den beiden beteiligten
257 Sparkassen zu. Der Verwaltungsrat hat den Entwurf und die damit
258 verbundene Vereinigung der beiden Sparkassen zu Der
259 Verwaltungsrat hat den Entwurf und die damit verbundene beraten und
260 darüber Beschluß zu fassen. Die beiden Sparkassen legen den
261 von ihrem Verwaltungsrat gefaßten Beschluß der Vertretung ihres
262 Gewährträgers vor. Stimmen die Vertretungen der Stadt A und
263 der Gemeinde B dem Entwurf der öffentlich-rechtlichen
264 Vereinbarung und der damit verbundenen Vereinigung der
265 beiden Sparkassen zu, so sind die zustimmenden Beschlüsse dem mit
266 der Federführung beauftragten Hauptverwaltungsbeamten in
267 beglaubigter Form vorzulegen. Anzumerken ist, daß die
268 Vertretung des Gewährsträgers nicht verpflichtet ist,
269 der Empfehlung des Verwaltungsrates zu folgen, da der
270 Verwaltungsrat nur anzuhören ist. Die " Anhörung
271 " ist nun einmal die schwächste From der Beteiligung anderer
272 Personen (organe) im Verwaltungsverfahren. Der mit der
273 Federführung beauftragte Hauptverwaltungsbeamte legt der
274 zuständigen Aufsichtsbehörde (vgl.24 Abs. 2 GkG NW)
275 die öffentlich-rechtliche Vereinbarung sowie die Beschlüsse
276 der Vertretungen der Stadt A und der Gemeinde B vor und
277 beantragt ihre Genehmigung. Der Antrag auf Erteilung der
278 Genehmigung ist eingehend zu begründen. Gleichzeitg hat der mit
279 der Federführung beauftragte Hauptverwaltungsbeamte die
280 erforderliche Genehmigung des Ministers für Wirtschaft,
281 Mittelstand und Verkehr zur Vereinigung der beiden Sparkassen zu
282 beantragen. Der eingehend zu begründende Antrag ist dem Minister
283 auf dem Dienstweg über den den zuständigen Regierungspräsidenten
284 vorzulegen. Es empfiehlt sich, diesem Antrag eine Stellungnahme
285 des zuständigen Sparkassenverbandes und Giroverbandes
286 beizufügen. Ferner muß der mit der Federführung beauftragte
287 Hauptverwaltungsbeamte der nach 24 Abs. 2 KWG
288 erforderlichen Anzeigepflicht gegenüber dem Bundesaufsichtamt und
289 der Deutschen Bundesbank genügen.
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