Quelle Nummer 066
Rubrik 09 : WIRTSCHAFT Unterrubrik 09.13 : UEBRIGE
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001 Erläuterungen zur Einkommensteuererklärung für das
002 Kalenderjahr 1970. Zum Vordruck ESt 1 A. Die
003 Angabe des Geburtsdatums hat Bedeutung für die
004 Sonderausgabenhöchstbeträge (vgl. Erläuterungen zu Zeilen
005 83 bis 87) und für die tariflichen Freibeträge. So steht Ihnen
006 z. B. der Altersfreibetrag von 720 DM zu, wenn Sie vor
007 dem 2.9.1905 geboren sind. Ehegatten, die
008 beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt
009 leben, können zwischen getrennter Veranlagung und
010 Zusammenveranlagung wählen. Sie sind getrennt zu veranlagen,
011 wenn mindestens einer der Ehegatten die getrennte
012 Veranlagung wählt. Sie sind zusammen zu veranlagen, wenn
013 beide Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen. Für das
014 Jahr der Eheschließung besteht außerdem auf Antrag beider
015 Ehegatten die Möglichkeit der besonderen Veranlagung,
016 bei der die Ehegatten so behandelt werden, als ob sie
017 unverheiratet wären. Wird eine Erklärung über die Wahl der
018 Veranlagungsart nicht abgegeben, so wird unterstellt, daß die
019 Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen (26 EStG).
020 Wählen die Ehegatten die Zusammenveranlagung (26 b
021 EStG), so haben Sie über Ihre Einkünfte sowie über die
022 Sonderausgaben,außergewöhnlichen Belastungen usw. eine
023 gemeinsame Steuererklärung (Vordruck ESt 1 A und Anlage A)
024 abzugeben. Wählt einer der Ehegatten die getrennte
025 Veranlagung (26 a EStG), so hat jeder Ehegatte
026 gesondert für sich eine Einkommensteuererklärung nach Vordruck
027 ESt 1 A und der Anlage A abzugeben. Soll die getrennte
028 Veranlagung gewählt werden, so wird gebeten, dies unverzüglich
029 dem Finanzamt mitzuteilen, das dann den Ehegatten die für diesen
030 Fall noch erforderlichen Erklärungsvordrucke zusenden wird.
031 Wählen Ehegatten die besondere Veranlagung für das Jahr
032 der Eheschließung (26 c EStG), so hat jeder Ehegatte
033 gesondert für sich eine Einkommensteuererklärung nach Vordruck
034 ESt 1 A und ggf. eine Erklärung nach Anlage A abzugeben.
035 Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung des 32 a Abs.
036 2 EStG (Splitting) nur deshalb nicht vor, weil einer der
037 Ehegatten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im
038 Kalenderjahr 1970 in der DDR oder in Berlin (Ost) gehabt hat,
039 so kann unter bestimmten Voraussetzungen das Splitting auf
040 Antrag im Billigkeitswege gewährt werden. Gleiches gilt, wenn
041 der Ehegatte in einem Staat wohnt, dessen Behörden die
042 Genehmigung zur Ausreise aus politischen Gründen versagen.
043 Auskunft erteilt auf Wunsch das Finanzamt. Bei Ehegatten, die
044 dauernd getrennt leben, hat grundsätzlich jeder für sich
045 eine Steuererklärung abzugeben. Eine dauernde Trennung liegt
046 nicht vor, wenn die Ehegatten nur vorübergehend, z. B.
047 infolge beruflicher Tätigkeit oder wegen unzureichender
048 Wohnverhältnisse, nicht zusammen leben.
049 Kinderfreibeträge kommen in Betracht für eheliche Kinder,
050 Stiefkinder (solange die Ehe, durch die das
051 Stiefkindschaftsverhältnis begründet worden ist, besteht), für
052 ehelich erklärte Kinder, Adoptivkinder, nichteheliche Kinder
053 und für Pflegekinder. Kinderfreibeträge stehen Ihnen zu,
054 wenn diese Kinder nach dem 1.Januar 1952, aber vor dem 1.
055 Januar 1971 geboren sind. Kinderfreibeträge werden Ihnen
056 auf Antrag für folgende Kinder unter der Voraussetzung
057 gewährt, daß deren eigene Einkünfte und Bezüge im
058 Kalenderjahr 1970 nicht mehr als 7200 DM betragen haben:
059 Kinder, die nach dem 1.Januar 1943, aber vor dem 2.
060 Januar 1952 geboren sind und mindestens vier Monate im
061 Kalenderjahr 1970 überwiegend auf Ihre Kosten
062 unterhalten und für Beruf ausgebildet worden sind oder
063 Wehrdienst (Ersatzdienst) geleistet haben, wenn die
064 Berufsausbildung durch die Einberufung zum Wehrdienst unterbrochen
065 worden ist und Sie vor der Einberufung die Kosten des
066 Unterhalts und der Berufsausbildung überwiegend getragen haben,
067 oder ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur
068 Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres geleistet haben;
069 vor dem 2.Januar 1952 geborene Kinder, die
070 wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd erwerbsunfähig
071 sind und für die Sie im Kalenderjahr 1970 mindestens vier
072 Monate überwiegend die Kosten des Unterhalts getragen haben.
073 Bitte fügen Sie die entsprechenden Unterlagen oder
074 Bescheinigungen (z. B. Studienbescheinigung,
075 Lehrvertrag, ärztl. Zeugnis) bei. In der letzten Spalte
076 der Zeile 9 sind die Einkünfte und Bezüge des Kindes
077 (einschließlich Sachbezüge und steuerfreier Zuwendungen sowie
078 etwaige Unterhaltszuschüsse dritter Personen) in den angegebenen
079 Zeiträumen einzusetzen. Bei der Feststellung der Höhe dieser
080 Einkünfte und Bezüge können die Pauschbeträge für
081 Werbungskosten nicht abgezogen werden. Nur die tatsächlichen
082 Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind zu berücksichtigen.
083 Aus Vereinfachungsgründen sind jedoch von den Einnahmen insgesamt
084 mindestens 30 DM monatlich abzuziehen, soweit keine höheren
085 Betriebsausgaben oder Werbungskosten nachgewiesen oder glaubhaft
086 gemacht werden. Betragen in dem maßgeblichen Vier-
087 Monatszeitraum die bezeichneten Einkünfte und Bezüge des Kindes
088 im Monatsdurchschnitt insgesamt nicht mehr als 300 DM, so wird
089 unterstellt, daß Sie überwiegend die Kosten des Unterhalts und
090 der Berufsausbildung getragen haben. Im Falle einer
091 Überzahlung wird das Finanzamt den überzahlten Betrag an die
092 genannte Person erstatten, es sei denn, daß rechtzeitig die
093 Erklärung widerrufen oder im Fall der Zusammenveranlagung durch
094 gemeinsame Erklärung der Ehegatten eine andere Person benannt
095 wird. Wenn Sie mit einer Erstattung rechnen, so kreuzen Sie
096 bitte den eingedruckten Kreis deutlich an, damit das Finanzamt -
097 soweit es die Arbeitslage gestattet - Ihre Veranlagung
098 beschleunigt durchführen kann. Voraussetzung hierfür ist, daß
099 Sie die Erklärung vollständig ausgefüllt und alle erforderlichen
100 Unterlagen eingereicht haben. Im Abschnitt B sind alle
101 steuerpflichtigen Einkünfte aus dem Inland und
102 Ausland anzugeben, die unter die aufgeführten Einkunftsarten
103 fallen. Welche Einkünfte steuerpflichtig sind, entscheidet im
104 Zweifelsfalle das Finanzamt. Wegen der ausländischen Einkünfte,
105 die aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei sind, wird
106 auf die Erläuterungen zu Zeile 9 der Anlage A hingewiesen. Zu
107 den Einkünften gehören auch Entschädigungen, die als
108 Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt worden
109 sind, und Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit oder
110 aus einem früheren Rechtsverhältnis. Die in 49 Abs.
111 1 EStG bezeichneten Einkünfte aus der DDR und aus Berlin
112 (Ost) brauchen Sie nicht anzugeben. Sind Sie
113 nichtbuchführungspflichtiger oder nichtbuchführender Land
114 wirt und Forstwirt, so füllen Sie bitte für Zwecke der
115 Gewinnermittlung die Anlage L aus. In diesem Fall brauchen Sie
116 in Zeile 14 den Gewinn für das betreffende Wirtschaftsjahr nicht
117 einzutragen. Lag die Anlage L den Steuererklärungsvordrucken
118 nicht bei, so fordern Sie sie bitte beim Finanzamt an. Die
119 Gewinne aus Wirtschaftsjahren, die vom Kalenderjahr abweichen,
120 sind zeitanteilig aufzuteilen (2 Abs. 6 Ziff. 1 EStG).
121 Stimmt Ihr Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr überein, so
122 tragen Sie bitte Ihren Gewinn 1970 unmittelbar in die
123 entsprechende DM-Spalte ein. Als Beteiligungen kommen z.B.
124 solche an Erbengemeinschaften, Realgemeinden,
125 Gesellschaften des bürgerlichen Rechts in Betracht, soweit die
126 Gemeinschaft oder Gesellschaft Einkünfte aus Land
127 wirtschaft und Forstwirtschaft bezieht. Gewinne aus der
128 Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs, eines Teilbetriebs
129 oder eines Anteils an einem Betrieb (14 EStG) sind nur dann
130 einzusetzen, wenn Sie im Kalenderjahr 1970 entstanden sind.
131 Veräußerungsgewinne sind auch insoweit anzugeben, als sie nicht
132 zur Einkommensteuer heranzuziehen sind. Den in Betracht kommenden
133 Freibetrag berücksichtigt das Finanzamt bei der Veranlagung.
134 Für die Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und der
135 aufgegliederten Betriebsausgaben können Sie die Anlage G
136 benutzen, die Ihnen das Finanzamt auf Anforderung zur Verfügung
137 stellt. Veräußerungsgewinne sind auch insoweit anzugeben,
138 als sie nicht zur Einkommensteuer heranzuziehen sind. Den in
139 Betracht kommenden Freibetrag berücksichtigt das Finanzamt bei
140 der Veranlagung. Zu den Einkünften aus anderer
141 selbständiger Arbeit (18 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 EStG)
142 gehören z. B. Vergütungen für Testamentsvollstreckung,
143 Vermögensverwaltung oder Aufsichtsratstätigkeit, vorausgesetzt,
144 daß sie nicht im Rahmen anderer Einkünfte, z. B. aus
145 Gewerbebetrieb oder aus freiberuflicher Tätigkeit, anfallen.
146 Fügen Sie bitte eine Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen
147 und der aufgegliederten Betriebsausgaben bei.
148 Steuerbegünstigte Versorgungsbezüge sind Bezüge und Vorteile
149 aus früheren Dienstverhältnissen. Dazu gehören insbesondere
150 Ruhegehälter, Witwengelder oder Waisengelder oder
151 gelichartige Bezüge, die nach beamtenrechtlichen Grundsätzen
152 gewährt werden; ferner Bezüge, die wegen Erreichens einer
153 Altersgrenze nach Vollendung des 62.Lebensjahres oder wegen
154 Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit oder an
155 Hinterbliebene gezahlt werden. Steuerbegünstigte
156 Versorgungsbezüge sind auf der Lohnsteuerkarte grundsätzlich vom
157 Arbeitgeber bescheinigt. Werbungskosten sind Aufwendungen,
158 die der Arbeitnehmer zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung des
159 Arbeitslohns macht. Hierzu rechnen insbesondere Beiträge zu
160 Berufsständen; Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und
161 Arbeitsstätte; Verpflegungsmehraufwand, falls der Arbeitnehmer
162 regelmäßig aus beruflichen Gründen über 12 Stunden von der
163 Wohnung abwesend ist; Ausgaben für Arbeitsmittel (z.B.
164 Fachliteratur, Werkzeuge, typische Berufskleidung);
165 Aufwendungen für berufliche Fortbildung; Aufwendungen für
166 berufsbedingte doppelte Haushaltsführung. Von den Einnahmen aus
167 nichtselbständiger Arbeit - gleichgültig, ob sie aus einem oder
168 mehreren Dienstverhältnissen bezogen worden sind - wird
169 mindestens ein Werbungskostenpauschbetrag von 564 DM abgesetzt.
170 Haben beide Ehegatten Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit
171 bezogen, so wird bei jedem von ihnen der Werbungskostenpauschbetrag
172 berücksichtigt. Übersteigen die tatsächlichen Werbungskosten
173 den Pauschbetrag, so müssen sie nachgewiesen oder glaubhaft
174 gemacht werden. Für die dazu erforderlichen Einzelangaben kann
175 ein für das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren bestimmter
176 Vordruck verwendet werden. Die steuerfreien
177 vermögenswirksamen Leistungen (für jeden Arbeitnehmer jährlich
178 höchstens 624 DM) können vom Bruttoarbeitslohn nachträglich
179 insoweit abgezogen werden, als sie nicht beim Lohnsteuerabzug
180 berücksichtigt und daher in der Lohnbescheinigung auch nicht vom
181 Arbeitslohn abgesetzt worden sind. Fügen Sie bitte für diesen
182 Fall eine entsprechende Bescheinigung Ihres Arbeitgebers bei und
183 machen Sie dazu folgende Angaben: Bezeichnung und Anschrift des
184 Kreditinstituts, der Bausparkasse usw., bei dem/der die
185 Anlage der vermögenswirksamen Leistungen erfolgt ist, sowie
186 Nummer des Sparkontos, Bausparkontos usw.. Soweit aus
187 Kapitalvermögen stammende Einkünfte im Rahmen der
188 Einkunftsarten Land Bzn wirtschaft und Forstwirtschaft,
189 Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit oder Vermietung und
190 Verpachtung anfallen, sind sie diesen zuzurechnen. Bei
191 Anteilen an gemeinschaftlichen Einkünften Eh aus
192 Kapitalvermögen (z. B. Miteigentum, Erbengemeinschaft)
193 sind die anteiligen Einkünfte in den Zeilen 45 bis 47 und die
194 davon ggf. einbehaltene Kapitalertragssteuer und
195 Ergänzungsabgabe in den Zeilen 116 und 117 mit anzugeben. In
196 diesem Fall machen Sie bitte auf besonderem Blatt die
197 folgenden Angaben: Bezeichnung, zuständiges Finanzamt und
198 Steuernummer der Gemeinschaft sowie Höhe Ihrer Anteile an den
199 Einnahmen, Werbungskosten und einbehaltenen Steuerabzugsbeträgen.
200 Zu den Kapitalerträgen, die nicht der inländischen
201 Kapitalertragssteuer unterliegen, gehören z. B. Zinsen
202 aus Sparkassenguthaben und Bankguthaben -
203 einschließlich der Guthaben aus Bausparverträgen -,
204 Hypotheken, Grundschulden und Darlehen sowie steuerpflichtige
205 Wertpapiererträge, die nicht unter Zeilen 44 bis 46 aufzuführen
206 waren. Ausländische Kapitalerträge sind mit dem Betrag vor
207 Abzug einer etwaigen ausländischen Kapitalertragsteuer anzusetzen.
208 Weiter sind in Zeile 47 steuerpflichtige Erträge aus
209 Anteilscheinen an Anlagefonds inländischer und ausländischer
210 Kapitalanlagegesellschaften anzugeben. In diesem Fall beachten
211 Sie bitte bei der Ermittlung der Einnahmen die von den
212 Kreditinstituten gegebenen Hinweise zur steuerlichen Behandlung
213 der Erträge und fügen Sie bitte Unterlagen darüber bei, aus
214 welchen Fonds die einzelnen Erträge stammen. Werbungskosten,
215 die mit steuerfreien Zinsen und Gewinnanteilen in wirtschaftlichem
216 Zusammenhang stehen, dürfen Sie nicht abziehen. An Stelle
217 der tatsächlichen Werbungskosten wird ein Pauschbetrag von
218 insgesamt 150 DM abgesetzt. Dieser Pauschbetrag erhöht sich bei
219 Ehegatten im Falle ihrer Zusammenveranlagung auf 300 DM,
220 gleichgültig, ob nur einer von ihnen oder beide Einnahmen aus
221 Kapitalvermögen bezogen haben. Der Pauschbetrag darf jedoch nur
222 bis zur Höhe der Einnahmen aus Kapitalvermögen abgezogen werden.
223 Soweit aus Vermietung und Verpachtung stammende Einkünfte
224 im Rahmen anderer Einkunftsarten anfallen, sind sie diesen
225 zuzurechnen. Der Nutzungswert der Wohnung im eigenen
226 Einfamilienhaus (der Eigentumswohnung) ist auch dann auf
227 Grund des Einheitswerts für das ganze Grundstück zu ermitteln,
228 wenn einzelne Räume vorübergehend zu Wohnzwecken vermietet und
229 die Mieteinnahmen nur von untergeordneter Bedeutung waren. Die
230 Mieteinnahmen bleiben in diesem Fall unberücksichtigt. Bei einem
231 im Ausland gelegenen eigengenutzten Einfamilienhaus ist der
232 Überschuß des Mietwerts über die Werbungskosten zu ermitteln.
233 Der Überschuß ist nicht in Zeile 52 a, sondern in Zeile 59
234 einzutragen. Wenn Ihr Einfamilienhaus im Kalenderjahr 1970 zum
235 Teil eigenen oder fremden gewerblichen oder beruflichen Zwecken
236 oder öffentlichen Zwecken gedient hat, so machen Sie bitte auf
237 einem besonderen Blatt die folgenden Angaben:
238 Art und Anzahl der Räume, die eigenen oder fremden gewerblichen
239 oder beruflichen Zwecken oder öffentlichen Zwecken gedient haben,
240 und Art der Nutzung, Teil des Einheitswerts und Teil der
241 Schuldzinsen einschließlich der Zinsen auf die
242 Hypothekengewinnabgabe, die schätzungsweise auf den im Buchstaben
243 a bezeichneten Teil des Grundstücks entfallen, Höhe der
244 Mieteinnahmen und der Werbungskosten für die Räume, die fremden
245 gewerblichen, beruflichen oder öffentlichen Zwecken gedient haben.
246 Zu den Schuldzinsen gehören auch Zinsen auf
247 Hypothekengewinnabgabe sowie ein Darlehensabgeld (Damnum,
248 Disagio). Die gezahlten Schuldzinsen sind um etwaige
249 Aufwendungsbeihilfen i. S. des 42 Abs. 6 des 2.
250 Wohnungsbaugesetzes, soweit sie anteilig auf Schuldzinsen
251 entfallen, zu kürzen. Schuldzinsen, die auf die Zeit nach
252 der Bezugsfertigkeit entfallen, können Sie nur bis zur Höhe
253 des Grundbetrags in Zeile 52 a abziehen. Dagegen können
254 Schuldzinsen sowie andere Werbungskosten, die bei der Errichtung
255 eines Einfamilienhauses (einer Eigentumswohnung) auf die Zeit
256 bis zur Bezugsfertigkeit entfallen, im Jahr der Zahlung
257 in voller Höhe abgezogen werden. Bitte führen Sie diese
258 Aufwendungen in der Zeile 54 getrennt von den übrigen
259 Schuldzinsen auf und fügen Sie eine Erläuterung bei.
260 Sie können bei Gebäuden, für die die Baugenehmigung
261 vor dem 10.Oktober 1962 beantragt worden ist, erhöhte
262 Absetzungen nach 7 b EStG a. F. wie bisher weiterhin
263 in Anspruch nehmen, sofern der Begünstigungszeitraum noch nicht
264 abgelaufen ist. Ist der Antrag auf Baugenehmigung nach dem 9.
265 Oktober 1962, aber vor dem 1.Januar 1965 gestellt
266 worden, so können Sie nach 54 EStG als Bauherr eines
267 Eigenheims, einer Eigensiedlung oder einer eigengenutzten
268 Eigentumswohnung die folgenden erhöhten Absetzungen vornehmen:
269 Im Jahr der Fertigstellung des Gebäudes und in dem folgenden
270 Jahr bis zu je 7,5 v. H. und in den folgenden 8 Jahren
271 bis zu je 4 v. H. der Herstellungskosten.
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