Quelle Nummer 035
Rubrik 08 : GESELLSCHAFT Unterrubrik 08.21 : ARBEIT
DIE ALTERSGRENZE IN DER RENTENVERSICHERUNG
MAX FELBINGER
OETV-ANGESTELLTEN-NACHRICHTEN 4/70
STUTTGART APRIL 1970, 14.JAHRGANG, S. 37-38
GEWAEHRUNG EINER ZULAGE FUER DIENST ZU UNGUENSTIGEN
ZEITEN
ANONYMUS
ERSCH. S.O., S. 39
GDP MUSS 3000 DM GELDSTRAFE ZAHLEN/FOERDERUNG VON
BERUFLICHEN BILDUNGSEINRICHTUNGEN/ ERST PRUEFEN-
DANN STARTEN, DGB-AKTION FUER SCHULABGAENGER
ANONYMUS
ERSCH. S.O., S. 40
001 Die Altersgrenze in der Rentenversicherung.
002 Gewerkschaften fordern baldige Herabsetzung. Im Rahmen der
003 1889 eingeführten Invaliditätsversicherung wurden ab 1900 auch
004 Altersrenten gewährt. Der Gesetzgeber legte gleichzeitig die zum
005 Bezug der Altersrente berechtigende Altersgrenze auf das 70.
006 Lebensjahr fest. Schon 1916 wurde die Altersgrenze einheitlich
007 auf das 65.Lebensjahr gesenkt; ein relativ rascher sozialer
008 Fortschritt, vor allem, wenn man bedenkt, daß die Altersrente
009 für Arbeiter erst 16 Jahre vorher eingeführt worden war und seit
010 1916 mehr als das Dreifache dieses Zeitraumes vergangen ist, ohne
011 daß es seither einen weiteren generellen Fortschritt gegeben hat.
012 Zwar wurde zwischenzeitlich allen - also weiblichen und
013 männlichen Versicherten - das Recht eingeräumt, bei
014 Vollendung des 60.Lebensjahres und mindestens einjähriger
015 ununterbrochener und auch weiter andauernder Arbeitslosigkeit das
016 sogenannte vorgezogene Altersruhegeld zu beziehen. Darüber hinaus
017 haben weibliche Versicherte, die das 60.Lebensjahr vollendet
018 haben und keiner Beschäftigung mehr nachgehen, die Möglichkeit,
019 ebenfalls vorgezogenes Altersruhegeld zu beantragen, sofern sie in
020 den letzten 20 Jahren überwiegend - also mindestens 121 Monate
021 - rentenversicherungspflichtig beschäftigt waren. Abgesehen von
022 dem verhältnismäßig kleinen Kreis der von dieser Regelung
023 erfaßten Arbeitnehmer blieb es bei der Altersgrenze 65.
024 Lebensjahr. Seitdem ist vieles geschehen. Gesellschaftliche,
025 politische und soziale Anschauungen und Theorien haben zum Teil
026 einen grundlegenden Wandel erfahren. Mit jeder neuen Generation
027 hat sich auch die ursprüngliche Einstellung zur Arbeit, ihrem
028 Sinn und Zweck, geändert. Aber auch folgende Tatsachen zwingen
029 Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Politiker gleichermaßen zu
030 revolutionärem Umdenken: Ist es nicht so, daß Menschen in
031 einem Lebensalter, das man in früheren Zeiten als das beste
032 bezeichnete, heute vielfach schon infolge beruflicher Anforderungen
033 frühzeitig verschlissen und verbraucht sind? Läßt sich
034 ernsthaft bestreiten, daß schon viele Arbeiter, aber auch
035 Angestellte, um die Vierzig, kaum noch eine Chance haben, die
036 Anstrengungen eines harten Arbeitstages ohne nachhaltige
037 gesundheitliche Schäden durchzustehen? Wie mag es dann erst den
038 50jährigen bis 65jährigen ergehen? Kann und darf es
039 sich eine immer mehr auf Automation umstellende, in einem
040 weltweiten Konkurrenzkampf stehende Wirtschaft mit ständig
041 hektischer werdenden Arbeitsabläufen noch erlauben, Menschen bis
042 zum 65.Lebensjahr einem Prozeß des völligen Verschleißes
043 auszusetzen mit dem für Mensch und Wirtschaft gleichermaßen
044 betrüblichen Ergebnis? Und schließlich: Wird ein dermaßen
045 verbrauchter Mensch dann, wenn er glücklich das heißersehnte
046 " Ziel 65 " erreicht hat, überhaupt noch in der Lage sein, seinen
047 sauer verdienten Lebensabend unter menschenwürdigen Umständen -
048 und das heißt: bei einigermaßen intakter Gesundheit und
049 Rüstigkeit - zu genießen? Oder soll er unter ständiger
050 Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe für den Rest seines Lebens
051 mehr dahinvegetieren als leben? Auch die nüchterne Statistik
052 spricht eine ebenso deutliche wie überzeugende Sprache. So
053 entfielen z. B. 1967 in der Arbeiterrentenversicherung von
054 allen neu festgestellten Erwerbsunfähigkeitsrenten (kurz: EU
055 -Renten) an männliche Versicherte bis zum 65.Lebensjahr
056 52 % auf Jahrgänge zwischen 60 und 64, bei den
057 Berufsunfähigkeitsrenten (kurz: BU-Renten) waren es 45
058 %. Von dem Rest entfielen bei den EU-Renten 24 %,
059 bei den BU-Renten 29 % auf die Jahrgänge zwischen 55 und
060 59 Jahren, also auf Arbeitnehmer, die relativ schnell in die
061 Altersgruppe von 60 bis 64 hineinwachsen. In der
062 Arbeiterrentenversicherung waren 1967 von den neu zugegangenen
063 Versichertenrenten bei den Männern 52,8 % solche, die
064 vorzeitig wegen BU oder EU gewährt werden mußten (47 %
065 Altersruhegelder). Das durchschnittliche Alter betrug beim
066 Rentenbeginn rund 61 Jahre (einschl. Alertsruhegelder).
067 Laut einer Erhebung vom März 1967 waren z. B. 81 %
068 der arbeitslosen Männer in Nordrhein-Westfalen über 45
069 Jahre, 71 % über 55 Jahre alt. Sollen diese über
070 55jährigen etwa noch einmal als " Umschüler " völlig von vorn
071 anfangen? Und selbst wenn sie das könnten, welcher Betrieb
072 wäre anschließend bereit, sie einzustellen? Die Gewerkschaften
073 fordern als Konsequenz dieser betrüblichen Tatsachen seit vielen
074 Jahren die Herabsetzung der Altersgrenze auf das 60.
075 Lebensjahr. Schließlich vermag verständlicherweise kein
076 Arbeiter oder Angestellter einzusehen, warum ihm zugemutet wird,
077 bis zum 65.Lebensjahr zu arbeiten, während Beamte jetzt schon
078 immerhin die Möglichkeit haben, sich mit Erreichung des 62.
079 Lebensjahres auf Antrag in den Ruhestand versetzen zu lassen.
080 Kein vernünftig und solidarisch denkender Arbeiter oder
081 Angestellter denkt freilich daran, den Beamtenkollegen diese
082 Besserstellung zu neiden - nur: auch hier sollte, was dem einen
083 recht ist, dem anderen billig sein! Aus diesem Grunde forderten
084 auch die Delegierten des 6.Ordentlichen Gewerkschaftstages der
085 ÖTV in einer " Entschließung zu sozialpolitischen Fragen "
086 die Herabsetzung der Altersgrenze für alle Versicherten auf das
087 60.Lebensjahr. Nach dem Gewerkschaftstag wurde die Frage der
088 Altersgrenze nicht nur von der Sozialpolitischen Kommission des
089 Hauptvorstandes ausführlich diskutiert. Die Vertreter der
090 ÖTV wirken darüber hinaus auch in den zuständigen DGB-
091 Gremien ständig an der Erarbeitung brauchbarer und durchsetzbarer
092 Konzeptionen mit. Spätestens an dieser Stelle drängt sich einem
093 die Frage auf, wie es denn eigentlich hinsichtlich der
094 Altersgrenze in der Rentenversicherung anderer europäischer
095 Länder bestellt ist. Es dürfte genügen, sich dabei auf die
096 wichtigsten mit der Bundesrepublik Deutschland vergleichbaren
097 Länder zu beschränken. Es sind dies: (Abb.) An diesen Zahlen
098 fällt zunächst einmal ein gewisses Nord-Süd-Gefälle
099 auf. Zum anderen überrascht, daß nahezu alle " sozialistischen "
100 Länder eine Altersgrenze haben, die - vor allem in der
101 CSSR - teilweise erheblich unter der in der BRD existenten
102 liegt; ausgenommen die DDR. Nachdem allen in der
103 Gwerkschaftsbewegung für die Sozialpolitik Verantwortlichen von
104 vornherein klar war, daß die Forderung auf generelle und sofortige
105 Herabsetzung der Altersgrenze auf das 60.Lebensjahr vor allem
106 aus finanziellen Gründen keine Aussicht auf Verwirklichung hat,
107 galt es, nach Wegen zu suchen, die schrittweise an dieses Ziel
108 heranführen. Schließlich war und ist es unser wichtigstes
109 Anliegen, die dynamische und bruttolohnbezogene Rentenformel -
110 auf das jeweilige Bruttoeinkommen aller Arbeitnehmer bezogene
111 Renten - unter keinen Umständen zu gefährden. Hinzu kommt,
112 daß der Verschleißprozeß und Alterungsprozeß kein
113 einheitlich sich vollziehender Prozeß ist, sondern höchst
114 individuell, nach der jeweiligen körperlich-geistig-
115 seelischen Konstitution unterschiedlich verläuft. Hierbei drängt
116 sich die Konsequenz buchstäblich auf, die Altersgrenze in der
117 Rentenversicherung künftig variabel oder flexibel zu gestalten,
118 das bedeutet, es dem einzelnen Arbeitnehmer ab einem bestimmten
119 Lebensalter selbst zu überlassen, ob er Altersruhegeld beziehen
120 oder weiterarbeiten möchte. Nach den Vorstellungen und
121 Forderungen der Gewerkschaften soll diese Grenze beim 60.
122 Lebensjahr liegen. Die in diesem Zusammenhang verwendete
123 Formulierung " wahlweiser Bezug von Altersruhegeld " (oder
124 Weiterarbeit) beinhaltet selbstverständlich den Ausschluß der
125 Möglichkeit, das eine zu tun, ohne das andere zu lassen oder -
126 konkret: Altersruhegeld zu beziehen und trotzdem weiterzuarbeiten.
127 Dabei entspricht es ebenso selbstverständlich unseren
128 sozialpolitischen Grundsätzen, daß spätestens mit Vollendung
129 des 65.Lebensjahres auf jeden Fall das Altersruhegeld, und
130 zwar unabhängig davon, ob der Anspruchsberechtigte weiterarbeitet
131 oder nicht, zu gewähren ist. Mit einer Ausdehnung der
132 Wahlmöglichkeit über das 65.Lebensjahr hinaus werden sich die
133 Gewerkschaften schon deshalb nicht einverstanden erklären können,
134 weil damit ein wichtiger sozialer Besitzstand, nämlich die mehr
135 als 50 Jahre alte absolute Altersgrenze 65.Lebensjahr,
136 aufgegeben würde. Eine weitere Möglichkeit, dem angestrebten
137 Endziel näher zu kommen, bestünde - zumindest theoretisch -
138 darin, gegenüber dem Gesetzgeber darauf zu dringen, daß
139 zunächst die Altersgrenze für alle Arbeitnehmer, die ihre
140 Gesundheit besonders strapazierende Tätigkeiten ausüben, gesenkt
141 wird; eine Forderung, die auch in vielen Briefen und
142 Zuschriften erhoben wird, die der Verfasser in den letzten
143 Monaten erhielt. Allein - ein Blick auf die große Anzahl der
144 in Frage kommenden Anwärter für eine solche Regelung läßt die
145 taktischen Schwächen dieser Konzeption und damit ihre mangelnde
146 Aussicht auf Realisierung erkennen. Kommt nämlich schon
147 innerhalb des Organisationsbereiches der ÖTV auf Anhieb eine
148 erkleckliche Anzahl solcher Beschäftigtengruppen zusammen (z.B.
149 - um nur einige zu nennen - die Angestellten des
150 feuerwehrtechnischen Dienstes, das Fahrdienstpersonal der
151 kommunalen und privaten Verkehrsbetriebe, sog.
152 Wechselschichtler, Seeleute, das fliegende Personal der
153 Luftverkehrsgesellschaften usw.), so ist zusätzlich zu
154 berücksichtigen, daß der DGB außer der ÖTV ja aus weiteren
155 15 Gewerkschaften besteht, die sicher mit gleicher Berechtigung
156 für viele gesundheitlich gefährdete Berufsgruppen aus ihren
157 Bereichen eine bevorzugte Behandlung verlangen würden. Hinzu
158 kämen schließlich aber auch noch Personengruppen wie die
159 ehemaligen NS-Verfolgten, Schwerbeschädigten und
160 Spätheimkehrer. Dadurch würde jedoch der vom Gesetzgeber
161 insgesamt zu berücksichtigende Personenkreis einen derartigen
162 Umfang annehmen, daß die Durchsetzung dieser Konzeption auf der
163 politischen Ebene schon deshalb zum Scheitern verurteilt wäre.
164 Dagegen hat die von einer flexiblen Altersgrenze ausgehende
165 Vorstellung eine wesentlich größere Chance, realisiert - und
166 das heißt ja immer auch: politisch durchgesetzt - zu werden; u.a.
167 schon deshalb, weil auch die Bundesregierung in ihrer
168 Regierungserklärung erkennen ließ, daß sie dem Abbau der
169 starren und der Einführung einer beweglichen Altersgrenze den
170 Vorzug gibt. Wie aus dem Bundesarbeitsministerium verlautet,
171 wird dort bereits an entsprechenden Alternativ-Modellen
172 gearbeitet. Es ist ja überhaupt einer der Vorzüge der
173 sozialliberalen Koalition gegenüber der Regierung der Großen
174 Koalition auf sozialpolitischem Gebiet, daß sie ernsthaft willens
175 ist, die sozialpolitisch akute Frage einer Herabsetzung der
176 Altersgrenze bzw. ihre künftige flexible Gestaltung in Angriff
177 zu nehmen. Auch innerhalb der Gewerkschaften und des DGB
178 herrscht Einmütigkeit darüber, daß diesem Problem auf der
179 sozialpolitischen Prioritäten-Liste die oberste Rangstufe
180 gebührt. Die sich täglich in vielen mündlichen und schriftlichen
181 Meinungsäußerungen niederschlagende Stimmung in unserer
182 Mitgliedschaft läßt daran nicht den geringsten Zweifel.
183 Gewährung einer Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten.
184 Die ÖTV hat mit dem Bund und der Tarifgemeinschaft deutscher
185 Länder am 24.März 1970 den u. a. Tarifvertrag über
186 die Gewährung einer Zulage bzw. eines Zuschlages für Dienst
187 zu ungünstigen Zeiten an Angestellte des Bundes und der Länder
188 abgeschlossen. In dem Tarifvertrag wird bezüglich der
189 Anspruchsvoraussetzungen auf die jeweils beim Bund und in den
190 Ländern für die Beamten geltenden Bestimmungen über die
191 Gewährung einer Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten
192 verwiesen. Für den Bund sind dies die mit dem Schnellbrief des
193 Bundesministers des Innern - D 2 1 - 221 226/30 vom 20.
194 Dezember 1969 veröffentlichten Bestimmungen. Von den
195 Bundesländern haben bisher erst Hamburg und Nordrhein-
196 Westfalen entsprechende beamtenrechtliche Regelungen erlassen. In
197 einer Anzahl anderer Länder wird der Erlaß von Bestimmungen
198 über Gewährung einer Zulage vorbereitet. Zwischen der
199 Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister
200 des Innern, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten
201 durch den Vorsitzer des Vorstandes, einerseits und der
202 Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr -
203 Hauptvorstand -, der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft
204 - Bundesvorstand - andererseits, wird für die Angestellten
205 des Bundes und der Länder, deren Arbeitsverhältnisse durch den
206 Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) oder die ADO für
207 übertarifliche Angestellte im öffentlichen Dienst geregelt sind,
208 folgendes vereinbart: Angestellte erhalten eine Zulage für
209 Dienst zu ungünstigen Zeiten unter den gleichen Voraussetzungen,
210 in der gleichen Höhe und für den gleichen Zeitraum, wie sie die
211 entsprechenden Beamten ihres Arbeitgebers erhalten oder erhalten
212 würden. Protokollnotiz: Enthält die Regelung für die
213 Beamten des Arbeitgebers keine Beschränkung auf bestimmte
214 Beamtengruppen, ist die Regelung auf alle Angestellten anzuwenden.
215 Bei der Errechnung der zulagefähigen Stunden bleiben
216 Zeiten der Rufbereitschaft unberücksichtigt. Die Zulage
217 für Dienst zu ungünstigen Zeiten vermindert sich um die für
218 denselben Kalendermonat zustehende Wechselschichtzulage. Die
219 Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten ist nicht
220 gesamtversorgungsfähig. Dieser Tarifvertrag gilt nicht für
221 Angestellte, deren Arbeitszeit gemäß Nr. 5 Abs. 5
222 SR 2 e 1 BAT geregelt ist oder die eine
223 Theaterbetriebszulage nach Nr. 6 SR 2 k BAT erhalten.
224 Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1.Januar 1970 in
225 Kraft. Er kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines
226 Kalendervierteljahrs gekündigt werden. Bonn, den 24.März
227 1970 GdP muß 3000 DM Geldstrafe zahlen. Die
228 Gewerkschaft der Polizei (GdP) ist auf Antrag der
229 Gewerkschaft ÖTV zu einer Geldstrafe von 3000 DM verurteilt
230 worden. Die GdP hatte trotz eines gegen sie im Oktober 1967
231 ergangenen Verbotsurteils erneut im Juli 1969 in einem
232 Mitteilungsblatt den Eindruck erweckt, als ob sie ursprünglicher
233 Tarifvertragspartner sei und Tarifverhandlungen mit dem Bund und
234 der Tarifgemeinschaft deutscher Länder geführt hätte. Nach dem
235 rechtskräftigen Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-
236 Württemberg vom 12.Oktober 1967 ist es der GdP untersagt,
237 Tarifverträge, an deren Abschluß nicht sie sondern die ÖTV
238 unmittelbar beteiligt war, ohne Nennung der Tarifvertragsparteien
239 als GdP-Veröffentlichung wiederzugeben oder in ähnlicher
240 Weise den Eindruck zu erwecken, als sei die GdP ursprünglicher
241 Tarifvertragspartner. Wegen eines Verstoßes gegen dieses Urteil
242 ist die GdP auf Antrag der Gewerkschaft ÖTV vom
243 Arbeitsgericht Stuttgart am 29.Januar 1970 zu einer
244 Geldstrafe von 3000 DM verurteilt worden. Die Beschwerde, die
245 der Geschäftsführende Vorstand der GdP in Düsseldorf gegen
246 dieses Urteil eingelegt hatte, ist vom Landesarbeitsgericht Baden
247 -Württemberg am 18.März 1970 kostenpflichtig
248 zurückgewiesen worden. Damit ist auch diese Entscheidung
249 rechtskräftig. Förderung von beruflichen
250 Bildungseinrichtungen. Der Bundesminister für Arbeit und
251 Sozialordnung hat die vom Verwaltungsrat der Bundesanstalt für
252 Arbeit am 31.Oktober 1969 beschlossene Anordnung über die
253 Förderung von Einrichtungen der beruflichen Bildung genehmigt.
254 Die Anordnung bestimmt das Nähere über Voraussetzungen, Art
255 und Umfang der der Bundesanstalt mit dem Arbeitsförderungsgesetz
256 übertragenen finanziellen Förderung von Einrichtungen zur
257 beruflichen Bildung, Umschulung und überbetrieblichen
258 Berufsausbildung. Es können Darlehen, Zinszuschüsse und
259 andere Zuschüsse für Bauinvestitionen und Ausstattungen sowie
260 - in besonderen Ausnahmenfällen - für die Unterhaltung von
261 Einrichtungen gewährt werden. Die Empfänger der Zuwendungen
262 haben neben den Förderungsmitteln eine angemessene Eigenleistungen
263 zu erbringen. Anträge sind beim zuständigen Arbeitsamt
264 einzureichen. Erst prüfen - dann starten. DGB-
265 Aktion für Schulabgänger. Erstmalig seit 1966 hat der
266 Deutsche Gewerkschaftsbund wieder eine Großaktion in den
267 Abschlußklassen der Hauptschulen gestartet.
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