Quelle Nummer 099
Rubrik 06 : RECHT Unterrubrik 06.11 : INLAENDISCHES
BVG
DAS NEUE BETRIEBSVERFASSUNGSGESETZ, ED. DGB,
S. 14-22, BOCHUM 1971
001 Zweiter Abschnitt. Amtszeit des Betriebsrats.
002 21 Amtszeit Die regelmäßige Amtszeit des Betriebsrats
003 beträgt drei Jahre. Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe
004 des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein
005 Betriebsrat besteht, mit Ablauf von dessen Amtszeit. Die
006 Amtszeit endet spätestens am 31.Mai des Jahres, in dem nach
007 13 Abs. 1 die regelmäßigen Betriebsratswahlen stattfinden.
008 In dem Fall des 13 Abs. 3 Satz 2 endet die Amtszeit
009 spätestens am 31.Mai des Jahres, in dem der Betriebsrat neu
010 zu wählen ist. In den Fällen des 13 Abs. 2 Nr. 1 und
011 2 endet die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses des
012 neu gewählten Betriebsrats. 22 Weiterführung der
013 Geschäfte des Betriebsrats. In den Fällen des 13 Abs.
014 2 Nr. 1 bis 3 führt der Betriebsrat die Geschäfte weiter,
015 bis der neue Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis
016 bekanntgegeben ist. 23 Verletzung gesetzlicher Pflichten
017 Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer,
018 der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft
019 können beim Arbeitsgericht den Ausschluß eines Mitglieds aus dem
020 Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober
021 Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der
022 Ausschluß eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt
023 werden. Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt das
024 Arbeitsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl
025 ein. 16 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Betriebsrat oder
026 eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben
027 Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus
028 diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber
029 aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer
030 Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Handelt der
031 Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung
032 auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen
033 oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag
034 vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach
035 vorheriger Strafandrohung zu einer Geldstrafe zu verurteilen.
036 Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige
037 gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist
038 auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, daß er zur Vornahme
039 der Handlung durch Geldstrafen anzuhalten sei. Antragsberechtigt
040 sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft.
041 Das Höchstmaß der Geldstrafe beträgt 20000 Deutsche Mark.
042 24 Erlösschen der Mitgliedschaft. Die
043 Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt durch Ablauf der
044 Amtszeit, Niederlegung des Betriebsratsamtes,
045 Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
046 Verlust der Wählbarkeit, Ausschluß aus dem
047 Betirebsrat oder Auflösung des Betriebsrats auf Grund einer
048 gerichtlichen Entscheidung, gerichtliche
049 Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit nach
050 Ablauf der in 19 Abs. 2 bezeichneten Frist, es sei denn,
051 der Mangel liegt nicht mehr vor. Bei einem Wechsel der
052 Gruppenzugehörigkeit bleibt das Betriebsratsmitglied Vertreter
053 der Gruppe, für die es gewählt ist. Dies gilt auch für
054 Ersatzmitglieder. 25 Ersatzmitglieder. Scheidet ein
055 Mitglied des Betriebsrats aus, so rückt ein Ersatzmitglied nach.
056 Dies gilt entsprechend für die Stellvertretung eines zeitweilig
057 verhinderten Mitglieds des Betriebsrats. Die
058 Ersatzmitglieder werden der Reihe nach aus den nichtgewählten
059 Arbeitnehmern derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu
060 ersetzenden Mitglieder angehören. Ist eine Vorschlagsliste
061 erschöpft, so ist das Ersatzmitglied derjenigen Vorschlagsliste
062 zu entnehmen, auf die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl
063 der nächste Sitz entfallen würde. Ist das ausgeschiedene oder
064 verhinderte Mitglied nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl
065 gewählt, so bestimmt sich die Reihenfolge der Ersatzmitglieder
066 unter Berücksichtigung der 10 und 12 nach der Höhe der
067 erreichten Stimmzahlen. In den Fällen des 14 Abs. 4
068 findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, daß der gewählte
069 Ersatzmann nachrückt oder die Stellvertretung übernimmt.
070 Dritter Abschnitt. Geschäftsführung des Betriebsrat.
071 26 Vorsitzender. Der Betriebsrat wählt aus seiner
072 Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Besteht der
073 Betriebsrat aus Vertretern beider Gruppen, so sollen der
074 Vorsitzende und sein Stellvertreter nicht derselben Gruppe
075 angehören. Gehört jeder Gruppe im Betriebsrat mehr als ein
076 Drittel der Mitglieder an, so schlägt jede Gruppe aus ihrer
077 Mitte je ein Mitglied für den Vorsitz vor. Der Betriebsrat
078 wählt aus den beiden Vorgeschlagenen den Vorsitzenden des
079 Betriebsrats und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende des
080 Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter
081 vertritt den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefaßten
082 Beschlüsse. Zur Entgegennahme von Erklärungen, die dem
083 Betriebsrat gegenüber abzugeben sind, ist der Vorsitzende des
084 Betriebsrats oder im Falle seiner Verhinderung sein
085 Stellvertreter berechtigt. 27 Betreibsausschuß.
086 Hat ein Betriebsrat neun oder mehr Mitglieder, so bildet er einen
087 Betriebsausschuß. Der Betriebsausschuß besteht aus dem
088 Vorsitzenden des Betriebsrats, dessen Stellvertreter und bei
089 Betriebsräten mit (Abb.). Mitglieder aus 3 weiteren
090 Ausschußmitgliedern, 19 bis 23 Mitgliedern aus 5 weiteren
091 Ausschußmitgliedern, 27 bis 35 Mitgliedern aus 7 weiteren
092 Ausschußmitgliedern, 37 oder Der Betriebsausschuß muß aus
093 Angehörigen der im Betriebsrat vertretenen Gruppen entsprechend
094 dem Verhältnis ihrer Vertretung im Betriebsrat bestehen. Die
095 Gruppen müssen mindestens durch ein Mitglied vertreten sein. Ist
096 der Betriebsrat nach 14 Abs. 2 in getrennten Wahlgängen
097 gewählt worden und gehören jeder Gruppe mehr als ein Zehntel der
098 Mitglieder des Betriebsrats, mindestens jedoch fünf Mitglieder
099 an, so wählt jede Gruppe ihre Vertreter für den
100 Betriebsausschuß; dies gilt auch, wenn der Betriebsrat nach
101 14 Abs. 2 in gemeinsamer Wahl gewählt worden ist und jeder
102 Gruppe im Betriebsrat mehr als ein Drittel der Mitglieder
103 angehört. Der Betriebsausschuß führt die laufenden
104 Geschäfte des Betriebsrats. Der Betriebsrat kann dem
105 Betriebsausschuß mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder
106 Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen; dies gilt
107 nicht für den Abschluß von Betriebsvereinbarungen. Die
108 Übertragung bedarf der Schriftform. Die Sätze 2 und 3 gelten
109 entsprechend für den Widerruf der Übertragung von Aufgaben.
110 Betriebsräte mit weniger als neun Mitgliedern können die
111 laufenden Geschäfte auf den Vorsitzenden des Betriebsrats oder
112 andere Betriebsratmitlgieder übertragen. 28 Übertragung
113 von Aufgaben auf weitere Ausschüsse. Ist ein
114 Betriebsausschuß gebildet, so kann der Betriebsrat weitere
115 Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen.
116 Soweit ihnen diese Aufgaben zur selbständigen Erledigung
117 übertragen werden, gilt 27 Abs. 3 Sätze 2 bis 4
118 entsprechend. Für die Zusammensetzung der Ausschüsse gilt
119 27 Abs. 2 entsprechend. Dies gilt nicht, soweit dem
120 Ausschuß Aufgaben übertragen sind, die nur eine Gruppe
121 betreffen. Ist eine Gruppe nur durch ein Mitglied im Betriebsrat
122 vertreten, so können diesem die Aufgaben nach Satz 2 übertragen
123 werden. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die
124 Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Entscheidung auf
125 Mitglieder des Betriebsrats in Ausschüssen, deren Mitglieder
126 vom Betriebsrat und vom Arbeitgeber benannt werden. 29
127 Einberufung der Sitzungen. Vor Ablauf einer Woche nach
128 dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Betriebsrats
129 zu der nach 26 Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen Wahl
130 einzuberufen. Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die
131 Sitzung, bis der Betriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter
132 bestellt hat. Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende
133 des Betriebsrats ein. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet
134 die Verhandlung. Der Vorsitzende hat die Mitglieder des
135 Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der
136 Tagesordnung zu laden. Dies gilt auch für den Vertrauensmann der
137 Schwerbeschädigten sowie für die Jugendvertreter, soweit sie ein
138 Recht auf Teilnahme an der Betriebsratssitzung haben. Kann ein
139 Mitglied des Betriebsrats oder der Jugendvertretung an der
140 Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unter Angabe der
141 Gründe unverzüglich dem Vorsitzenden mitteilen. Der
142 Vorsitzende hat für ein verhindertes Betriebsratsmitglied oder
143 für einen verhinderten Jugendvertreter das Ersatzmitglied zu laden.
144 Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und den
145 Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung
146 zu setzen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats
147 oder der Arbeitgeber beantragt. Ein solcher Antrag kann auch von
148 der Mehrheit der Vertreter einer Gruppe gestellt werden, wenn
149 diese Gruppe im Betriebsrat durch mindestens zwei Mitglieder
150 vertreten ist. Der Arbeitgeber nimmt an den Sitzungen, die
151 auf sein Verlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen
152 er ausdrücklich eingeladen ist, teil. Er kann einen Vertreter
153 der Vereinigung der Arbeitgeber, der er angehört, hinzuziehen.
154 30 Betriebsratsitzungen. Die Sitzungen des Betriebsrats
155 finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Der
156 Betriebsrat hat bei der Ansetzung von Betriebsratssitzungen auf
157 die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen. Der
158 Arbeitgeber ist vom Zeitpunkt der Sitzung vorher zu verständigen.
159 Die Sitzungen des Betriebsrats sind nicht öffentlich. 31
160 Teilnahme der Gewerkschaften. Auf Antrag von einem
161 Viertel der Mitglieder oder der Mehrheit einer Gruppe des
162 Betriebsrats kann ein Beauftragter einer im Betriebsrat
163 vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen beratend teilnehmen; in
164 diesem Falle sind der Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung
165 der Gewerkschaft rechtzeitig mitzuteilen. 32 Teilnahme des
166 Vertrauensmannes der Schwerbeschädigten. Der Vertrauensmann
167 der Schwerbeschädigten (13 des Schwerbeschädigtengesetzes)
168 kann an allen Sitzungen des Betriebsrats beratend teilnehmen.
169 33 Beschlüsse des Betriebsrats. Die Beschlüsse des
170 Betriebsrats werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes
171 bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden
172 Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag
173 abgelehnt. Der Betriebsrat ist nur beschlußfähig, wenn
174 mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der
175 Beschlußfassung teilnimmt; Stellvertretung durch
176 Ersatzmitglieder ist zulässig. Nimmt die Jugendvertretung an
177 der Beschlußfassung teil, so werden die Stimmen der
178 Jugendvertreter bei der Feststellung der Stimmenmehrheit
179 mitgezählt. 34 Sitzungsniederschrift. Über jede
180 Verhandlung des Betriebsrats ist eine Niederschrift aufzunehmen,
181 die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die
182 Stimmenmehrheit, mit der sie gefaßt sind, enthält. Die
183 Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied
184 zu unterzeichnen. Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste
185 beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer eigenhändig einzutragen
186 hat. Hat der Arbeitgeber oder ein Beauftragter einer
187 Gewerkschaft an der Sitzung teilgenommen, so ist ihm der
188 entsprechende Teil der Niederschrift abschriftlich auszuhändigen.
189 Einwendungen gegen die Niederschrift sind unverzüglich schriftlich
190 zu erheben; sie sind der Niederschrift beizufügen. Die
191 Mitglieder des Betriebsrats haben das Recht, die Unterlagen des
192 Betriebsrats und seiner Ausschüsse jederzeit einzusehen. 35
193 Aussetzung von Beschlüssen. Erachtet die Mehrheit der
194 Vertreter einer Gruppe oder der Jugendvertretung einen Beschluß
195 des Betriebsrats als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger
196 Interessen der durch sie vertretenen Arbeitnehmer, so ist auf
197 ihren Antrag der Beschluß auf die Dauer von einer Woche vom
198 Zeitpunkt der Beschlußfassung an auszusetzen, damit in dieser
199 Frist eine Verständigung, gegebenenfalls mit Hilfe der im
200 Betrieb vertretenen Gewerkschaften, versucht werden kann.
201 Nach Ablauf der Frist ist über die Angelegenheit neu zu
202 beschließen. Wird der erste Beschluß bestätigt, so kann der
203 Antrag auf Aussetzung nicht wiederholt werden; dies gilt auch,
204 wenn der erste Beschluß nur unerheblich geändert wird. Die
205 Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Vertrauensmann der
206 Schwerbeschädigten einen Beschluß des Betriebsrats als eine
207 erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der
208 Schwerbeschädigten erachtet. 36 Geschäftsordnung.
209 Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung sollen in einer
210 schriftlichen Geschäftsordnung getroffen werden, die der
211 Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder
212 beschließt. 37 Ehrenamtliche Tätigkeit,
213 Arbeitsversäumnis. Die Mitglieder des Betriebsrats
214 führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Mitglieder des
215 Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung
216 des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang
217 und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer
218 Aufgaben erforderlich ist. Zum Ausgleich für
219 Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen
220 außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das
221 Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung
222 unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Die Arbeitsbefreiung ist
223 vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus
224 betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete
225 Zeit wie Mehrabeit zu vergüten. Das Arbeitsentgelt von
226 Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums
227 von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer
228 bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer
229 mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für
230 allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers. Soweit nicht
231 zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen
232 Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von
233 einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten
234 beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4
235 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind. Absatz 2 gilt
236 entsprechend für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen
237 und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse
238 vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind.
239 Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der
240 Teilnahme an Schulungsveranstaltungen und
241 Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu
242 berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die
243 zeitliche Lage der Schulungsveranstaltungen und
244 Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekanntzugeben. Hält der
245 Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht
246 ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen.
247 Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen
248 Arbeitgeber und Betriebsrat. Unbeschadet der Vorschrift des
249 Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner
250 regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für
251 insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs
252 veranstaltungen und Bildungsveranstaltungen, die von der
253 zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit
254 den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der
255 Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch
256 nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt
257 eines Betriebsratsmitgliedes übernehmen und auch nicht zuvor
258 Jugendvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 5
259 findet Anwendung. 38 Freistellungen. Von ihrer
260 beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben
261 mit in der Regel (Abb.). In Betrieben über 10000
262 Betriebsratsmitglied, 601 bis 1000 Arbeitnehmern 2
263 Betriebsratsmitglieder, 1001 bis 2000 Arbeitnehmern 3
264 Betriebsratsmitglieder, 2001 bis 3000 Arbeitnehmern 4
265 Betriebsratsmitglieder, 3001 bis 4000 Arbeitnehmern 5
266 Betriebsratsmitglieder, 4001 bis 5000 Arbeitnehmern 6
267 Betriebsratsmitglieder, 5001 bis 6000 Arbeitnehmern 7
268 Betriebsratsmitglieder, 6001 bis 7000 Arbeitnehmern 8
269 Betriebsratsmitglieder, 7001 bis 8000 Arbeitnehmern 9
270 Betriebsratsmitglieder, 8001 bis 9000 Arbeitnehmern 10
271 Betriebsratsmitglieder, 9001 bis 10000 Arbeitnehmern 11
272 Arbeitnehmern ist für je angefangene weitere 2000 Arbeitnehmer ein
273 weiteres Betriebsratsmitglied freizustellen. Durch Tarifvertrag
274 oder Betriebsvereinbarung können anderweitige Regelungen über die
275 Freistellung vereinbart werden. Über die Freistellung
276 beschließt der betriebsrat nach Beratung mit dem Arbeitgeber.
277 Die Gruppen sind angemessen zu berücksichtigen. Gehört jeder
278 Gruppe im Betriebsrat mehr als ein Drittel der Mitglieder an, so
279 bestimmt jede Gruppe die auf sie entfallenden freizustellenden
280 Betriebsratsmitglieder.
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